Umsetzungsstand in Hamburg

Umsetzungsstand BTHG

Hamburg

Am 13. Juni 2018 hat die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt das Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen –  (AG SGB IX) beschlossen. Zudem ist der Landesrahmenvertrag vom 19. Dezember 2018 in Kraft getreten.

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Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX

Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (AG SGB IX) wurde am 13. Juni 2018 durch die Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg beschlossen und am 21. Juni 2018 durch den Senat verkündet.

Am 19. Dezember 2018 wurde der Landesrahmenvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg (vertreten durch die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration als Trägerin der Eingliederungshilfe) und den Vereinigungen der Leistungserbringer auf Landesebene in Vertretung ihrer jeweiligen Mitglieder geschlossen.

 

Die Inhalte des Landesrahmenvertrags haben wir Ihnen im unteren Bereich dieser Seite zusammengefasst.

Das Ausführungsgesetz und den Landesrahmenvertrag haben wir Ihnen am rechten Seitenrand verlinkt.

Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe

Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)

Träger der Eingliederungshilfe bleibt die Freie und Hansestadt Hamburg. Seit Januar 2020 ist das Fachamt Eingliederungshilfe, Kurt-Schumcher-Allee 4, 20097 Hamburg antragannehmende Dienststelle für alle Anträge auf Leistungen der Eingliederungshilfe. Folgende Ausnahmen, in denen Leistungen auf Eingliederungshilfe bei anderen Dienststellen beantragt werden müssen bestehen: 

  1. Seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII:  Bezirkliches Jugendamt
  2. Eingliederungshilfe in der Schule: Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB)
  3. Leistungen auf Teilhabe am Arbeitsleben (zum Beispiel Werkstatt für behinderte Menschen): Agentur für Arbeit
  4. Eingliederungshilfe für Suchtkranke: Sozialbehörde

Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren

Bedarfsermittlungsinstrument (§ 118 SGB IX)

In Umsetzung der Anforderungen des BTHG wurde der Hamburger Gesamtplan überarbeitet. Neben Schulungen der Fallmanager/innen in der ICF-orientierten Bedarfsermittlung wurden zudem beispielhafte ICF-Items in den Fragenkatalog und die Dokumentation  aufgenommen. Die Zusammenarbeit mit dem im Fachamt ebenfalls angesiedelten ärztlichen Fachdienst wurde konkretisiert und auf die ärztlichen Fragestellungen im Rahmen der ICF-orientierten Bedarfsermittlung (u.a. Körperfunktionen und –strukturen) ausgeweitet.

Die Änderungen wurden im Laufe des Jahres 2020 erprobt und ausgewertet. Die Formulare des Gesamt- und Teilhabeplans für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche in Hamburg finden Sie hier:

Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe

Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)

In Hamburg beträgt das Budget für Arbeit bis zu 75 Prozent des Arbeitnehmer-Bruttoentgeltes, maximal jedoch 40 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.

Das Integrationsamt finanziert aktuell die wegen der Schwerbehinderung erforderliche Anleitung und Begleitung sowie eine Qualifizierungspauschale bei der ersten Vermittlung. Eine Umstellung auf eine prozentuale Beteiligung wird gerade geprüft und zeitnah umgesetzt.

 

Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)

Grundlage der Zulassung anderer Leistungsanbieter ist die Erfüllung der fachlichen Standards, die auch für WfbM gelten. Zu diesen fachlichen Standards zählt u.a. die Kooperation anderer Leistungsanbieter mit weiteren, in Hamburg vertretenen Leistungserbringern einschließlich WfbM. Hierdurch soll das im BTHG verankerte Wahlrecht des Menschen mit Behinderungen (§ 62 SGB IX) sichergestellt werden.

 

Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung (§ 46 Abs. 4 SGB IX)

Durch das Ausführungsgesetz (AG SGB IX) wurde die Möglichkeit geschaffen, mittels Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zulassung weiterer Einrichtungen der Frühförderung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu bestimmen.

Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX

Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 5 SGB IX)

Die Abgrenzung der den Leistungspauschalen und -beträgen zu Grunde zu liegenden Kostenarten und -bestandteile erfolgt durch Unterteilung in Personal- und Sachaufwendungen sowie Investitionskosten und Kosten der Unterkunft nach § 42 a Abs. 6 S. 2 SGB IX (§ 7 Abs. 1 LRV Hamburg i.V.m. Anl. 1).


Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2-3 SGB IX)

Inhalt und Kriterien für die Ermittlung und Zusamensetzung Leistungspauschalen erfolgt anhand von Leistungsstufen, Maßnahmepauschalen für Einzel- und Gruppenmaßnahmensowie Hilfeempfängergruppen ((§ 8 Abs. 5 LRV Hamburg i.V.m. Anl. 2).

