Umsetzungsstand in Rheinland-Pfalz

Umsetzungsstand BTHG

Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz wurden Ende des Jahres 2018 sowohl das Landesgesetz zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes verabschiedet als auch der Landesrahmenvertrag geschlossen.

Inhalt dieser Seite

Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX

Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das Landesgesetz zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes (AG BTHG) (Drucksache 17/7021) am 13. Dezember 2018 verabschiedet.

Der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX wurde am 28. Dezember 2018 zwischen dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung als Träger der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer geschlossen. Dieser gilt für die volljährigen Menschen mit Behinderungen. Es wurde zudem eine Umsetzungsvereinbarung zur Überleitung bis 31. Dezember 2022 geschlossen.

Der Landesrahmenvertrag für die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und Teilhabe an Bildung für minderjährige Menschen mit Behinderungen wird von den 36 Kommunen mit den Vereinigungen der Leistungserbringer abgeschlossen. Auch hier wurde eine Umsetzungsvereinbarung zur Überleitung bis 31. Dezember 2022 geschlossen.

 

Die Inhalte des Landesrahmenvertrags für volljährige Menschen mit Behinderungen haben wir Ihnen im unteren Bereich dieser Seite zusammengefasst.

Das Ausführungsgesetz und die Landesrahmenverträge haben wir Ihnen am rechten Seitenrand verlinkt.

 

Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe

Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)  

Die bisherige geteilte Zuständigkeit, bei der die Landkreise und kreisfreien Städte für die ambulanten Leistungen und das Land für die stationären und teilstationären Leistungen zuständig war, kann aufgrund des Wegfalls der Unterscheidung zwischen ambulant und stationär durch das BTHG nicht aufrechterhalten werden. Neues Abgrenzungskriterium ist das Alter bzw. das Ende der Regelschulzeit, wodurch die geteilte Zuständigkeit aufrechterhalten wird.

Träger der Eingliederungshilfe für die erwachsenen Menschen mit Behinderungen ab dem 18. Lebensjahr sowie für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch bei minderjährigen Menschen mit Behinderungen ist das Land. Die Aufgaben des Landes als Träger der Eingliederungshilfe werden vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung wahrgenommen.

Das Land zieht die Landkreise und kreisfreien Städte zur Durchführung der dem Land als Träger der Eingliederungshilfe obliegenden Aufgaben heran (Art. 1 § 2 Abs. 1 AG BTHG Rheinland-Pfalz).

Für die Kinder und Jugendlichen mit Behinderungen bis zum 18. Lebensjahr beziehungsweise bis zum Ende des Regelschulbesuches, falls dieser nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Leistungsberechtigten liegt, übernehmen die Landkreise und kreisfreien Städte die Trägerschaft (Art. 1 § 1 AG BTHG Rheinland-Pfalz). Dadurch sind die Landkreise und kreisfreien Städte für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit körperlichen, geistigen und seelischen Behinderungen zuständig.

 

Sozialraumorientierung und Sicherstellungsauftrag (§ 94 Abs. 3 SGB IX) 

Das für die Eingliederungshilfe zuständige Ministerium hat auf flächendeckende, gemeindenahe, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützt die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages (Art. 1 § 4 AG BTHG Rheinland-Pfalz).

 

Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 4 SGB IX) 

Bei dem für die Eingliederungshilfe fachlich zuständigen Ministerium wird die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Abs. 4 SGB IX eingerichtet. Diese tagt mindestens zweimal jährlich. Das Ausführungsgesetz enthält nähere Bestimmung über die Zusammensetzung und das Verfahren der Arbeitsgemeinschaft (Art. 1 § 5 AG BTHG Rheinland-Pfalz).

Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren

Bedarfsermittlungsinstrument (§ 118 SGB IX)

Seit dem 1. Januar 2020 wird die „Individuelle Bedarfsermittlung Rheinland-Pfalz“ (IBE RLP) landesweit im Kontext der Gesamtplanung genutzt. Das Instrument wird für die Bedarfsermittlung mit erwachsenen Menschen mit Behinderungen eingesetzt. Für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen wird der IBE_RLP KiJu genutzt.

