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Kompass 1.10

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Inhaltsverzeichnis

Kompass 1.10

Finanzierung teilstationärer Leistungen für psychisch Kranke

Bislang war der Schwerpunkt hinsichtlich der anstehenden Veränderungen immer in erster Linie der stationäre Bereich (Wohnheim, jetzt: gemeinschaftliches Wohnen/besondere Wohnformen) und in zweiter Linie der ambulante Bereich (betreutes Wohnen).

Meine Frage ist: Wie wird der teilstationäre Bereich (Tagesstätten für psychisch kranke Menschen) betroffen sein?

Soll hier auch die Fachleistung(sstunde/-minute) eingeführt werden? Wenn ja, wie kann man sich das vorstellen?

Bislang ist meines Wissens nach das Einkommen und Vermögen für den Besuch einer Tagesstätte noch nicht von Relevanz. Werden künftig hier die diesbezüglich Regelungen aus dem ambulanten/stationären Bereich auch für die Besucher und Besucherinnen der Tagesstätte angewendet?



Antwort:

Finanzierung teilstationärer Leistungen für psychisch Kranke

Ob künftig auch teilstationäre Leistungen in Form von „Fachleistungsstunden“ finanziert werden, hängt davon ab, was der jeweilige Landesrahmenvertrag dazu regelt. Dort bestimmen Leistungsträger und Leistungserbringer unter Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen unter anderem:

„1. die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 125 Absatz 1 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der Investitionsbeträge nach § 125 Absatz 2,

2. den Inhalt und die Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Leistungspauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 125 Absatz 3 Satz 3 sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen,

3. die Höhe der Leistungspauschale nach § 125 Absatz 3 Satz 1,

4. die Zuordnung der Kostenarten und -bestandteile nach § 125 Absatz 4 Satz 1 [...]“

Es wird also Gegenstand der laufenden bzw. zum Teil noch anstehenden Verhandlungen zu Rahmenverträgen in den Ländern sein, ob und für welche Arten von Leistungen eine Abrechnung nach Fachleistungsstunden in Betracht kommt. Sobald uns weiterführende Informationen oder Beispiele vorliegen, werden wir Sie hier einstellen.

Der Einsatz von Einkommen und Vermögen kennt bei Leistungen der Eingliederungshilfe keine Ausnahmen. Allerdings werden die Grenzen ab dem 1. Januar 2020 deutlich angehoben gemäß §§ 135 ff. SGB IX n.F., sodass nur Leistungsberechtigte mit einem erheblichen Erwerbseinkommen einen Eigenbeitrag zahlen müssen (siehe auch DVFR 2018).

Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem SGB V, die durch die Krankenkassen finanziert werden und mitunter auch in Form teilstationärer Leistungen erbracht werden, ist kein Eigenbeitrag aufzubringen.

Die Bereitstellung einer möglichst lückenlosen und bedarfsgerechten Angebotskette zur Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit psychischen/psychiatrischen Erkrankungen bzw. Leistungseinschränkungen fällt in den Aufgabenbereich mehrerer Rehabilitationsträger. Es handelt sich um eine Entwicklungsaufgabe, die durch das BTHG neue Impulse erhalten hat.

Aus diesem Grund wird die Förderrichtlinie zu § 11 SGB IX innovative und trägerübergreifende Angebote für diese Gruppe von Menschen in besonderer Weise berücksichtigen.

Ferner gibt es seit langem Bestrebungen zur Verbesserung der Versorgung durch gemeindenahe Kooperationen. In diesem Zusammenhang ist die gemeinsame Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie e.V und des Dachverbandes Gemeindepsychiatrie aus Anlass der Einführung „Stationsäquivalenter Leistungen“ in § 115 d SGB V entstanden (DGSP/Dachverband Gemeindepsychiatrie e.V. 2017).

 

Materialien

Leistungstrennung bei Betreuung in einer Pflegefamilie?

Wie wird ab 2020 die Trennung zwischen Fachleistung und existenzsichernder Leistung bei Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie gemäß § 80 SGB iX erfolgen? Wird es hierzu Empfehlungen geben?



