Umsetzungsstand in Sachsen-Anhalt

Umsetzungsstand BTHG

Sachsen-Anhalt

Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat am 21. November 2019 das Teilhabestärkungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt beschlossen. Der Rahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IX wurde am 14. August 2019 geschlossen.

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Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX

Das Teilhabestärkungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt wurde 21. November 2019 vom Landtag beschlossen und am 13. Dezember 2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Es beinhaltet insbesondere das Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (AG SGB IX). Dieses benennt das Land als Träger der Eingliederungshilfe.

 

Der Rahmenvertrag des Landes Sachsen-Anhalt zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen nach § 131 Abs. 1 SGB IX wurde am 14. August 2019 zwischen dem Land Sachsen-Anhalt (vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration) als Träger der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer geschlossen. Darin enthalten ist auch ein Passus zu Übergangsregelungen bis 31. Dezember 2021. Die Übergangsregelung regelt in erster Linie den Übergang der Leistungen der Eingliederungshilfe in das ab dem 01. Januar 2020 anzuwendende Vertragsrecht im Sinne des 8. Kapitels des 2. Teils SGB IX. Zudem setzt sie die rechtliche Vorgabe der Trennung von Fachleistungen der Eingliederungshilfe und existenzsichernden Leistungen um. 

Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen wirkten bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit.

 

Die bis zum 31. Dezember befristete Übergangsregelung nach § 2 Abs. 3 Anlage 15 des Landesrahmenvertrages wurde mit Beschluss der Gemeinsamen Kommission nach § 131 SGB IX (GK 131) vom 29.06.2021 bis zum 31.12.2022 verlängert.

 

Die Inhalte des Landesrahmenvertrags haben wir Ihnen im unteren Bereich dieser Seite zusammengefasst.

Das Ausführungsgesetz und den Landesrahmenvertrag haben wir Ihnen am rechten Seitenrand verlinkt.

Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe

Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)

Träger der Eingliederungshilfe ist das Land Sachsen-Anhalt (§ 1 AG SGB IX).

Die Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe werden von der Sozialagentur Sachsen-Anhalt wahrgenommen. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden zur Durchführung der Aufgaben, die der Sozialagentur Sachsen-Anhalt obliegen, herangezogen (§ 2 AG SGB IX).

 

Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 4 SGB IX)

Bei dem für die Politik für Menschen mit Behinderungen zuständigen Ministerium wird eine Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX eingerichtet. Das für die Politik für Menschen mit Behinderungen zuständige Ministerium führt den Vorsitz und leitet die Geschäfte. Näheres zu den Arbeitsgemeinschaften regelt § 6 AG SGB IX Sachsen-Anhalt. 

Die Arbeitsgemeinschaft analysiert die Angebote der Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe und erarbeitet Vorschläge mit Blick auf die Herstellung einer flächendeckenden, bedarfsdeckenden, am Sozialraum orientierten und inklusiv ausgerichteten Angebotsstruktur.

Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren

Bedarfsermittlungsinstrument (§ 118 SGB IX)

In Sachsen-Anhalt wird das Bedarfsermittlungsinstrument "Eingliederungshilfe Land Sachsen-Anhalt (ELSA)" genutzt. Es handelt sich hierbei um eine Eigenentwicklung des Landes Sachsen-Anhalt. Das Instrument für Kinder und Jugendliche befindet sich derzeit in der Entwicklung.

Das Instrument, weitere Dokumente zum Gesamtplanverfahren sowie ein Handbuch finden Sie auf der Website der Sozialagentur Sachsen-Anhalt (Hinweis: Die im Instrument enthaltenen Pull-Down-Menüs werden in der PDF-Version nicht angezeigt):

Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe

Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)

In Sachsen-Anhalt beträgt der Lohnkostenzuschuss des Budgets für Arbeit bis zu 75 Prozent des Arbeitnehmerbruttolohnes, höchstens jedoch 40 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Zusätzlich umfasst das Budget für Arbeit eine Pauschale für die am Arbeitsplatz notwendige Anleitung und Begleitung in Höhe von 250 Euro oder gegebenenfalls die tatsächlichen Aufwendungen. Das Integrationsamt übernimmt die Aufwendungen für Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz im Falle der Schwerbehinderung.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Sozialagentur Sachsen-Anhalt :


Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)

Für die konzeptionelle Umsetzung des Konzepts der anderen Leistungsanbieter hat die Sozialagentur Sachsen-Anhalt eine Leistungsbeschreibung entworfen. Angewandt wird die Leistungsbeschreibung, wenn sich Interessenten an die Sozialagentur wenden, um eine Vereinbarung für andere Leistungsanbieter zu schließen. (Die Leistungsbeschreibung wird hier in Kürze verlinkt.)

