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Umsetzungsstand Länder

Umsetzungsstand in den Ländern

Ausführungsgesetze und Landesrahmenverträge nach § 131 SGB IX

Zahlreiche Bestimmungen des BTHG werden durch Landesgesetze und Landesrahmenverträge konkretisiert. Ein Überblick zum Umsetzungsstand in den Ländern finden Sie auf dieser Seite.

Notwendige Umsetzungsmaßnahmen und gesetzgeberische Gestaltungsspielräume auf Landesebene sind vor allem:

 

Notwendige Umsetzungsmaßnahmen:

  • Bestimmung der zukünftigen Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)
  • Hinwirkung auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern sowie Unterstützung der Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrags (§ 94 Abs. 3 SGB IX)
  • Bildung von Arbeitsgemeinschaften zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 4 SGB IX)
  • Abschluss von Rahmenverträgen auf Landesebene durch Träger der Eingliederungshilfe und Vereinigungen der Leistungserbringer (§ 131 Abs. 1 SGB IX)
  • Bestimmung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die an der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mitwirken (§ 131 Abs. 2 SGB IX)

Gesetzgeberische Gestaltungsspielräume (u. a. Öffnungsklauseln):

  • Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung (§ 46 Abs. 4-6 SGB IX)
  • Ermöglichung der Leistungen durch andere Leistungsanbieter (§ 60 Abs. 3 SGB IX) und Präzisierung der fachlichen Qualitätsstandards und Voraussetzungen für die Zulassung anderer Leistungsanbieter
  • Abweichung nach oben von dem vorgesehenen Prozentsatz der Bezugsgröße (40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV, 1.274 Euro für das Jahr 2020) im Kontext des Budgets für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)
  • Nähere Bestimmung über die Zusammensetzung und das Verfahren der Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 4 SGB IX)
  • Bestimmung, dass der für die Leistungen der häuslichen Pflege zuständige Träger der Sozialhilfe die Kosten der vom Träger der Eingliederungshilfe erbrachten Leistungen der häuslichen Pflege zu erstatten hat (§ 103 Abs. 2 SGB IX)
  • Nähere Bestimmung des Instruments zur Bedarfsermittlung durch Rechtsverordnung (§ 118 Abs. 2 SGB IX)
  • Möglichkeit der Einführung anlassloser Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen bei Leistungserbringern (§ 128 Abs. 1 SGB IX)
  • Nähere Bestimmungen zur Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX)

Umsetzungsstand in den Ländern

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