Vergütungsformen in der Eingliederungshilfe Dokument öffnen
Personenzentrierung umzusetzen, ist eine gemeinsame Aufgabe von Leistungsträgern und Leistungserbringern. Leistungserbringer sind nach § 123 Abs. 4 S. 1 SGB IX dazu verpflichtet, ihre Leistungen personenzentriert zu erbringen. Die Leistungsträger sind nach § 95 Abs. 1 S. 2 SGB IX verpflichtet, zur Umsetzung des Sicherstellungsauftrages (Sicherstellung personenzentrierter Leistungen) mit den Leistungsanbietern Vereinbarungen zu schließen. Diese Einzelvereinbarungen nach § 125 SGB IX regeln neben Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen auch deren Vergütung.