Örtliche Zuständigkeit beim Pflegeanteil

BTHG-Kompass

Eingliederungshilfe - Gesetzliche Pflegeversicherung - Hilfe zur Pflege

Hier finden Sie Antworten auf Fragen zur Abgrenzung und Kombination der Leistungen der Eingliederungshilfe und der Gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) und der HIlfe zur Pflege (SGB XII, Siebtes Kapitel).

Örtliche Zuständigkeit beim Pflegeanteil

Welche Rechtsgrundlage gilt beim Pflegeanteil für die örtliche Zuständigkeit? § 103 Abs. 2 SGB IX regelt auf den ersten Blick nur die sachliche Zuständigkeit. Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in § 98 SGB IX und § 98 SGB XII kann es hier vor allem bei Maßnahmeunterbrechungen zu Problemen kommen.

Örtliche Zuständigkeit orientiert sich am gewöhnlichen Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person

Sowohl § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB IX als auch § 98 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehen bei der Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers von dem Ort aus, in dessen Bereich sich die Leistungsberechtigte tatsächlich bei Kenntniserlangung von der Hilfsbedürftigkeit bzw. gewöhnlich bei Antragstellung aufhält. Der gewöhnliche Aufenthaltsort ist in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGBB I legaldefiniert.

Für sogenannte Bestandsfälle, also Situationen, in denen zum 31.12.2019 ein laufender Eingliederungshilfebezug bereits bestand, ist in § 98 Absatz 5 SGB IX eine Übergangsregelung eingefügt worden, um die örtliche Zuständigkeit bei Bestandsfällen unverändert zu lassen und bei der Überführung bestehender Leistungsfälle Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden (BT-Drs. 19/14868, S. 23). Betroffen sind also zunächst nur Bestandsfälle, das heißt solche Leistungsfälle, die bereits vor dem 01.01.2020 begonnen haben und daher als einheitlicher Leistungsfall (vgl. zur einheitlichen Leistung: BSG v. 04.04.2019 - B 8 SO 11/17 R - juris Rn. 22) anzusehen sind. Für diese Fälle ordnet Absatz 5 die entsprechende Anwendung von § 98 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5 SGB XII bzw. der §§ 98 Abs. 2 Sätze 1 und 2, 107 SGB XII an. Dabei wird auf die Fassung dieser Vorschriften ab 01.01.2020 abgestellt. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Bestandsfällen bleibt es also weiterhin bei der Unterscheidung zwischen stationären und teilstationären bzw. ambulanten Hilfen, obwohl diese Unterscheidung im Übrigen für das Recht der Eingliederungshilfe aufgehoben ist. Zudem ist es für Bestandsfälle unerheblich, wo der Antrag nach § 108 SGB IX gestellt worden ist. Da § 94 Abs. 1 SGB IX unberührt bleibt, können die Länder allerdings abweichende Regelungen treffen. (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 98 SGB IX (Stand: 16.12.2019), Rn. 18_1).

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