Das Bedarfsermittlungsinstrument, die Handreichung zur Anwendung der IBE RLP, der Fragebogen in Leichter Sprache sowie weitere Dokumente zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren finden Sie auf der Website des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Demografie unter:

Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe

Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)

Für Menschen mit Behinderungen wird der Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber von 40 auf bis zu 60 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erhöht. Die Erhöhung des Lohnkostenzuschusses erfolgt bis zur Höhe der individuell im Arbeitsbereich der Werkstatt für behinderte Menschen tatsächlich entstehenden Kosten (Art. 1 § 14 AG BTHG Rheinland-Pfalz).

Nähere Informationen zum Budget für Arbeit in Rheinland-Pfalz finden Sie in der Dokumentation des Forums 4 der Regionalkonferenz Süd unter:

 

Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)

Wer in Rheinland-Pfalz ein Angebot als anderer Leistungsanbieter schaffen möchte, muss mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (LSJV) als Träger der Eingliederungshilfe eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung schließen. Weitere Informationen zu anderen Leistungsanbietern in Rheinland-Pfalz finden Sie auf der Website des LSJV unter:

Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX

Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 5 SGB IX)

Eine Abgrenzung erfolgt nach Personal- und Sachkosten, Aufwand allgemeine Verwaltung, Investitionsbetrag, vereinbarte Kapazität, vereinbarte Leistung und weitere vergütungsrelevante Rahmenbedingungen gemäß Leistungsvereinbarung, insbesondere Kosten gem. § 42 a Abs. 6 SGB XII (B.III. § 12 LRV Rheinland-Pfalz). Personal- und Sachaufwand sowie der Investitionsbetrag werden konkretisiert ( B. III. §§14-16 LRV Rheinland-Pfalz), ein weiterer Kostenbestandteil können ölffentlich-rechtliche Anforderungen sein (B III § 13 LRV Rheinland-Pfalz). Eine separate Regelung zu den Vergütungsbestandteilen findet sich für die Soziale Teilhabe, dort erfolgt eine Aufteilung der Gesamtvergütung nach Leistungsmodulen, Basismodulen und Investitionsbetrag (C .I. §§ 31,32 LRV Rheinland-Pfalz), deren Inhalt detailliert eräuter wird (C I §§ 27-29 LRV Rheinland-Pfalz). Die Vergütungsbestandteile der Leistungen in besonderen Wohnformen erfährt eine eigen Regelung (C I § 30 LRV Rheinland-Pfalz). Bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird nach Leistungspauschale, Investitionsbetrag, Beförderungspauschale und SozialversBeiträge differenziert (C.II. §45 i.V.m.  Anlage 10 LRV Rheinland-Pfalz). Bei den Personalkosten wird eine Personalkostensteigerung durch Tarifabschlüsse berücksichtigt (B III § 11 Abs.3 Satz 2 LRV Rheinland-Pfalz)

 

Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2-3 SGB IX)

Eine Regelung zur Zusammensetzung der Leistungspauschale besteht für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in C. II. § 47 des Landesrahmenvertrages.

 

Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)

Die Kostenarten- und bestandteile für den Bereich WfbM gliedern sich gem. § 45 LRV Rheinland-Pfalz in folgende Bestandteile: Leistungspauschale, Investitionsbetrag, Beförderungspauschale zur Abgeltung der Beförderungskosten und Sozialversicherungsbeiträge. In den §§ 47-50 wird daraufhin erläutert, wie die vier Kostenbestandteile zu kalkulieren sind. Die Anlagen 7 und 10 dienen zudem als Checklisten für die Kosten und Erlöszuordnung der Kostenbestandteile sowie zur Kalkulation der Gesamtkosten.

 

Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)

§ 9 LRV Rheinland-Pfalz beschreibt das Verständnis von Qualität und Wirksamkeit der Leistungen. "Leistungen gelten als wirksam, sofern sie im Hinblick auf die individuellen Teilhabeziele auf Basis des jeweiligen Stands der wissenschaftlichen Erkenntnisse erbracht werden" (§ 9 Abs 2 LRV Rheinland-Pfalz). Leistungserbringer müssen ein Qualitätsmanagement sicherstellen, mit dem die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität festgelegt, durchgeführt und dokumentiert wird. Im Rahmen von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen müssen Leistungserbringer diese Unterlagen dem Leistungsträger vorlegen.

Auf Verlangen des Leistungsträgers werden von den Leistungserbringern alle drei Jahre Dokumentation zur Abfrage der Zufriedenheit der Leistungsberechtigten und des Beschwerdemanagements vorgelegt (§ 9 Abs. 3 LRV Rheinland-Pfalz).

 

Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)

Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen werden anlassbezogen geprüft. Eine anlasslose Prüfung erfolgt mit Zustimmung des Leistungserbringers (§ 20 Abs 1 LRV Rheinland-Pfalz). In § 21 LRV Rheinland-Pfalz ist die Abweicklung der Prüfung geregelt, die Inhalte des Prüfungsberichts in § 22 LRV Rheinland-Pfalz. Die Kosten der Prüfung trägt der Leistungsträger, der Leistungserbringer übernimmt die Kosten, die im Rahmen seiner Mitwirkung entstehen. In § 22 Abs. 6 wir für die Vergütungskürzung und die außerordentliche Kündigung auf die §§ 129, 130 SGB IX verwiesen.

 

Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)

Grundsätzlich wird bezüglich des Verfahrens zum Abschluss von Vereinbarungen auf die Regelungen des § 126 SGB IX verwiesen. Auf die Übermittlung von Verhandlungsunterlagen kann in Rheinland-Pfalz im Einvernehmen verzichtet werden, soweit nur pauschale oder punktuelle Kostensteigerungen verhandelt werden sollen. Eine Verhandlungsaufforderung kann auch erfolgen, wenn es zu dem Leistungsangebot noch keine Vereinbarung gibt, der potenzielle Leistungserbringer die Leistung aber anbieten möchte oder der Träger der Eingliederungshilfe einen Bedarf für das Leistungsangebot sieht (§ 18 LRV Rheinland-Pfalz).

Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträge (§ 131 Abs. 2 SGB IX)

Als Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gelten die von den Landesverbänden der unabhängigen Selbstvertretung und der Selbsthilfe im Benehmen mit dem Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen in Rheinland-Pfalz bestimmten und entsandten Vertreterinnen und Vertreter sowie deren Stellvertretungen. Für die Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch benennen die Vertretungen der Landesverbände der unabhängigen Selbstvertretung und der Selbsthilfe im Benehmen mit dem Landesbeirat zur Teilhabe behinderter Menschen Rheinland-Pfalz drei Vertreterinnen oder Vertreter sowie deren Stellvertretungen zur Interessenvertretung, die jeweils für die Dauer der Amtszeit des Landesbeirats zur Teilhabe behinderter Menschen Rheinland-Pfalz bei der Erarbeitung und Beschlussfassung mitwirkt (Art. 1 § 13 AG BTHG Rheinland-Pfalz).

Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX)

 

Kontaktdaten:

Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 133 SGB IX
Rheinallee 97-101
55118 Mainz
Telefon: 06131 967-0
www.lsjv.rlp.de

Ernst Merz

PräsLSG RLP a.D.

Vorsitzender der Schiedsstelle RLP gemäß § 76 SGB XI

E-Mail

Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG

Bad Kreuznach

Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte der Bezirk Oberbayern ein Modellprojekt zur Erprobung des Regelungsbereichs Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege des BTHG durch.

 

 

Kreisverwaltung Mainz-Bingen

Von Januar bis Dezember 2018 führte die Kreisverwaltung Mainz-Bingen ein Modellprojekt zur Erprobung des Regelungsbereichs Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe des BTHG durch.

Materialien zum Download

Ausführungsgesetz

Das Landesgesetz zur Ausführung des Bundesteilhabegesetzes können Sie hier herunterladen:

Materialien zum Download

Landesrahmenvertrag für volljährige Menschen mit Behinderungen

Den Landesrahmenvertrag für volljährige Menschen mit Behinderungen für Rheinland-Pfalz können Sie hier herunterladen:

Materialien zum Download

Landesrahmenvertrag für die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und Teilhabe an Bildung für minderjährige Menschen mit Behinderungen

Den Landesrahmenvertrag Landesrahmenvertrag für die Leistungen zur Sozialen Teilhabe und Teilhabe an Bildung für minderjährige Menschen mit Behinderungen in Rheinland-Pfalz können Sie hier herunterladen:

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