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Allgemeine Beiträge und Fragen zum BTHG
Sie haben allgemeine Anmerkungen oder Fragen zum BTHG? Sie möchten zusätzliche Informationen zu Intention, Hintergrund oder Regelungsinhalten? Dann geben Sie hier Ihren Beitrag ein.
Die Antworten finden Sie ab Anfang März im BTHG-Kompass.
Beteiligung beendet –
Beitrag #1045
Nach einem 3 jährigen Praktikum in der Kinderkrippe wäre eine Beschäftigung einer Frau mit Down-Syndrom von täglich 10.00 bis 12.30 nach IFD und Kitaleitung möglich. Da nach dem BAYKIBIG nur Fachkräfte (hier zu 100%) bezuschusst werden, ist in der zuständigen WfbM im BBB eine Kitahelferin nicht vorgesehen. Wenn man den Sozialgrundkurs in der Akademie Schönbrunn finanziert und sie bei der Ausbildung zur Tagesmutter begleitet, macht man im Prinzip die Arbeit eines "anderen Anbieters", um der Behinderten die Teilhabe in ihrem Wunschberuf zu ermöglichen. Wird so ein anderer Anbieter anerkannt?
Beitrag #1043
Der Teilhabeplan soll an alle Beteiligten (auch beteiligte Reha-Träger) verschickt werden. Wie verhält es sich mit dem Datenschutz? Müssen alle Informationen (auch sensible Daten) zur Verfügung gestellt werden?
Beitrag #1042
Durch die gesetzlichen Vorgaben zur Umsetzung im BTHG für das Jahr 2017, sind die Werkstätten dazu verpflichtet, analog zum Werkstattrat, eine Frauenbeauftragte zu wählen. Die Gewählten haben einen Anspruch darauf, eine Vertrauensperson ihrer Wahl zur Seite gestellt zu bekommen, die sie bei ihrer wichtigen Arbeit begleitet und unterstützt.
Gemäß der grundsätzlichen Vorgabe im BTHG, ist auf Kostenneutralität bei der Umsetzung der gesetzlich vorgegebenen Richtlinien zu achten. Vor allem bei Menschen mit sog. geistiger Behinderung, ist der Unterstützungsauftrag für die Frauenbeauftragten fachlich anspruchsvoll und zeitaufwändig, wenn sie ernst genommen wird.
Eine sicherlich nicht repräsentative Befragung bei ein paar Werkstattsozialdiensten in NRW, hat bestätigt, dass auch diese neue Aufgabe und Verantwortung bei den Sozialen Diensten der Werkstätten verortet ist, ohne dass es hierfür ein zusätzliches zeitliches Kontingent gibt. Der Grundsatz, dass Qualität kostet wird in „guter Tradition“ bei der Ausführung sozialer Arbeit erneut negiert.
In dem Zusammenhang ist meine Frage, wie die Einbindung des Lebensbereiches Arbeit in das zu entwickelnde Gesamtplanverfahren bzw. das Teilhabeplanverfahren durchgeführt werden soll?
Im Weiteren beziehe ich mich hier als Sozialer Dienst einer Werkstatt auf ebendiese.
Aktuell steht den Vorgaben des BTHG die bundesgesetzliche Regelung der WVO entgegen. In der dort festgelegten Funktion der Fachausschüsse, in denen zum einen die personenbezogene Eingliederungsplanung (BBB) und zum anderen die Planung und Durchführung der Maßnahmen im Arbeitsbereich beraten werden, müsste entsprechend der neuen gesetzlichen Vorgaben des BTHG angepasst werden.
Um meine oben gestellte Frage zu konkretisieren:
Wie soll genau die Ziel- und Maßnahmenplanung der Werkstatt für jeden einzelnen Beschäftigten konkret dargestellt werden?
Ein einheitlich abgestimmtes Instrumentarium wäre hier wahrscheinlich sinnvoll.
Wie soll der/die einzelne Beschäftigte am Teilhabeplanverfahren beteiligt werden?
