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Kompass 1.10

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

Kompass 1.10

Mietvertrag bei Unterbringung gegen den Willen des Betroffenen?

In vielen Bundesländern übernehmen nach wie vor geschlossene stationäre Einrichtungen die Versorgung von Menschen, die aufgrund ihrer Erkrankung für sich eine Gefahr darstellen. In diesen Einrichtungen werden überwiegend Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht. Die Unterbringung vollzieht sich in der Regel gegen den Willen der Betroffenen und setzt immer einen sogenannten richterlichen Unterbringungsbeschluss des örtlichen Amtsgerichtes gem. § 1906 BGB voraus. Vor diesem Hintergrund massiver Einschränkungen der bürgerlichen Freiheitsrechte, ist uns die Anwendbarkeit der Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen nicht klar. Wir fragen uns, wie Menschen unter diesen Vorraussetzungen zum Abschluss von Mietverträgen gezwungen werden können. Insbesondere dann, wenn Art. 13 GG von vornherein ausgehebelt ist. Es ist uns auch zu Ohren gekommen, dass diese Einrichtungen bei der Gesetzgebung einfach vergessen wurden, weil sie nicht in die schöne neuen Welt passen. Schön wäre eine Antwort.



Antwort:

Betreuer kann erforderlichenfalls Verträge schließen

Menschen können zum Abschluss von Mietverträgen genauso wenig gezwungen werden wie zur Beantragung von Eingliederungshilfeleistungen. Daher wird in derartigen Fällen eine Betreuung eingerichtet werden müssen.

Es gibt auch jetzt Menschen mit psychischen Erkrankungen/psychiatrischen Störungen, die in einer ganz normalen Wohnung leben, während die Erkrankung intermittierend zu Unterbringungen in psychiatrischen Kliniken führt. Für diese Menschen werden rechtliche Betreuer mit weitreichenden Aufgabenkreisen bestellt. Ihnen obliegt dann nicht nur die Gesundheitssorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht, sondern sie nehmen auch Post entgegen, regeln vertragliche und Vermögensangelegenheiten und vertreten die Betroffenen vor Behörden und Gerichten.

Downloads und Links

Eingliederungshilfe - Gesetzliche Pflegeversicherung - Hilfe zur Pflege

Hier finden Sie Antworten auf Fragen zur Abgrenzung und Kombination der Leistungen der Eingliederungshilfe und der Gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) und der HIlfe zur Pflege (SGB XII, Siebtes Kapitel).

Abgrenzung Eingliederungshilfe und Pflege

In Berlin lässt sich zunehmend feststellen, dass die Eingliederungshilfe als Kostenträger die Leistungsberechtigten auffordern, sich von der Pflegekasse begutachten zu lassen, damit sie einen Pflegegrad erhalten und damit mit bestimmten Leistungen z.B. Tagesstruktur aus dem Leistungsbereich der Eingliederungshilfe herausfallen.

Dies hat für Leistungsberechtigte, die vorher z.B. eine Tagesstätte für psychisch Kranke besucht haben zur Folge, dass diese aufgefordert werden, eine Tagesstätte im Seniorenbereich zu besuchen.

Wie ist die Abgrenzung von Eingliederungshilfe und Pflege auf bestimmte Leistungen zu sehen? Können Leistungsberechtigte ihr Wunsch- und Wahlrecht auf bestimmte Leistungen ausüben?



Antwort:

Nachrang der Eingliederungshilfe – Gleichrangigkeit bei gleichzeitigem Bedarf

Leistungen der Eingliederungshilfe unterliegen grundsätzlich dem sogenannten „Nachrangprinzip“. Dies ist bis zum 31. Dezember 2019 in § 2 SGB XII und ab dem 1. Januar 2020 in § 91 SGB IX geregelt. Das bedeutet, dass Leistungsberechtigte zunächst vorrangige Leistungen aus anderen Versicherungssystemen in Anspruch nehmen müssen, soweit der Leistungszweck damit erreicht werden kann.

Die Aufforderung, auch Leistungen der Pflegeversicherung zu beantragen ist also nicht rechtswidrig. Sie können auch neben Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden.

Seit dem 1. Januar 2018 gelten allerdings für die Träger der Eingliederungshilfe neue Vorschriften zum Gesamtplanverfahren, § 141ff. SGB XII. Dieses Verfahren wird ausgelöst, sobald ein Antrag auf Leistungen der Eingliederungshilfe gestellt wird. Die Gesetzliche Pflegeversicherung ist mit Zustimmung des Leistungsberechtigten in dieses Verfahren einzubeziehen, sobald „Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch“ bestehen. Ebenso soll der Träger der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII an diesem Verfahren beteiligt werden.

Die Abgrenzung der Leistungen nach dem einen oder anderen System erfolgt anhand des Zwecks der Leistung. Während Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und Leistungen der Hilfe zur Pflege auf Hilfen im häuslichen Bereich abzielen, kommen Leistungen der Eingliederungshilfe bei darüber hinaus gehenden Aktivitäten in Betracht.

Dies ergibt sich aus der Formulierung des Gesetzes. So heißt es in § 36 Abs. 2 Satz 3 SGB XI beispielsweise „Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Bereich, insbesondere...“

Für die Leistungen der Hilfe zur Pflege heißt es in § 64b Abs. 2 SGB XII: „Pflegerische Betreuungsmaßnahmen umfassen Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld, insbesondere…“

Ab dem 1. Januar 2020 wird mit § 103 SGB IX eine neue Vorschrift eingeführt, die beim Aufeinandertreffen von Eingliederungshilfe und Pflegebedarf die Abgrenzung regeln soll.

Danach kämen in der hier beschriebenen Fallkonstellation (Berechtigter lebt in eigener Wohnung) neben den Leistungen der Pflegeversicherung oder der Hilfe zur Pflege nur dann keine Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht, wenn Teilhabeziele im Sinne der Gesamtplanung nicht (mehr) erreicht werden können oder der Leistungsberechtigte bereits bei erstmaliger Beantragung von Eingliederungshilfeleistungen das individuelle Renteneintrittsalter erreicht.

Es geht also im Kern darum, ob Teilhabeziele erreicht werden können.

Literatur:

Fix, Elisabeth (2017): Die Schnittstelle Eingliederungshilfe – Pflege im Lichte der gesetzlichen Regelungen des Bundesteilhabegesetzes und des Pflegestärkungsgesetzes III. Fachbeitrag D11-2017.

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