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Kompass 1.10

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Kompass 1.10

Netzwerkpartner EUTB

Seelische Gesundheit - Angebote der EUTB für Menschen mit seelischer Behinderung - Psychische Erkrankungen 

Welche Anbieter bearbeiten diese Zielgruppe? 

Wir sind bundesweit auf der Suche nach Netzwerkpartnern. 



Antwort:

Zugelassene EUTB-Stellen sind online

Die zugelassenen Stellen der EUTB finden Sie unter: https://www.teilhabeberatung.de/beratung/beratungsangebote-der-eutb.
Zuständiger Ansprechpartner ist die Fachstelle Teilhabeberatung.

 

Materialien

Zuschnitt und Finanzierung der Fachleistungen

Mit der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem des SGB XII geht auch eine Weiterentwicklung bzw. Ausdifferenzierung der Leistungen einher. Wo bislang eine „Komplexleistung Eingliederungsghilfe“ erbracht wurde, soll es künftig größere Wahlmöglichkeiten geben. Voraussetzung dafür ist, sich über den Zuschnitt von (Einzel-)Leistungen und ihre Finanzierung klar zu werden.

Therapeutische Leistungen als Fachleistung

Welches Personal darf der zukünftigen „Fachleistung“ zugeordnet werden? Gehören therapeutische Leistungen auch zu den „Assistenzleistungen zur sozialen Teilhabe“ (also SGB IX) wenn Bewohnerinnen und Bewohner diese in einem erhöhten Umfang benötigen?



Antwort:

Dies hängt einerseits von den im Rahmen der Bedarfsermittlung erhobenen Teilhabebedarfen der leistungsberechtigten Person und andererseits vom Konzept des Leistungserbringers ab und kann so allgemein nicht beantwortet werden.

Wenn ein Leistungserbringer Leistungen für Personen erbringt, die zur Erlangung oder Erhaltung von sozialer Teilhabe ein besonders hohes Maß an therapeutischen Leistungen benötigen, kann das dazugehörige Personal der Fachleistung zugeordnet werden. Hierzu würde eine entsprechende Leistungs- und Vergütungsvereinbarung und als Voraussetzung dafür ein therapeutisches Konzept gehören, das den Zusammenhang zwischen therapeutischer Leistung und sozialer Teilhabe erklärt.

Anders ist es, wenn es für diese therapeutischen Leistungen einen vorrangigen Rehabilitationsträger gibt und sie nicht oder nicht in erster Linie der sozialen Teilhabe, sondern (beispielsweise) der medizinischen Rehabilitation dienen. Dann könnte die Gesetzliche Krankenversicherung der zuständige (oder auch teilweise zuständige) Rehabilitationsträger sein. Zur Erbringung der therapeutischen (Teil-)Leistungen würde eine ärztliche Verordnung und eine Abrechnungsbefugnis gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung benötigt.

Therapeutische Leistungen als Fachleistung

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