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Kompass 1.10

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Kompass 1.10

Anwendung des BEI_BW bei verschiedenen Personengruppen

Ist das Instrument in Baden-Württemberg auf alle Personengruppen der Menschen mit Behinderungen gleichwertig anzuwenden oder stellten sich für bestimmten Personengruppen Schwierigkeiten dar? Wenn ja, warum und welche Lösungsansätze gibt es (z.B. bei psychisch kranken Menschen)?



Antwort:

Das Instrument ist bei allen Menschen mit Behinderung anzuwenden, es müssen allerdings unterschiedliche Zugangswege gewählt werden. Hilfreich ist bei Menschen mit seelischen und geistigen Behinderungen, wenn die betreffende Person eine Person ihres Vertrauens einbezieht, was ihr nach § 117 SGB IX n.F. im gesamten Gesamtplanverfahren zusteht. Außerdem sollten die Fallverantwortlichen des Trägers der Eingliederungshilfe darauf achten, dass sie sich auf die Besonderheiten der jeweiligen Klientel einstellen.

Anwendung des BEI_BW bei verschiedenen PersonengruppenDownloads und Links

Weitere Umsetzung des BEI_BW

Was wurde in Baden-Württemberg aus der Forderung nach einer unabhängigen Stelle für die Umsetzung des Bedarfsermittlungsinstrumentes?



Antwort:

Kompetenzzentrum zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des BEI_BW

Der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) hat die Aufgabe, ein Konzept für ein Kompetenzzentrum zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung des BEI_BW zu entwerfen, in dem alle Interessensgruppen vertreten sind. Dieses Konzept liegt noch nicht vor, das Kompetenzzentrum ist aber verbindlich vorgesehen.

Downloads und Links

Zuständigkeit zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs

Wer ermittelt zukünftig den Bedarf des Leistungsberechtigten?



Antwort:

Rehabilitationsträger ermitteln den Rehabilitationsbedarf

Der Bedarf wird durch den nach § 6 SGB IX zuständigen Rehabilitationsträger, also die Bundesagentur für Arbeit, die Jobcenter, die Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung, die Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung, die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung, die Versorgungsämter und Hauptfürsorgestellen, die Jugendämter und die Träger der Eingliederungshilfe jeweils im Rahmen ihrer Zuständigkeit und mittels eines Instruments nach § 13 SGB IX ermittelt. In den einzelnen Bundesländern werden derzeit unterschiedliche Instrumente der Bedarfsermittlung angewandt, die im Zuge der Umsetzung der BTHG auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden.

 

Für die Träger der Eingliederungshilfe gelten seit dem 1. Januar 2018 die spezielleren Regelungen der §§ 144 ff. SGB XII bzw. ab dem 1. Januar 2020 die §§ 117 ff. SGB IX n.F. Auch nach diesen Vorschriften ermittelt der Rehabilitationsträger selbst den Rehabilitations- bzw. Teilhabebedarf des Leistungsberechtigten. § 144 Abs. 3 Ziff. 3 SGB XII bzw. § 121 Abs. 3 Ziff. 3 SGB IX n.F. bestimmen jedoch, dass neben dem Leistungsberechtigten und der Person seines Vertrauens andere „Beteiligte“ in das Verfahren einbezogen werden. Das Wort „insbesondere“ verdeutlicht, dass der Katalog der zu beteiligenden Stellen nicht abschließend geregelt ist.

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