Bei Menschen mit psychischen Erkrankungen, die Werkstätten für ihre berufliche Teilhabe nutzen, ist eine Selbstvertretung in ihren Angelegenheiten viel häufiger gegeben als bei Menschen mit sog. geistiger Behinderung. Eine Einbeziehung der gesetzlichen Vertretung bei diesen Beschäftigten, i.d.R. die Eltern konterkariert nicht selten, die oft mühevoll und gerade in der Lebenswelt „Arbeit“ errungene Autonomie.
Wird eine tatsächliche personelle Vertretung des Leistungsanbieters in der Beratung zum Teilhabeplanverfahren bei jedem Werkstattbeschäftigten erforderlich sein?
Bei der konkreten Ausführung ist m.E. in besonderem Maße darauf zu achten, dass sich der zu erwartende Arbeitsaufwand an den feststehenden personellen Gegebenheiten der Sozialen Dienste orientiert oder sich diese Gegebenheiten so verändern müssen, dass sie dem vorgegebenen Qualitätsanspruch des BTHG gerecht werden können.
Womit ich wieder bei den Erfahrungen mit der Etablierung den Frauenbeauftragten wäre, bei denen dies nicht der Fall ist.
Beitrag #1039
Seelische Gesundheit - Angebote der EUTB für Menschen mit seelischer Behinderung - Psychische Erkrankungen
Welche Anbieter bearbeiten diese Zielgruppe?
Wir sind bundesweit auf der Suche nach Netzwerkpartnern.
Beitrag #1038
Im § 78 (3) ist die Unterstützung für Eltern mit Behinderung bei der Betreuung und Versorgung ihrer Kinder erstmals gesetzlich geregelt. Auch mit § 78 (3) ist noch nicht viel klarer, ob die Unterstützung für Eltern mit Behinderung, die auch einen pädagogischen Unterstützungsbedarf bei der Erziehung ihrer Kinder haben, jetzt Leistungen aus der Jugendhilfe oder der Eingliederungshilfe bekommen. Bisher gibt es bundesweit noch keine Rahmenvereinbarungen dazu. Nur in Bremen wurde eine Landesregelung geschaffen für Eltern mit Lernschwierigkeiten. Haben bestehende oder neue Anbieter hier ein Recht auf Abschluss von Rahmenvereinbarungen bis 2020, bzw. sind die Länder die Pflicht, solche mit Anbietern und Betroffenen abzuschließen?
Meine 2. Frage, wo wird zukünftig die Haushalts- und Einkaufshilfe für Eltern aller Behinderungsgruppen abgedeckt, die diese ausschließlich für die Versorgung der Kinder brauchen (nicht der eigene Haushaltsanteil, der ggf. über Pflegeversicherung oder Hilfe zur Pflege/Haushaltshilfe nach SGB XII zu beantragen ist)?
Und muss der behinderte Elternteil bei Elternasssitenz immer physisch anwesend sein? Streitthemen sind z. B. die Absicherung der Betreuung für das Kind, wenn Eltern zur regelmäßigen Ergotherapie gehen müssen und ihr Kind dort nicht mitnehmen können, oder wenn Eltern kurze Ruhephasen einlegen müssen, z. B. aufgrund Medikamenteneinnahme. Ein Sozialgericht hat diese Zeiten eindeutig der Eingliederungshilfe zugeordnet. Der zurzeit zusändige Leistungsträger schließt diese Zeiten noch immer von Leistungsvereinbarungen aus, obwohl mit § 78 mit Assistenz ja ganz oder teilweise Übernahme von Handlungen beschrieben sind.
Beitrag #1037
Meine Fragen wären:
1. In welchen Fällen Menschen mit Behinderungen Leistungen nach den SGB II erhalten, wenn sie trotz Arbeit und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX, ihren Lebensunterhalt nicht vollständig selbst bestreiten können?