Antwort:

Bundesweit geltende Regelungen sind nicht bekannt

Die Bundesländer regeln das Verfahren und die Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie in eigener Zuständigkeit.

In vielen Bundesländern ist die Trennung zwischen Fachleistung und existenzsichernder Leistung bei der Betreuung einer Pflegefamilie bereits erfolgt. Bundesweite Empfehlungen sind nicht bekannt. Die in § 80 Satz 3 SGB IX angesprochenen Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern beziehen sich auf begleitende Fachdienste. Der Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Pflegefamilien ist nach unserer Kenntnis nicht beabsichtigt.

Berücksichtigung der Umsatzsteuer in Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen?

Ziel des Gesetzes ist ja die möglichst vollständige Modularisierung der Leistungen. Dies hätte aber zur Folge, dass beispielsweise für den Verkauf von Lebensmitteln (Gemeinschaftsküche) oder das Angebot von Transportdienstleistungen oder Wäscherei Umsatzsteuer anfallen würde. Die Leistung würde damit teurer als bisher, obwohl sie möglicherweise in höherem Maße "personenzentriert" angeboten werden kann. Werden die Träger der Eingliederungshilfe dies beim Abschluss der Leistungs-und Vergütungsvereinbarungen berücksichtigen?



Antwort:

BMAS und BMF haben Steuerfragen gemeinsam erörtert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat diese Fragen gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen erörtert. Das BMAS hat sich dazu in einem Schreiben an die Abeilungsleiter der Sozialministerien der Länder im April 2019 wie folgt erklärt:


„Das zuständige BMF zeigte sich sehr aufgeschlossen, die Regelungen zur Gemeinnützigkeit so anzupassen, dass sich für die heute noch stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe durch die leistungsrechtliche Trennung der Fach- von den existenzsichernden Leistungen keine steuerlichen Nachteile ergeben, wenn weiterhin faktisch sowohl Wohnraum als auch Betreuungsleistungen durch die Einrichtung geleistet werden. Hier wurde sehr konkret vereinbart, dass der Anwendungserlass zu § 68 Abgabenordnung (AO) so ergänzt wird, dass Leistungserbringer, die „besondere Wohnformen“ betreiben, auch künftig gemeinnützig bleiben. Ziel ist, dass BMF noch vor Ostern mit einem Schreiben auf die Länder zugeht und eine entsprechende Änderung des Anwendungserlasses vorschlägt. Wir werden Ihnen dieses Schreiben zeitnah zusenden.

Hinsichtlich der Frage der Umsatzsteuerpflicht von in besonderen Wohnformen erbrachten Leistungen stellt sich die Lage differenzierter dar, in Abhängigkeit davon, um welche Leistungen es sich handelt. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass etwaige Ausnahmen von der Umsatzsteuerpflicht immer verfassungs- und EU-rechtskonform erfolgen müssen.

Allgemein gilt für die Umsatzsteuer folgende Rechtslage: Durchdie Neuausrichtung derWohnform für behinderte Menschen durch das BTHG fallen grundsätzlich nicht mehr alle Leistungen der Wohneinrichtung gegenüber volljährigen behinderten Menschen generell unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Buchstabe h UStG. Anders als beim Betrieb von stationären Wohneinrichtungen, in denen regelmäßig gegenüber betreuungs- oder pflegebedürftigen Heimbewohnern umfassende Leistungen entsprechend der Hilfsbedürftigkeit erbracht werden und deshalb die Vermietungs- und Verpflegungsdienstleistungen hinter diesen Leistungen zurücktreten, ist beim Betrieb einer Einrichtung in besonderer Wohnform grundsätzlich von mehreren Einzelleistungen - u. a. von einer nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Vermietungsleistung, von einer nach § 4 Nr. 16 Buchstabe h UStG n. F. steuerfreien Pflege- und Betreuungsleistung und einer grundsätzlich steuerpflichtigen Verpflegungsleistung - auszugeben.“ (BMAS 2019).

 

Materialien

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