Wie verhalten sich örtlicher und überörtlicher Träger im Gesamtplanverfahren zueinander?

BTHG-Kompass

Akteure

Im BTHG wurde neu bestimmt, welche Verantwortlichkeiten und Rechte bei den Trägern der Eingliederungshilfe, bei Leistungserbringern und bei Leistungsberechtigten im Rahmen der Durchführung des Gesamtplanverfahrens liegen.

Örtlicher und überörtlicher Träger im Gesamtplanverfahren

Wie verhalten sich örtlicher und überörtlicher Träger im Gesamtplanverfahren zueinander?

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© Jörg Tänzer

Dr. Jörg Tänzer

Dr. Jörg Tänzer

Landesspezifische Zuständigkeitsregelungen

Nach den bisher verabschiedeten oder im Entwurf vorliegenden Ausführungsgesetzen der Länder ist entweder der örtliche oder der überörtliche Sozialhilfeträger als Träger der Eingliederungshilfe und damit als die für das Gesamtplanverfahren zuständige Behörde bestimmt worden. In zwei Flächenländern, in Bayern und im Saarland sind ausschließlich die überörtlichen Träger für das Gesamtplanverfahren zuständig. In Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen sind ausschließlich die örtlichen Träger zuständig. In Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen werden voraussichtlich „Lebensabschnittsmodelle“ realisiert, d. h. die jeweiligen örtlichen Träger werden für Kinder und Jugendliche zuständig sein, die überörtlichen Träger für Erwachsene mit Behinderungen. In Baden-Württemberg ist beim überörtlichen Träger ein medizinisch-pädagogischer Fachdienst angesiedelt, der die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berät und unterstützt. In Sachsen-Anhalt sind die örtlichen Träger dem überörtlichen Träger weisungsunterworfen.

Wie künftig fallbezogene Kooperationen in den Gesamtplanverfahren in den Ländern aussehen, lässt sich erst übersehen, wenn alle Länder ihre Bedarfsermittlungsinstrumente implementiert haben.    

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