Mit dem BTHG wird das Leistungsrecht der Eingliederungshilfe von überwiegend einrichtungszentrierten zu personenzentrierten Leistungen weiterentwickelt. Neben der Einführung weiterer Leistungen und der Neuordnung in vier Leistungsgruppen verändert das BTHG auch die Verwaltungsverfahren zur Feststellung individuell erforderlicher Leistungen. Indem das Eingliederungshilferecht aus dem System der Sozialhilfe herausgelöst und in das SGB IX als eigenes Leistungsrecht überführt wird, hat sich zudem die vertragliche Grundlage für die Erbringung der Fachleistungen verändert.
Ich habe eine Frage bzgl. der Dokumentationspflicht bzw. -nachweise gegenüber den Kostenträgern im ambulanten Wohnbereich. Inwieweit ist die Dokumentation …