Umsetzungsstand in Mecklenburg-Vorpommern

Umsetzungsstand BTHG

Mecklenburg-Vorpommern

Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat am 12. Dezember 2019 das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes beschlossen. Damit wird insbesondere das Landesausführungsgesetz zum SGB IX (AG-SGB IX M-V) erlassen. Der Landesrahmenvertrag wurde am 19. Dezember 2019 per Landesverordnung in Kraft gesetzt.

Inhalt dieser Seite

Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX

Das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes für Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Dezember 2019 wurde am 30. Dezember 2019 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht.

Der Landesrahmenvertrag in der Fassung vom 17. November 2019 wurde am 19. Dezember 2019 per Landesverordnung in Kraft gesetzt. Die Verordnung tritt erst mit Unterzeichnung des Landesrahmenvertrags durch alle Vertragsparteien außer Kraft. 

Die Inhalte des Landesrahmenvertrags haben wir Ihnen im unteren Bereich dieser Seite zusammengefasst.

Das Ausführungsgesetz und den Landesrahmenvertrag haben wir Ihnen am rechten Seitenrand verlinkt.

Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe

Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)

Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie führen die Eingliederungshilfe als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis aus. Zentrale Stelle der Eingliederungs- und Sozialhilfeträger ist der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern (§ 2 AG-SGB IX M-V).

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind sachlich zuständig für die Aufgaben des Eingliederungshilfeträgers gemäß SGB IX, sofern nicht der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern zuständig ist. Der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern ist sachlich zuständig für die Verhandlung von Vergütungsvereinbarungen nach § 125 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX, die Mitarbeit in der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX und die Vertretung der Eingliederungshilfeträger in überregionalen Gremien im Bereich der Eingliederungshilfe. Zudem unterstützt er die Eingliederungshilfeträger bei den Landesrahmenverträgen nach § 131 SGB IX (§ 4 AG-SGB IX M-V).

 

Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 4 SGB IX)

Die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX wird bei der obersten Landessozialbehörde eingerichtet. Das Nähere zu Aufgaben und Zusammensetzung ist in § 3 AG-SGB IX M-V geregelt.

Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren

Bedarfsermittlungsinstrument (§ 118 SGB IX)

In Mecklenburg-Vorpommern wurde durch die Sozialamtsleitungen im November 2017 die Einführung des Integrierten Teilhabeplanes Mecklenburg-Vorpommern (ITP M-V) zum 1. Januar 2018 beschlossen. Auf die Einführung des ITP M-V hatte sich eine Steuerungsgruppe bereits im Februar 2017 verständigt. Zudem wurde ein Ablaufplan zum Gesamtplanverfahren eingeführt. Die Fachaufsicht Sozialhilfe empfiehlt die landesweite Anwendung des ITP M-V für alle Fälle der Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe.

Weitere Informationen sowie die Bögen des ITP M-V für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche finden Sie auf der Website des KSV unter:

Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe

Die Leistungen für volljährige Menschen mit Behinderung umfassen sieben einzelne Leistungsbereiche, die anhand des Integrierten Teilhabeplanes ITP M-V festzustellen und miteinander kombinerbar sind (Anlage 1 Lit a) + V.1-7 LRV M-V).

Assistenzleistungen zur Sozialen Teilhabe werden als ersetzende, befähigende oder einer Kombination beider Varianten erbracht (Anlage 1, Lit. d) LRV M-V).

 

Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung umfassen sechs Leistungsbereiche, die ebenfalls miteinander kombinierbar sind. Hierbei soll die Ausgestaltung der Leistungen möglichst ohne Trennung vom sozialen Umfeld erfolgen (Anlage 1 Lit. f) +  M1-6 LRV M-V). 

Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX

Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 5 SGB IX)

Assistenzleistungen, Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten und Leistungen zur Förderung der Verständigung werden als Fachleistugsstunden kalkuliert. Als Tagessatz werden diese Leistungen kalkuliert, wenn sie in Tagesgruppen erbracht werden oder als Leistunen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 15 Abs. 2 LRV Mecklenburg-Vorpommern).

Bestandteile der zugrundeliegenden Kosten sind der Personal- , Sach- und Investitionsaufwand, wobei die Kalkulation für die Leistungsarten ambulante Fachleistungsstunde, WfbM, Tagesgruppe, Kinder- und Jugendliche, separat erfolgt (Anlagen 3-5 LRV Mecklenburg-Vorpommern).

Des weiteren wird ein prospektiver Auslastungsgrad der Kalkulation zugrunde gelegt, der abhängig von der Leistungsart zwischen 82,5 und 97 Prozent liegt.(§ 15 Abs. 7 LRV M-V).

 

Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2, 3 SGB IX)

Die Leistungspauschalen setzen sich je nach Inhalt und Art der Leistung unterschiedlich zusammen. Sie können eine Fachleistungsstunde, eine Fachleistungsstunde zzgl. Basismodul (WfbM), ein Tagessatz, eine Grund- und Maßnahmepauschale zzgl. Investitionsbetrag (§ 134 SGB IX) und ein monatliches Budget für Fahr- und Wegezeiten beinhalten (§ 6 Abs. 2 Ziffer 1-5 LRV Mecklenburg-Vorpommern).

