Inhalt dieser Seite
- Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX
- Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe
- Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren
- Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe
- Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX
- Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträge (§ 131 Abs. 2 SGB IX)
- Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX)
- Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG
Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX
Der Landtag des Saarlandes hat am 13. Juni 2018 das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes verabschiedet. Es wurde am 12. Juli 2018 im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht. Es besteht aus dem Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
Am 21. Juli 2020 wurde der Rahmenvertrag zwischen dem Saarland und den Vereinigungen der Leistungserbringer geschlossen. Dieser gilt für alle Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß Teil 2 SGB IX und wird ergänzt durch eine bis zum 31. Dezember 2021 geltende Übergangsvereinbarung. Eine Evaluation des Landesrahmenvertrags soll zum 31. Dezember 2022 erfolgen.
Die Inhalte des Landesrahmenvertrags haben wir Ihnen im unteren Bereich dieser Seite zusammengefasst.
Das Ausführungsgesetz und den Landesrahmenvertrag haben wir Ihnen am rechten Seitenrand verlinkt.
Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe
Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)
Träger der Eingliederungshilfe bleibt das Saarland. Die Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe werden vom Landesamt für Soziales durchgeführt (Art. 1 § 1 AG BTHG).
Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 4 SGB IX)
Die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX im Saarland hat Ende des Jahres 2020 ihre Arbeit aufgenommen.
Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren
Instrument zur Bedarfsermittlung (§ 118 SGB IX)
Das Instrument Teilhabeplan Saarland (THP-SL) wurde vom Träger der Eingliederungshilfe erarbeitet. Nähere Informationen sowie Dokumente zum THP-SL finden Sie auf der Website des Paritätischen unter:
Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe
Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung von dem Prozentsatz der Bezugsgröße nach § 61 Abs. 2 Satz 2 SGB IX nach oben abzuweichen (Art. 1 § 2 AG BTHG). Davon wurde im Saarland bislang kein Gebrauch gemacht. Nähere Informationen zum Budget für Arbeit im Saarland finden Sie auf der Website des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter:
Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)
Informationen zu anderen Leistungsanbietern im Saarland finden Sie auf der Website des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter:
Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung (§ 46 Abs. 4 SGB IX)
Die neue Landesrahmenvereinbarung zur Früherkennung und Frühförderung ist zum 1. Juni 2020 in Kraft getreten. Die Landesrahmenvereinbarung sowie die Anlage finden Sie auf der Website des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter:
Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX
Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 4-5 SGB IX)
Es wird zwischen Personal- Sachkosten, Investitionsmaßnahmen und ggf. Teil der Kosten der Unterkunft, der die Angemessenheitsgrenze gemäß § 42 a Absatz 6 Satz 2 SGB XII überschreitet, unterschieden (§10 Abs. 5 LRV Saarland). Weitere, die Vergütung beiinflussende Kriterien sind die vereinbarte Kapazität, unter Berücksichtigung betriebswirtschaftlicher Grundsätze ermittelte Kapazität, ggf. Vorhaltekosten und Abwesenheitsregelung. Ergänzend auf eine als Anlage 3 beigefügte Mustervergütungsvereinbarung Bezug genommen (§ 10 Abs. 6 LRV Saarland). Vergütungsvereinbarungen nach § 134 Absatz 3 SGB IX (Minderjährige und Sonderfälle) bestehen aus mindestens der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung, der Maßnahmepauschale, und einem Investitionsbetrag (§ 11 LRV Saarland)
Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2-3 SGB IX)
Inhalt und Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Leistungspauschale werden jeweils für die in Anlage 6 des Landesrahmenvetrages aufgeführten Leistungen geregelt, die Höhe der Leistungspauschale in der Vergütungsvereinbarung festgelegt (§ 10 Abs. 7 LRV Saarland).
Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)
Dem Projekt liegen dazu keine Informationen vor.
Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Das Verständnis von Qualität und Wirksamkeit der Leistungen ist in § 9 LRV Saarland geregelt. Leistungserbringer müssen Maßnahmen zur Sicherung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität durchführen und dokumentieren( § 9 Abs. 2f. LRV Saarland). Das Ergebnis des Qualitätsmanagements soll regelmäßig anhand der vereinbarten individuellen Leistungsziele überprüft werden (§ 9 Abs. 5 LRV Saarland). "Leistungen sind wirksam, sofern sie auf der Grundlage der jeweiligen Leistungsvereinbarung unter Berücksichtigung des individuellen Bedarfes und der individuellen Teilhabeziele erbracht werden" (§ 9 Abs. 6 LRV Saarland). Die Qualitätsaspekte werden künftig in den Musterleistungsvereinbarungen, die als Anlage 6 des Landesrahmenvertrags entwickelt werden, näher ausgeführt.
Das Verständnis von Wirtschaftlichkeit wird in § 12 Abs. 3 LRV Saarland formuliert: "Solange die vereinbarte Leistung mit der vertraglich fixierten Qualität zum festgelegten Preis unter Beachtung der zum Vereinbarungszeitpunkt getroffenen Annahmen erbracht wird, gilt diese als wirtschaftlich."
Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
§ 12 LRV Saarland enthält die Regelungen zur Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistungen. Es wird nur anlassbezogen geprüft. Das konkrete Verfahren ist in § 13 LRV Saarland geregelt. Die Inhalte des Prüfberichts sind in Abs. 6 aufgeführt. Für die Vergütungkürzung und die außerordentliche Kündigung wird in Abs. 8 und 9 auf die §§ 129, 130 SGB IX verwiesen. Die jeweils entstehenden Kosten werden von Leistungsträger und -erbringer selbt getragen. Die Kosten für Sachverständige trägt der Leistungsträger.
Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)
Die Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen sind in den Anlagen 2 (Leistungsvereinbarung) und 3 (Vergütungsvereinbarung) des Landesrahmenvertrags enthalten. Dabei stellt der Leistungserbringer beim Leistungsträger einen schriftlichen Antrag auf Abschluss einer Leistungsvereinbarung, die im Anschluss durch den Träger geprüft wird. Ziel der anschließenden Verhandlungen ist es, Einvernehmen über die Inhalte und vertragliche Ausgestaltung der Leistungsvereinbarung herzustellen. Voraussetzung für die Verhandlung einer Vergütungsvereinbarung ist das Vorliegen einer gültigen Leistungsvereinbarung.
Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträge (§ 131 Abs. 2 SGB IX)
Der Landesbeirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen nach § 17 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Saarland wurde als maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung bei der Erarbeitung und Beschlussfassung des Rahmenvertrages bestimmt. Nähere Informationen finden Sie in der Verordnung zur Bestimmung der maßgeblichen Interessenvertretung unter:
Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX)
Die Geschäfte der Schiedsstelle werden von der Geschäftsstelle der Schiedsstelle beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie geführt. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen, soweit sie für die Geschäftsstelle tätig sind, den fachlichen Weisungen der oder des Vorsitzenden der Schiedsstelle. Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führende Landesbehörde ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
Die Schiedsstelle besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden sowie fünf Vertreterinnen oder Vertretern der Leistungserbringer und fünf Vertreterinnen und Vertretern der Träger der Eingliederungshilfe. Die oder der Vorsitzende sowie deren Stellvertretung sollen die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst besitzen. Beteiligte Organisationen sind Vertreterinnen und Vertreter der Leistungserbringer und Träger der Eingliederungshilfe. Die Amtsdauer der Mitglieder und deren Stellvertretungen sowie die Amtsperiode der Schiedsstelle betragen vier Jahre. Die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Sie sind in Ausübung ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden.
Die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen werden angemessen beteiligt (Schiedsstellenverordnung - SGB IX vom 12. Dezember 2017).
Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie - Saarland
Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte saarländische Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie ein Modellprojekt zur Erprobung des Regelungsbereichs Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe des BTHG durch.
Materialien zum Download
Ausführungsgesetz
Das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes finden Sie hier zum Download:
Materialien zum Download
Landesrahmenvertrag
Hier finden Sie den Landesrahmenvertrag Saarland zum Download: