Gelten die Vorgaben zur Zusammenarbeit der Rehaträger auch für die Kinder- und Jugendhilfe?

BTHG-Kompass

Koordinierung der Leistungen

Der "erstangegangene" Rehabilitationsträger soll gem. § 14 Abs.1 SGB IX dafür sorgen, dass alle Rehabilitationsträger, die auch nur für einen Teil der Rehabilitationsbedarfe zuständig sind, in das Verwaltungsverfahren einbezogen werden. Bleibt er Leistender Rehabilitationsträger sorgt er ferner dadafür, dass alle zuständigen Rehabilitationsträger auch im weiteren Verfahren so lange einbezogen bleiben, bis das jeweilige Rehabilitationsziel erreicht ist.

Rolle der Kinder- und Jugendhilfe bei der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger

Aus den bisherigen Beiträgen auf Ihrer Seite geht hervor, dass die Steuerung der bisherigen Hilfeprozesse nicht mehr in der Hand des Leistungserbringers liegt, sondern durch den Leistungsträger erfolgen soll. Wenn es nun um Leistungen geht, die aus den Systemen Jugendhilfe und Krankenhilfe für ein Kind erfolgen sollen, für wen gelten dann die Verfahrensregeln nach dem SGB IX (Kooperation, Bedarfsermittlung und Koordination der Rehabilitationsträger)? Ist die Kinder- und Jugendhilfe überhaupt noch an diese Regeln, insbesondere die der Zusammenarbeit nach § 25 SGB IX, gebunden oder gelten diese nur noch für die Krankenkassen? Führt die Krankenkasse dann das Teilhabeplanverfahren mit dem Jugendamt? Und wer erstellt zur Sicherung der Zusammenarbeit gemeinsame Empfehlungen nach § 26 SGB IX?

Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger

Die Verfahrensregelungen zur Koordinierung der Leistungen in den §§ 14ff. SGB IX und die Regelungen für Bedarfsermittlungsinstrumente in § 13 SGB IX gelten für alle Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX und damit auch für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der gesetzlichen Krankenkassen. Durch das BTHG wurde zudem neu bestimmt, dass diese Regelungen auch den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgehen (§ 7 Abs. 2 SGB IX).

Für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens ist der leistende Rehabilitationsträger zuständig (§§ 14, 15 Abs. 2 SGB IX). Leistender Rehabilitationsträger kann dabei sowohl der Träger der öffentlichen Jugendhilfe als auch der Träger der gesetzlichen Krankenkassen sein. Leistender Rehabilitationsträger kann ein Rehabilitationsträger durch folgende Möglichkeiten werden:

· Der erstangegangene Reha-Träger stellt fest, dass er für eine der beantragten Leistungen zuständig ist und wird leistender Reha-Träger.

· Der erstangegangene Reha-Träger ist für keine der beantragten Leistungen zuständig und leitet den Antrag innerhalb von zwei Wochen weiter. Der zweitangegangene Träger wird leistender Reha-Träger.

· Der zweitangegangene Reha-Träger ist für keine der beantragten Leistungen zuständig und leitet den Antrag mit Einvernehmen an einen drittangegangenen Reha-Träger weiter, der dann leistender Reha-Träger wird (Turboklärung).

· Der zweitangegangene Träger ist für keine der beantragten Leistungen zuständig und will den Antrag an einen dritten Träger weiterleiten – der verweigert jedoch die Übernahme der Verantwortung. Der zweitangegangene Träger bleibt leistender Reha-Träger

· Sobald ein Träger entweder für zumindest eine im Antrag in Betracht kommende Leistung zuständig ist, oder die zwei Wochen Frist verstreichen lässt, wird er zum leistenden Reha-Träger (BAR 2019a: 10).

Die Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 26 SGB IX ist Aufgabe der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) (§ 39 Abs. 2 SGB IX). Die Gemeinsame Empfehlung zum Reha-Prozess der BAR wurde im Februar 2019 veröffentlicht (BAR 2019b).

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