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Thema

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Vergütungsformen in der Eingliederungshilfe

Personenzentrierung umzusetzen, ist eine gemeinsame Aufgabe von Leistungsträgern und Leistungserbringern. Leistungserbringer sind nach § 123 Abs. 4 S. 1 SGB IX dazu verpflichtet, ihre Leistungen personenzentriert zu erbringen. Die Leistungsträger sind nach § 95 Abs. 1 S. 2 SGB IX verpflichtet, zur Umsetzung des Sicherstellungsauftrages (Sicherstellung personenzentrierter Leistungen) mit den Leistungsanbietern Vereinbarungen zu schließen. Diese Einzelvereinbarungen nach § 125 SGB IX regeln neben Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen auch deren Vergütung.

Beteiligung beendet 

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Vergütungsformen in der Eingliederungshilfe Dokument öffnen

Personenzentrierung umzusetzen, ist eine gemeinsame Aufgabe von Leistungsträgern und Leistungserbringern. Leistungserbringer sind nach § 123 Abs. 4 S. 1 SGB IX dazu verpflichtet, ihre Leistungen personenzentriert zu erbringen. Die Leistungsträger sind nach § 95 Abs. 1 S. 2 SGB IX verpflichtet, zur Umsetzung des Sicherstellungsauftrages (Sicherstellung personenzentrierter Leistungen) mit den Leistungsanbietern Vereinbarungen zu schließen. Diese Einzelvereinbarungen nach § 125 SGB IX regeln neben Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen auch deren Vergütung.

    Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

    Zeige 9 Einträge

    Beitrag #1008

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 2

    Im Koalitionsvertrag ist vereinbart: „… Wir nehmen die Evaluation des Bundesteilhabegesetzes ernst und wollen, dass es auf allen staatlichen Ebenen und von allen Leistungserbringern konsequent und zügig umgesetzt wird. Übergangslösungen sollen beendet und bürokratische Hemmnisse abgebaut werden.…“. Auf Seite 81 des Koalitionsvertrages nehme ich Bezug.

    Mein Thema hier sind die Überganslösungen. In Nordrhein-Westfalen gibt es eine bis zum 31.12.2022 geltend Übergangslösung in der Anlage U zum Landesrahmenvertrag gemäß § 131 SGB IX. Danach erhält entgegen der Regelung im BTHG nicht der behinderte Mensch von dem Kostenträger die finanziellen Mittel zur Beauftragung eines Dienstleisters mit der Erbringung der Leistungen der Eingliederung. Für die Zeit der Übergangsphase ist die Regelung getroffen, dass der Kostenträger auch weiterhin entsprechend der alten Rechtslage bis zum 31.12.2019 die finanziellen Mittel für die Leistungen der Eingliederungshilfe direkt an den Dienstleister der Eingliederungshilfe, und damit an dem behinderten Menschen vorbei, zahlt. Dies benachteiligt behinderte Menschen gegenüber Nichtbehinderten, Art 3. III 2 GG, und diskriminiert sie.

    Beitrag #1007

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 3
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Übernimmt der Träger der Eingliederungshilfe für leistungsberechtigte Personen in besonderen Wohnformen die gestiegenen Energiekosten als Aufwendung für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze (§ 113 Abs. 5 SGB IX), solange die erhöhten Energiekosten bei der Ermittlung der durchschnittlichen Warmmiete noch nicht abgebildet sind?

    Beitrag #1006

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 2

    Ist aus Sicht des BMAS mit der aktuellen Energiekrise das Kriterium der „unvorhergesehenen wesentlichen Änderungen der Annahmen, die der Vergütungsvereinbarung … zugrunde lagen“ (§ 127 Abs. 3 SGB IX) erfüllt, wodurch die Vergütung zwischen Leistungserbringer und Träger der Eingliederungshilfe für einen laufenden Vereinbarungszeitraum (Jahr 2022) neu zu verhandeln wäre?

    Beitrag #1005

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 5

    Abrechnung zukünftig mit Leistungsträgern tatsächlich passgenau abrechenbar - weg mit den HBG´s?

    Es wäre schön, wenn man zukünftig viele verschiedene passgenaue Leistungen bei verschiedenen Anbietern "zusammenstricken" kann. HBG´s haben eine zu große Spannbreite,

    es können bisher auch keine einzelnen Leistungen bei Trägern gebucht werden.

    Wird sich hier etwas ändern?

    Beitrag #1004

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 32
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Welche Vor- und Nachteile haben Träger- bzw. Einrichtungsbudgets gegenüber anderen Vergütungsformen wie Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf und Stundensätzen?

    Beitrag #1003

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 13
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Was sind die Erfolgsfaktoren dafür, dass Träger- bzw. Einrichtungsbudgets funktionieren?

    Beitrag #1002

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 6
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Lassen sich Träger- bzw. Einrichtungsbudgets mit dem persönlichen Budget kombinieren?

    Beitrag #1001

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 11

    Sind abweichende Zielvereinbarungen nach § 132 SGB IX schiedsstellenfähig?

    Beitrag #1000

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 14

    Was unterscheidet die anderen geeigneten Verfahren zur Vergütung in § 125 Abs. 3 Satz 4 von den abweichenden Zielvereinbarungen in § 132 SGB IX?

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