 

Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung (§ 46 Abs. 4 SGB IX)

Am 1. April 2018 ist die Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt nach § 46 Abs. 4 SGB IX in Kraft getreten. Das Land hat folgendes geregelt:

  • Personalausstattung, Berufsgruppen, sachliche und räumliche Ausstattung der interdisziplinären Frühförderstellen und der sozialpädiatrischen Zentren (u. a. mindestens drei festangestellte Fachkräfte, die vorgehalten werden müssen)
  • Dokumentation und Qualitätssicherung: Bereitstellung eines Förder- und Behandlungsplans zur Erbringung der Leistungen zur Frühförderung und Behandlung
  • Ort der Leistungserbringung: ambulant oder mobil, in der Regel in der Lebenswelt des Kindes
  • Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte

Landesrahmenvereinbarung des Landes Sachsen-Anhalt nach § 46 Abs. 4 SGB IX Früherkennung und Frühförderung können Sie hier herunterladen:

Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX

Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 5 SGB IX)

Die Zusammensetzung der Kostenarten und -bestandteile erfolgt aus Personal- und Sachaufwendungen, Investitionsbetrag, KdU Anteil bei Überschreitung Angemessenheitsgrenze gem. § 42 a Abs. 6 Satz 2, SGB XII (§ 5 Abs. 2 i.V.m. Anlagen 04-08 LRV). Es ist eine Erhöhungsregelung vorgesehen bei Investitionsmaßnahmen (§ 5 Abs. 4 LRV) sowie eine Sonderregelung für § 134 SGB IX. (§ 5 Abs.5 LRV).

 

Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2-3 SGB IX)

Es wird bei den Leistungspauschalen unterschieden zwischen Investitionsbetrag, vereinbarte Kapazität sowie vereinbarte Auslastung in Höhe von 95 %. Als weitere Rahmenbedingungen zur Abgrenzung sind eine Fachquote, der Vergütungsanteil KdU + Heizung bei besonderen Wohnformen vorgesehen (§ 4 Abs. 3 LRV). Eine Öffnungsklausel für abweichende Vereinbarungen ist vorgesehen (§ 4 Abs. 4 LRV). Zudem erfolgt eine Unterscheidung nach Personen-Bedarfsgruppen (Tagessätze), Stundensätze oder mehrerer Personen beim Pooling und Tagessätze nach Leistungsstrukturen (§ 4 Abs. 6 Satz 1,2 LRV). 

 

Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)

Bei den Vergütungsvereinbarungen mit der WfbM werden zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten berücksichtigt, soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderung in Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Unter dem § 8 LRV Sachsen-Anhalt findet sich zudem eine Liste mit Kostenarten und -bestandteilen, die bei der Ermittlung der Vergütung unberücksichtigt bleiben. Genauere Informationen hierzu sollen in der Anlage 10 folgen, die allerdings noch von der Gemeinsamen Kommission (GK 131) erstellt wird.

 

Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)

§ 10 LRV Sachsen-Anhalt sind die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen geregelt. Qualität wird in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität gegliedert (§ 10 Abs. 1 LRV Sachsen-Anhalt) und mögliche Parameter aufgelistet. In die Ergebnisqualität fließen die "Umsetzung der im Gesamtplan definierten Ziele unter Berücksichtigung der Struktur- und Prozessqualität, der Mitwirkung der leistungsberechtigten Person sowie der Qualität der Zielbestimmung im Gesamtplanverfahren und externe Faktoren" ein (§ 10 Abs. 4 LRV Sachsen-Anhalt).

Wirschaftlichkeit wird unterstellt, "wenn die vereinbarte Leistung (in der vereinbarten Qualität) mit der vereinbarten Vergütung erbracht wird (§ 10 Abs. 5 LRV Sachsen-Anhalt).