2. Unterfallen Menschen mit Behinderung, die vom Jobcenter unterstützende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten haben und danach durch Arbeitsplatzverlust vollen Leistungsanspruch nach dem SGB II haben (über ein Jahr arbeitslos, erwerbsfähig...), wie "gesunde Menschen" den Sanktionsregelungen des SGB II?
3. Wie hoch ist der Anteil Behinderter die von ihrem Einkommen leben können und damit keine Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII benötigen?
4. Kommt die Anhebung der Einkommens- und Vermögensfreibeträge überhaupt bei den Behinderten an.. wenn Sie doch eh Leistungen nach dem SGB II oder XII beantragen müssen wo die Einkommens- und Vermögensfreibeträge wesentlich geringer sind?
Beitrag #1035
Ist die Zulassung von Interdisziplinären Frühförderstellen (IFF) eine Aufgabe des Landes oder eine Aufgabe der Träger der Eingliederungshilfe? Einrichtungen mit vergleichbarem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum sind gemäß § 46 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX (zwingend) nach Landesrecht zuzulassen. Dies bedeutet doch, dass die Zulassung Aufgabe des Landes ist.
Beitrag #1033
Nach § 131 Abs. 2 BTHG wirken die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit. Gilt § 131 Abs. 2 BTHG auch für die Landesrahmenvereinbarungen zur Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Abs. 4 BTHG?
Welche Auswirkung hat es, wenn die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Landesrahmenvereinbarung nach § 46 Abs. 4 BTHG nicht mitwirken konnten? Ist die Landesrahmenvereinbarung nach § 46 Abs. 4 BTHG dann ordnungsgemäß zustande gekommen? Kann die Vereinbarung in diesem Fall angefochten werden?
Beitrag #1031
Wir sind Leistungsanbieter und bieten Menschen mit Behinderung unterschiedliche Leistungsangebote in allen Lebenslagen und Bereichen ambulant aus einer Hand an. Wir unterstützen und beraten auch gerne u.a. bei der Beantragung des PB auch Trägerübergreifenden Budget. Leider haben wir mit den zuständigen Behörden sehr schlechte Erfahrungen bei der Umsetzung gemacht. Trotz zügiger und vollständiger Beantragung des Menschen mit Behinderung werden die Bescheide über Monate hinausgezögert, obwohl der Mensch ohne Leistungen / Assistenz nicht selbstbetimmt leben kann. Es wird sogar billigent in Kauf genommen den Arbeitsplatz durch fehlende Gesamtleistung zu gefährden. In solchen Fällen bei klarer Bedarfslage gehen wir zwar in Vorleistung, jedoch mit dem Risiko, dass beantragte Leistungen nicht vollständig bewilligt werden oder noch ein Widerspruch fällig wird . Leider klaffen hier Theorie und Praxis auseinander. Vorranig ist nach wie vor die Verschiebepraxis zwischen den unterschiedlichen Leistungsträgern zum fatalem Nachteil des Leistungsnehmers.
Beitrag #1028
Fragen zum Bedarfsfeststellungsverfahren:
Unser Landkreis erlaubt die Teilnahme einer Vertrauensperson unter dem Vorbehalt, dass diese als "Privatperson" teilnehmen kann. Für gerichtliche Betreuer oder auch Mitarbeiter von Leistungserbringern bedeutet dies natürlich einen hohen Zeitaufwand (allein die Erstellung des Integrierten Teilhabeplans erfordert zwischen 3-5 Stunden, die häufig gerade bei unseren psychisch kranken Klienten nicht in einem Zug durchführbar sind). Sieht das Gesetz eine Aufwandsentschädigung für die Vertrauensperson vor?
Das einmal durchgeführte Bedarfsfeststellungsgespräch wird gleichzeitig sowohl für die zeitliche Weiterbewilligung von Betreuungsstunden z.B. im ambulant betreuten Wohnen (2-4 Monate) als auch als Grundlage für die anschließende Einstellung der Hilfen genutzt. Ist das ohne fachliche Begründung rechtmäßig?