Umsetzungsstand in Bremen

Umsetzungsstand BTHG

Bremen

Im März 2019 wurde das „Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes“ im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX wurde im August 2019 geschlossen.

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Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX

Im März 2019 hat der Senat der Freien Hansestadt Bremen das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes verabschiedet und damit festgelegt, wie der Träger der Eingliederungshilfe in Bremen zukünftig organisiert sein soll.

Der Landesrahmenvertrag (Bremischer Landesrahmenvertrag nach  § 131 SGB IX – BremLRV SGB IX) wurde im August 2019 zwischen der Freien Hansestadt Bremen (Land) als überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe unter Beteiligung der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven als örtliche Träger der Eingliederungshilfe und den Vereinigungen der Leistungserbringer geschlossen.

Der Landesrahmenvertrag galt zunächst bis zum 31. Dezember 2020, wurde aber per Beschluss der Vertragskommission bis zum 31. Dezember 2022 verlängert und gilt spätestens bis zum Abschluss eines neuen Landesrahmenvertrags. Derzeit befindet sich die Änderungsvereinbarung zum Landesrahmenvertrag jedoch noch in der Veröffentlichung durch das Land Bremen.

 

Die Inhalte des Landesrahmenvertrags haben wir Ihnen im unteren Bereich dieser Seite zusammengefasst.

Das Ausführungsgesetz und den Landesrahmenvertrag haben wir Ihnen am rechten Seitenrand verlinkt.

Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe

Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)

Träger der Eingliederungshilfe sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Sie führen die Aufgaben der Eingliederungshilfe als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit durch.

Zur Sicherung landeseinheitlicher Regelungen und Versorgungsstrukturen ist zudem das Land Bremen Träger der Eingliederungshilfe mit folgenden Aufgaben:

  1. Abschluss von Rahmenverträgen und Vereinbarungen von Leistungen und Vergütungen mit den Leistungserbringern sowie Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen gemäß Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
  2. Erlass von Rahmenrichtlinien für das Leistungs- und Verfahrensrecht nach Teil 2 Kapitel 2 bis 7 und 9 bis 11 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und
  3. landesweite Grundsatzplanung unter Berücksichtigung der kommunalen Fachplanungen.

Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren

Instrument zur Bedarfsermittlung (§ 118 SGB IX)

Im April 2019 haben Niedersachsen und Bremen eine Kooperation bei der Einführung des neuen Bedarfsermittlungsinstruments nach § 118 SGB IX vereinbart. Demnach soll in Bremen das Bedarfsermittlungsinstrument B.E.Ni (Bedarfsermittlung Niedersachsen) in modifizierter Form als „B.E.Ni Bremen“ angewendet werden. Im Kooperationsvertrag zwischen beiden Bundesländern wird auch die gegenseitige Nutzung von länderspezifischen Weiterentwicklungen geregelt.

Im Jahr 2019 ist die Erprobung als Fachinstrument im Hinblick auf die Aspekte der Gesprächsführung und der Beteiligung der leistungsberechtigten Personen durchgeführt worden. Im Jahr 2020 erfolgte die Erprobung unter der Überschrift „Vom Bedarf zur Leistung“. Sukzessive sollen die Bedarfsermittlung und das neue Leistungsstrukturmodell in den Jahren 2021 bis 2023 eingeführt werden.

Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe

Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX)

In Bremen wurde der Lohnkostenzuschuss zum Budget für Arbeit auf bis zu 60 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV erhöht. Darüber hinaus wird eine Begleitung am Arbeitsplatz sichergestellt.

 

Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)

Für die Zulassung wird der Abschluss einer entsprechenden Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarung nach §§ 75 ff SGB XII bzw. §§ 123 (1) und 125 SGB IX (ab 01.01.2020) mit geeigneten Leistungserbringern vorausgesetzt.
Im Rahmen des offiziellen Antrags- und Prüfungsverfahren durch die hierfür zuständigen Stellen bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport wird potentiellen Bewerbern eine Checkliste mit einzureichenden Dokumenten bereitgestellt. Diese beinhaltet vor allem die Erstellung eines trägerbezogenen Fachkonzepts und die individuelle Leistungsbeschreibung. Bei dem Fachkonzept soll der Leitgedanke, die Motivation sowie die Unternehmensphilosophie des Atragstellenden beschrieben werden. Bei der Leistungsbeschreibung geht es vornehmlich um die räumliche/sächliche Ausstattung, die Vergütung sowie die personelle Ausstattung etc. Antragstellende haben sich bei der Ausgestaltung der Dokumente an den verbindlichen Vorgaben des Landes Bremen zu den wesentlichen Leistungs- und Strukturmerkmalen bzgl. anderer Leistungsanbieter zu orientieren.

Nach Eingang der Unterlagen erhält die antragstellende Einrichtung eine Einladung zum Fachgespräch. Die eingereichten Unterlagen sowie das Fachgespräch bilden die wesentlichen Grundlagen für die Bewertung der fachlichen und wirtschaftlichen Eignung nach den rechtlichen Vorgaben. Der Antragstellende erhält innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung Bescheid über den Ausgang des Zulassungsverfahrens. 

Andere Leistungsanbieter können sowohl gemeinnützige wie auch privatgewerbliche Anbieter werden. Eine Umwandlung von regulären WfbM-Plätzen ist dabei ausgeschlossen. Inklusionsbetriebe sind Betriebe auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und werden daher vom Land Bremen nicht als anderen Leistungsanbieter zugelassen.

Weitere Informationen zum Zulassungsverfahren anderer Leistungsanbieter im Land Bremen erhalten Sie auf der Website der Freien Hansestadt Bremen.

Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX und Schiedsstelle

Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 5 SGB IX)

Es sind als drei Mindestkriterien eine Maßnahmenpauschale, eine Grundpauschale sowie ein Investitionsbetrag aufgeführt (§ 13 Absatz 2 BremLRV SGB IX). Die Vereinbarung von Ergänzungspauschalen wird ermöglicht (§ 13 Abs. 3 BremLRV SGB IX).

Die personelle Ausstattung wird landeseinheitliche Kriterien bezogen auf Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Hilfebedarf und die jeweiligen Leistungstypen entwickelt und vereinbart (§ 9 Abs. 2 BremLRV SGB IX)

 

Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2-3 SGB IX)

Maßnahmepauschalen werden nach Hilfebedarfsgruppen (Art und Inhalt  der Leistung ) und leistungstypen-übergreifend kalkuliert (§ 14 Abs. 2,3  BremLRV SGB IX).

Der Grundpauschale werden einzelne Kosten prozentual und nach landeseineitlichen Krieterien sowie leistungsbezogen zugeordnet ( § 15 Abs. 2, 3 BremLRV SGB IX). Die Inhalte und Kriterien des Investitionsbetrages werden in § 16 Abs. 1-3 BremLRV SGB IX aufgeführt.Vorgesehen ist auch eine Ergänzungspauschale für besondere Leistungen, die dann nach landeseinheitl. Kriterien und leistungstybezogen, ermittelt wird (§ 17 Abs. 1-3 BremLRV SGB IX)

 

Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)

Eine paritätisch besetzte Unterarbeitsgruppe erarbeitet einen Entwurf für eine werkstattbezogene Rahmenleistungsvereinbarung, die als Anlage 1 in den Landesrahmenvertrag aufgenommen werden soll.

 

Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)

Die Qualität der Leistungen ist in § 11 des BremLRV SGB IX geregelt. Sie wird in Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität gegliedert und jeweils die Kriterien benannt. Ergebnisqualität wird verstanden als "Zielerreichungsgrad der Leistungerbringung" (§ 11 Abs. 4 LRV BremLRV SGB IX). Befinden und Zufriedenheit der leistungsberechtigten Person werden berücksichtigt.

Die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit der Leistungen sind in § 22 BremLRV SGB IX aufgeführt. Wirtschaftlich sind Leistungen demnach, "die Kosten der Leistungserbringung und deren Vergütung in einem günstigen Verhältnis zu den realisierten Leistungen stehen." (§ 22 Abs. 1 BremLRV SGB IX). Als Maßstab zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit wird der Vergleich der Kosten und Vergütung von mehreren Leistungsangeboten eines Leistungstyps angeführt (§ 22 Abs. 2 BremLRV SGB IX).

In § 23 BremLRV SGB IX sind die Grundsätze und Maßstäbe für die Qualitätssicherung der Leistungen geregelt. Leistungserbringer müssen ein standardisiertes System der Leistungsdokumentation einführen und pflegen. Das System muss Aussagen über "das Ergebnis der Leistungserbringung im Einzelfall und für den Leistungserbringer insgesamt" ermöglichen. Weitere mögliche Instrumente und Maßnahmen zur Qualitätssicherung werden aufgelistet.

 

Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)

Die Regelungen zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsqualität sind in § 24 BremLRV SGB IX geregelt. Die Prüfung kann anlassbezogen ( (§ 24 Abs. 4 BremLRV SGB IX) und anlasslos (§ 24 Abs. 5 BremLRV SGB IX) erfolgen. Die Grundlage für anlassbezogene Prüfungen bilden Berichte der Leistungserbringer, der beim überörtlichen Leistungsträger eingereicht wird – spätestens drei Monate nach Ablauf des Vereinbarungszeitraums und bei mehrjährigen oder unbefristeten Vereinbarungen jährlich. In § 24 Abs. 3 BremLRV SGB IX sind die Inhalte dieses Berichts geregelt. Anlage 6 dient als Vorlage für Berichte zu allen Leistungstypangeboten.

Das Prüfungsverfahren ist in § 25 BremLRV SGB IX ausgeführt. Prüfungsberichte können – ganz oder in Teilen – nach Zustimmung des Leistungserbringers Dritten zugänglich gemacht werden (§ 25 Abs. 8 BremLRV SGB IX).

In § 26 BremLRV SGB IX wird der Umgang mit den Prüfungsergebnissen geregelt.

Die Kosten der Prüfung trägt der überörtliche Leistungsträger. Die Kosten für seine Mitwirkung trägt der Leistungserbringer selbst (§ 27 BremLRV SGB IX).

 

Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)

Der Landesrahmenvertrag enthält keine Konkretisierungen hinsichtlich des Verfahrens zum Abschluss von Vereinbarungen, die über die Regelungen des § 126 SGB IX hinausgehen.

Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträgen (§ 131 Abs. 2 SGB IX)

Gemeinsam mit dem federführenden Senatsressort hat sich der Landesteilhabebeirat darauf geeinigt, dass der Beirat mit sechs Personen in der Vertragskommission und mit jeweils zwei in den Unterkommissionen vertreten sein wird.

Schiedsstelle (§ 133 SGB IX)

 

Kontaktdaten:

Herr Dr. Peter Michell-Auli

Bahnhofsplatz 29

28195 Bremen

E-Mail

Telefon: 04213612028

 

Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG

Senat für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport der Hansestadt Bremen

Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte der Senat für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport der Hansestadt Bremen ein Modellprojekt zur Erprobung des Regelungsbereichs Einkommens- und Vermögensanrechnung des BTHG durch.

Materialien zum Download

Ausführungsgesetz

Das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes vom 5. März 2019 finden Sie hier:

Materialien zum Download

Landesrahmenvertrag

Den Bremischen Landesrahmenvertrag mit allen Anlagen finden Sie hier:

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