Inhalt der Qualitätsprüfungen ist nach § 10 Abs. 6 LRV Sachsen-Anhalt inwieweit im Rahmen der vereinbarten Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualitätdie in den Leistungsvereinbarungen vereinbarten Ressourcen vor- und Standards eingehalten wurden.

In Anlage 12 des Landesrahmenvertrags, den Musterleistungsvereinbarungen, werden Maßnahmen der Qualitätssicherung festgehalten.

 

Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)

Im Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist festgelegt, dass Prüfungen anlasslos erfolgen können (§ 5 AG SGB IX). Grundlage der Prüfung ist auch die Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach § 125 SGB IX (§ 11 Abs. 1 LRV Sachsen-Anhalt). Prüfungen sollen in der Regel nach sechs Monaten abgeschlossen sein (§ 11 Abs. 5 LRV Sachsen-Anhalt). Die Vertragskommission hat in § 11 Abs. 6 geregelt, welche welche Voraussetzungen beauftragte Dritte erfüllen müssen und wie Leistungserbringer bei Bedenken hinsichtlich eines Interessenkonflikts vorgehen können.

Die Kosten der Prüfung trägt der Leistungsträger. Leistungserbringer tragen die Kosten aus ihrer Mitwirkung im Rahmen der Prüfung (§ 11 Abs. 10 LRV Sachsen-Anhalt).

 

Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)

Voraussetzung für den Abschluss einer Vereinbarung ist die Vorlage des Entwurfs einer Leistungsbeschreibung und einer Vergütungskalkulation entsprechend den Anlagen Nr. 12 und 13. Für neue Leistungsangebote ist die Vorlage einer Konzeption erforderlich. Der Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe fordert die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss einer Vereinbarung auf. Auf die Übermittlung von umfassenden Verhandlungsunterlagen kann verzichtet werden, wenn nur pauschale oder punktuelle Kostenänderungen verhandelt werden sollen. Die Aufforderung durch den Leistungsträger kann an einen unbestimmten Kreis von Leistungserbringern gerichtet werden. Diese wird auf der Internetseite der Sozialagentur Sachsen-Anhalt veröffentlicht (§ 12 LRV Sachsen-Anhalt).

Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträgen (§ 131 Abs. 2 SGB IX)

Maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen ist der Behindertenbeirat des Landes Sachsen-Anhalt nach § 27 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt, vertreten durch die Landesbehindertenbeauftragte oder den Landesbehindertenbeauftragten nach § 20 des Behindertengleichstellungsgesetzes Sachsen-Anhalt und zwei vom Behindertenbeirat aus seiner Mitte gewählte Mitglieder oder deren Vertreterinnen oder Vertreter (§ 4 AG SGB IX).

Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX)

Gemäß Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 29. Mai 2019 wurde bei dem für Soziales zuständigen Ministerium eine Schiedsstelle gebildet.

Die Verordnung über die Schiedsstelle nach § 133 SGB IX in Sachsen-Anhalt finden Sie unter folgendem Link.

 

Kontaktdaten:

Sandra Stahlberg

Geschäftsstellenleiterin der Schiedsstellen beim Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration Sachsen-Anhalt

Turmschanzenstraße 25

39114 Magdeburg

Telefon: 0391 567-6906

Fax: 0391 567-6937

E-Mail          

Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG

Landkreis Mansfeld-Südharz

Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte das Amt für Soziales und Integration des Landkreis Mansfeld-Südharz ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:

  • Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
  • Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe
  • Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung

 

Landkreis Jerichower Land

Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte der Landkreis Jerichower Land ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:

  • Einkommens- und Vermögensanrechnung
  • Assistenzleistungen in der sozialen Teilhabe
  • Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
  • Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit
  • gemeinschaftliche Leistungserbringung
  • Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe
  • Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung

 

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt

Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:

  • Einkommens- und Vermögensanrechnung
  • Assistenzleistungen in der sozialen Teilhabe
  • Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
  • Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit
  • gemeinschaftliche Leistungserbringung
  • Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe
  • Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung

Landkreis Börde

Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte der Landkreis Börde ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:

  • Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
  • Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe

Materialien zum Download

Ausführungsgesetz

Das Teilhabestärkungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt wurde am 13. Dezember 2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht:

Materialien zum Download

Landesrahmenvertrag

Im Folgenden können Sie den Rahmenvertrag des Landes Sachsen-Anhalt nach § 131 SGB IX herunterladen:

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