 

Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)

In die prospektive Kalkulation des WfbM-Angebotes fließen je nach Verhandlungsstufe plausibel begründet der Personalaufwand für die Leitung, das Betriebspersonal, das Betreuungspersonal, die Freiwilligendienste, die Verwaltung sowie den begleitenden Dienst, die Sachkosten sowie die Investitionskosten. Die Personalschlüssel für die Leitung, Verwaltung etc. werden in § 6 Abs. 4 Nr. 2 LRV Mecklenburg-Vorpommern angegeben. Zudem werden Checklisten in der Anlage 4a zur Auflistung der Personal- Sach- und Investitionskosten bereitgestellt.

 

Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)

§ 14 LRV Mecklenburg-Vorpommern enthält die Angaben für Qualität, die Teil der Leistungsvereinbarungen sein müssen. Es wird nach Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität unterschieden. Für die Ermittlung der Ergebnisqualität wurde ein differenziertes konsensuales Verfahren entwickelt, das in Anlage 7 des Landesrahmenvertrags zu finden ist.

Wie die Wirksamkeit der Leistungen dargestellt werden soll, ist in § 27 LRV Mecklenburg-Vorpommern geregelt. Wirksamkeit wird als "Hervorrufen von Wirkungen, die zusammenfassend für ein Angebot betrachtet werden", verstanden (§ 27 Abs. 1 LRV Mecklenburg-Vorpommern). Da Wirkungen auch durch vom Leistungserbringer nicht beeinflussbare Kontextfaktoren erreicht oder verhindert werden können, muss der Leistungserbringer die Leistung in der vereinbarten Qualität sicherstellen, nicht jedoch den Erfolg. Höchstens einmal jährlich, spätestens drei Monate vor Ablauf der geltenden Leistungsvereinbarung ist zur Darstellung der Wirksamkeit des Leistungsangebots das Verfahren nach § 14 LRV Mecklenburg-Vorpommern anzuwenden. Die Entwicklung der Merkmale zur Einschätzung der Wirksamkeit des Angebots wird vom Leistungsträger gesteuert ( 2 LRV Mecklenburg-Vorpommern Anl. 7) und von Gruppen der leistungsberechtigten Personen, der Personen ihres Vertrauens, der Mitarbeitenden der Leistungserbringer und des Leistungsträgers entwickelt. Das genaue Messverfahren ist in Anlage 7 ausgeführt.

Zur Wirtschaftlichkeit der Leistungen trifft der Landesrahmenvertrag nur insofern eine Aussage, dass Leistungen "fachlich und wirtschaftlich geeignet und erforderlich" sein solle und "sparsam erbracht werden" (§ 28 Abs. 1 LRV Mecklenburg-Vorpommern).

 

Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)

In § 28 LRV Mecklenburg-Vorpommern ist geregelt, dass Prüfungen von einem Wirksamkeitsbericht nach §§ 27, 14 ausgehen. Mit Begründung ist eine Prüfung auch ohne vorliegenden Wirksamkeitsbericht möglich ( § 28 Abs. 1 LRV Mecklenburg-Vorpommern).

Die Inhalte des Prüfungsberichts sind in Abs. 5 geregelt. Die Kosten der Prüfung tragen Leistungsträger und -erbringer jeweils für sich. In den §§ 29, 30 sind die Vergütungskürzung und die außerordentliche Kündigung geregelt.

 

Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)

Der Leistungserbringer oder der Träger der Eingliederungshilfe fordert die jeweils andere Partei schriftlich zu Verhandlungen über den Abschluss von Vereinbarungen auf. Bei einer Aufforderung durch den Leistungserbringer reicht dieser die vollständigen Antragsunterlagen entsprechend konkreter Checklisten und Anlagen ein. Die Unterlagen sollen bis zur Bereitstellung eines zwischen den Vertragsparteien abgestimmten und voll funktionsfähigen Webportals in bearbeitbarer elektronischer Form übermittelt werden. Der Träger der Eingliederungshilfe prüft die vollständigen Antragsunterlagen auf Plausibilität und Wirtschaftlichkeit (§ 20 LRV Mecklenburg-Vorpommern).

Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträge (§ 131 Abs. 2 SGB IX)

Der Rat für Integrationsförderung von Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen nach § 16 des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes (§ 5 AG-SGB IX M-V) wirkt als maßgeblich Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen an den Rahmenvertragsverhandlungen mit.

 

Schiedsstelle (§ 133 SGB IX)

 

Kontaktdaten:

Geschäftsstelle der Schiedsstellen

Erich-Schlesinger-Straße 35

18059 Rostock

E-Mail

Telefon: 0381 331-59271

www.lagus.mv-regierung.de

 

 

Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG

Stadt Schwerin

Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte die Stadt Schwerin ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:

  • Einkommens- und Vermögensanrechnung
  • Prüfung der Zumutbarkeit und Angemessenheit
  • Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe

 

Materialien zum Download

Ausführungsgesetz

Das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes für Mecklenburg-Vorpommern im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (ab. S. 796) finden Sie hier:

Materialen zum Download

Landesrahmenvertrag

Die Landesverordnung zum Ersatz eines Landesrahmenvertrages für Mecklenburg-Vorpommern nach § 131 Absatz 1 SGB IX vom 17. Dezember 2019  finden Sie hier:

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