Verwaltung des „Heimtaschengeldes“ - Einrichtung eines Girokontos

BTHG-Kompass

Existenzsichernde Leistungen außerhalb der KdU

Hier finden Sie Fragen und Antworten rund um Höhe und Zusammensetzung des Regelsatzes, zu Mehrbedarfen und zur Höhe des „verbleibenen Teils des Regelsatzes“ für Leistungsberechtigte, die in besonderen Wohnformen leben.

Verwaltung des „Heimtaschengeldes“ - Einrichtung eines Girokontos

Ich bin gesetzliche Betreuerin für mehrere Menschen, die im Rahmen der Kostenübernahme durch den LWV Hessen in die Eingruppierung der Eingliederungshilfe fallen und als solche in einer Einrichtung leben. Nun wurde seitens der Einrichtung mitgeteilt, dass für die Betreuten ein Girokonto bei einer Bank einzurichten ist, da in der Folge des neuen BTHG die Verwaltung des Heimtaschengeldes nicht mehr über die Verwaltung der Einrichtung geschehen dürfe.

Dies wäre aus meiner Sicht zum deutlichen Nachteil der Heimbewohner, da es regional keine Bank gibt, die solche Konten gebührenfrei führt. Das würde heißen, von dem Heimtaschengeld in Höhe von ca. 110 Euro monatlich ist eine Gebühr von mindestens 3 Euro monatlich zu entrichten, das heißt im Jahr 36 Euro. Das kann nicht im Sinne der sowieso schon Benachteiligten sein. Hierzu bitte ich um Überprüfung, wie auch um Rückantwort.

Grundsicherungsleistungen und Kontoführungsgebühren

Ein „Heimtaschengeld“ wird es für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 in seiner bisherigen Form nicht mehr geben. Es handelt sich dann vielmehr um den „Anteil des Regelsatzes nach § 27 a Abs. 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt“ und seine Höhe ist Gegenstand der Beratungen im Rahmen des Gesamtplanverfahrens, § 121 Abs. 4 Ziff. 6 SGB IX n.F.

Grundsätzlich müssen auch andere Beziehende von Grundsicherungsleistungen in aller Regel ein Girokonto führen und Kontoführungskosten sind als „Finanzdienstleistungen“ oder „sonstige Dienstleistungen“ Bestandteil des Regelsatzes. Die Höhe der Kontoführungsgebühren mindert den zur Verfügung stehenden Geldbetrag und deshalb muss sie in die Beratungen zum verbleibenden Anteil des Regelsatzes mit einfließen.

Darin ist für sich genommen keine „Schlechterstellung“ des Menschen mit Behinderungen zu sehen. Die Intention des Gesetzgebers geht dahin, dass der Mensch mit Behinderungen (bzw. mit ihm gemeinsam der rechtliche Betreuer oder die rechtliche Betreuerin) künftig seine Bedarfe mit dem Träger der Eingliederungshilfe bespricht und im Gesamtplanverfahren mit diesem gemeinsam bestimmt, bei welchem Anbieter er welche Leistungen in Anspruch nehmen will oder eben nicht.

Es geht um eine Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts. Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, ein höheres „Taschengeld“ zu erhalten und dafür auf einen Teil der in der Einrichtung angeboteten regelsatzrelevanten Leistungen zu verzichten. Selbstverständlich spricht auch nichts dagegen, mit dem Leistungserbringer künftig Absprachen zur Verwaltung von Bargeld zu treffen, falls dieser das aus lebenspraktischen Gründen weiterhin anbietet.

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