Online-Fachdiskussion zu den Vergütungsformen in der Eingliederungshilfe

15. August bis 15. November 2022

Vergütungsformen in der Eingliederungshilfe

Personenzentrierung umzusetzen, ist eine gemeinsame Aufgabe von Leistungsträgern und Leistungserbringern. Leistungserbringer sind nach § 123 Abs. 4 S. 1 SGB IX dazu verpflichtet, ihre Leistungen personenzentriert zu erbringen. Die Leistungsträger sind nach § 95 Abs. 1 S. 2 SGB IX verpflichtet, zur Umsetzung des Sicherstellungsauftrages (Sicherstellung personenzentrierter Leistungen) mit den Leistungsanbietern Vereinbarungen zu schließen. Diese Einzelvereinbarungen nach § 125 SGB IX regeln neben Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen auch deren Vergütung.

Die Grundlage für die Vergütung der Leistungen bildet der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX, der von den Trägern der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer unter Mitwirkung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen verhandelt wird. Noch gibt es jedoch nicht in allen Bundesländern unbefristete Landesrahmenverträge. Teils enthalten die existierenden Rahmenverträge Übergangsvereinbarungen, so dass Leistungen weiterhin auf Basis der alten Vereinbarungen erbracht werden. Teils muss die Vergütungsstruktur noch verhandelt werden. Die Verhandlung von Einzelvereinbarungen stellt Leistungsträger und Leistungserbringer in vielen Bundesländern daher vor große Herausforderungen.

Das SGB IX bietet jedoch über die üblichen Vergütungsformen hinaus weitere Möglichkeiten für die Vergütung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe. Um diese soll es in dieser Online-Fachdiskussion gehen.

Vergütungsformen im SGB IX

§ 125 Absatz 3 Satz 3 SGB IX nennt als mögliche Vergütungsformen

  • Leistungspauschalen nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf
  • Stundensätze
  • Leistungspauschalen für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte

Darüber hinaus heißt es in § 125 Abs. 3 S. 4 SGB IX: „Abweichend […] können andere geeignete Verfahrung zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.“

Hierbei handelt es sich „nur“ um andere Verfahren. Diese bleiben an die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 125 SGB IX gebunden. Der Gesetzgeber geht davon aus, so länderspezifische Abrechnungsverfahren zu ermöglichen. Durch diese Öffnungsklausel sind Abweichungen von den Vorgaben der Landesrahmenverträge und der Einzelvereinbarung beispielweise durch Einzelabrechnungen unabhängig von Hilfebedarfsgruppen oder Träger- und Sozialraumbudgets sowie der Verzicht auf einzelne Vergütungsbestandteile möglich.

Nicht eindeutig geregelt ist, ob § 125 Abs. 3 S. 4 SGB IX sich auf eine Einzel- oder auf eine Rahmenvergütungsvereinbarung beziehen soll, wer konkret als Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen beteiligt werden muss und welche Informationen der Vertragspartner an Dritte weitergeben werden können.

Sozialraum- und Trägerbudgets

Durch Sozialraum- und Trägerbudgets stellt der Leistungsträger dem Leistungserbringer für einen vorher vereinbarten Zeitraum einen Geldbetrag zur Verfügung. Rechtsgrundlagen sind neben der Vereinbarung nach § 125 SGB IX eine Rahmenvereinbarung zwischen Kostenträger und Leistungserbringer, in der die Einzelheiten des Budgets geregelt werden. Budgets geben beiden Vertragspartnern mehr Planungssicherheit und dem Leistungserbringer die Möglichkeit, unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen neue Formen und Strukturen der Eingliederungshilfe personenzentriert und sozialraumorientiert zu entwickeln. Auch notwendige Qualifizierungen/Fortbildungen können im Rahmen eines Budgets erfolgen. Die Vereinbarung von Budgets setzen eine Kultur des Vertrauens bei den Vertragsparteien sowie Transparenz beim Leistungsvolumen voraus.

Zielvereinbarungen nach § 132 SGB IX

Daneben bietet § 132 SGB IX die Möglichkeit, abweichende Zielvereinbarungen zur Erprobung neuer und zur Weiterentwicklung der bestehenden Leistungs- und Finanzierungsstrukturen abzuschließen. Für die Verhandlung dieser Zielvereinbarungen ist die Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen jedoch nicht vorgeschrieben. Diese Vereinbarung betrifft anders als § 125 Abs. 3 S. 4 SGB IX auch die Leistung. Inhalt der Zielvereinbarung ist daher, welche Leistung zu erbringen und wie diese zu vergüten ist. Ob hierbei eine Bindung an die Leistungs- und Finanzierungsstrukturen des Kapitel 8 des SGB IX (Vertragsrecht Eingliederungshilfe) sowie an Vereinbarungen des Rahmenvertrages nach § 131 SGB IX besteht, ist nicht geregelt.

Im Rahmen des § 132 SGB IX können beispielweise Finanzierungsstrukturen in Anlehnung an die gesetzliche Krankenversicherung sowie Sozialraum- oder Trägerbudgets vereinbart werden.

Schwerpunkte der Diskussion

  • Wie unterscheiden sich Vergütungsvereinbarungen, die personenzentrierte Leistungen ermöglichen, von den Einzelvereinbarungen nach altem Recht?
  • Sind personenzentrierte Leistungen prinzipiell nur mit einer höheren Vergütung möglich?
  • Werden andere Vergütungsformen in Ihrem Bundesland diskutiert? Welche anderen Vergütungsformen erproben und nutzen Sie bereits?
  • Wie erfolgt die Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen in Ihrem Bundesland bei der Vereinbarung abweichender Finanzierungsformen?
  • Welche Erfahrungen haben Sie mit Sozialraum- und Trägerbudgets bereits gemacht? Wo sehen Sie die Vor- und Nachteile gegenüber Leistungspauschalen und Stundensätzen?
  • Wer trägt das Finanzierungsrisiko bei gedeckelten Trägerbudgets (Sicherstellungsauftrag, § 95 SGB IX)?
  • Wie wird die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen bei Budgets gemessen?

Beteiligungsseite

Beiträge zur Fachdiskussion

Hier gelangen Sie zur Beteiligungsseite der Fachdiskussion „Vergütungsformen in der Eingliederungshilfe“. Im Reiter „Beiträge“ finden Sie alle Fragen, die wir mit Zustimmung des Absenders veröffentlichen durften. Die Antworten werden nach und nach thematisch geordnet im BTHG-Kompass eingestellt.

Experte

Axel Merschky

Referent im Referat Teilhabe für Menschen mit Behinderungen, Wohnen und Arbeit, Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz

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