Eines der Gesetzesziele des BTHG ist es, eine Lebensplanung und -gestaltung nach individuellen und persönlichen Wünschen zu ermöglichen – unter Berücksichtigung des Sozialraumes bei den Leistungen zur Sozialen Teilhabe. Demnach sollen die Träger der Eingliederungshilfe gemäß § 95 S. 1 SGB IX im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherstellen. Im Rahmen der Veranstaltung wurde u. a. ein Überblick über die Strategien und Ansätze zur Erschließung des Sozialraums gegeben sowie Modellkommunen der Initiative „Kommune inklusiv“ des BMAS vorgestellt.
Die Stadt Ulm hat ein Fachkonzept für Sozialraumorientierung entwickelt, welches die Basis für eine Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe vor dem Hintergrund des Bundesteilhabegesetzes ist. Im Rahmen des städtischen Fachkonzeptes wurden fünf Sozialräume definiert. Andreas Krämer vom Amt für Soziales der Stadt Ulm stellte das Konzept und die praktische Umsetzung vor.
Zu den Aufgaben der Bundesländer gehört es, auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken. Einen ausgewählten Überblick zu den Konzepten der Sozialraumorientierung aus den Landesrahmenverträgen der Bundesländer stellte Michael Beyerlein, Wissenschaftlicher Mitarbeiter im Fachgebiet Sozial- und Gesundheitsrecht, Recht der Rehabilitation und Behinderung an der Universität Kassel vor.
Christian Grelck, Fachbereichsleiter Arbeit und Soziales im Kreis Nordfriesland, berichtete von den Erfahrungen, die der Landkreis mit Sozialraumbudgets gesammelt hat. Herr Grelck schilderte, welche Ziele und Grundhaltungen mit dem Sozialraumbudget verbunden sind und wie der Prozess der Implementation von statten ging.
Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurden die Inhalte und Voraussetzungen zum Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen in den §§ 123 ff. SGB IX neu gefasst. Die Veranstaltung beleuchtete den Weg vom Landesrahmenvertrag zur Einzelvereinbarung, die Partizipation von Menschen mit Behinderungen bei der Entwicklung neuer Leistungen, alternative Finanzierungsstrukturen sowie die Arbeit der Schiedsstellen nach § 133 SGB IX.
Die Veranstaltung beleuchtete den Zusammenhang zwischen den Aufgaben der Länder und dem gesetzlichen Sicherstellungsauftrag der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungsgruppe Soziale Teilhabe und den Landesrahmenverträgen. Anhand konkreter Fragestellungen und Beispiele näherten sich die Teilnehmenden einerseits der konkreten, personenzentrierten Ausgestaltung von Leistungen zur Sozialen Teilhabe sowie Konzepten zur Sozialraumorientierung in der Eingliederungshilfe.
Seit dem 1. Januar 2018 regelt das BTHG für alle Rehabilitationsträger verbindlich, welche Leistungen zur „Sozialen Teilhabe“ künftig zu erbringen sind. Der weiterhin offene Leistungskatalog wird zum 1. Januar 2020 für die Träger der Eingliederungshilfe weiter spezifiziert. Die Veranstaltung sensibilisierte für die engen Zusammenhänge, die zwischen personenzentrierter, lebensweltbezogener und sozialraumorientierter Bedarfsfeststellung, der Entwicklung eines inklusiven Sozialraums und der Erbringung passgenauer Leistungen bestehen.
Welche Rechtsgrundlage gilt beim Pflegeanteil für die örtliche Zuständigkeit? § 103 Abs. 2 SGB IX regelt auf den ersten Blick nur die sachliche Zuständigkeit. Aufgrund …
Wo finden die Arbeitsgemeinschaften nach § 94 Abs. 4 statt? Auf Landesebene oder kommunaler Ebene?
Guten Tag, im BTHG ist mittlerweile die Sozialraumorientierung gesetzlich verankert. Mich interessiert, ob und welche Konzepte der Sozialraumorientierung es in der …
Wie verhalten sich örtlicher und überörtlicher Träger im Gesamtplanverfahren zueinander?