 

Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)

Dem Projekt liegen dazu keine Informationen vor.

 

Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)

Die Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen sind in der Anlage 3 zum Landesrahmenvertrag, der Mustervereinbarung aufgeführt. Wirtschaftlich ist eine Leistung dann, wenn das Ziel mit dem auf das notwendige Maß beschränkten Einsatz personeller und sächlicher Mittel erfolgt ist (§ 10 Abs. 1 LRV Hamburg Anl. 3). Die Grundsätze für die Qualitätssicherung umfassen, dass Leistungserbringer ein fachlich anerkanntes Instrument zur Qualitätssicherung nutzen (§ 10 Abs. 2.1.3 LRV Hamburg Anl. 3), Maßnahmen zur Gewaltprävention ergreifen (Abs. 2.1.1) und mit Zielvereinbarungen arbeiten (Abs. 2.1.2). Leistungserbringer sollen die wesentlichen Ergebnisse der Qualitätssicherung jährlich veröffentlichen (Abs. 2.1.5).

 

Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)

Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung ist in § 9 LRV Hamburg geregelt. Anlasslose Prüfungen umfassen die Qualität und Wirksamkeit der Leistungen. Die Wirtschaftlichkeit wird nur anlassbezogen geprüft (§ 9 Abs. 2 LRV Hamburg). Ist letzteres der Fall, teilen sich Leistungsträger und Leistungserbringer die Kosten der Prüfung. Im ersten Fall gehen eigene Kosten zu eigenen Lasten (§ 9 Abs. 5 LRV Hamburg).

In Anlage 4 des Landesrahmenvertrags sind Inhalt und Verfahren zur Durchführung der Prüfungen geregelt. Betrachtet werden insbesondere die in den Leistungsvereinbarungen vereinbarten wirkungsbezogenen Daten und Kennzahlen mit einer Fokussierung auf die Daten und Zahlen, die "die Wirksamkeit der leistung im Interesse desr Leistungsberechtigten betrachten" (I.2. LRV Hamburg Anl. 4). Die Prüfungen führt der Leistungsträger nicht selbst durch, sondern beauftragt externe Sachverständige oder geeignete Dienststellen der FHH. Die Inhalte des Prüfberichts sind in II. 9. LRV Hamburg Anl. 4 aufgeführt.

 

Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)

Für den Abschluss von Vereinbarungen ist zunächst Einvernehmen über die Inhalte der Leistungsvereinbarung herzustellen, bevor die Vergütungsvereinbarung verhandelt werden kann. Die Laufzeit der Vereinbarung beträgt in der Regel ein Kalenderjahr. Die Vereinbarung kann ganz oder in Teilen mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Vereinbarungszeitraums gekündigt werden. Erfolgt keine Kündigung der Vereinbarung, verlängert sich die Laufzeit der Leistungsvereinbarung um jeweils ein Kalenderjahr. Allgemeine Verfahrensvereinbarung zum Abschluss von Vereinbarungen sind zudem in Anlage 5 geregelt (§ 3 LRV Hamburg).

Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträgen (§ 131 Abs. 2 SGB IX)

Nach §131 Abs. 2 SGB IX sind die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zu bestimmen, die an der Erarbeitung und Beschlussfassung von Rahmenverträgen zur Erbringung von Leistungen mitwirken. In Hamburg ist dafür die Landesarbeitsgemeinschaft für behinderte Menschen e.V. (LAG) bestimmt worden. Sie koordiniert die Interessen behinderter und chronisch kranker Menschen in Hamburg und übernimmt deren Vertretung gegenüber der Öffentlichkeit, Behörden, Institutionen und in Beteiligungsgremien.

 

Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX)

 

Kontaktdaten:

Geschäftsstelle der Schiedsstelle gem. § 133 SGB IX

Bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration

Hamburger Straße 47

22083 Hamburg

 

Vorsitzender: Herr Dr. Johannes Namgalies

Klosterstraße 119

24536 Neumünster

Telefon: 04321 24276

E-Mail

 

Ansprechpartnerin: Frau Phinidis

Telefon: 040 42863-3010

Fax: 040 427963-833

E-Mail

 

Projekte der modellhaften Erprobung nach Art. 25 Abs. 3 BTHG

Stadt Hamburg

Von Januar 2018 bis Dezember 2021 führte die Stadt Hamburg ein Modellprojekt zur Erprobung folgender Regelungsbereiche des BTHG durch:

  • Umsetzung des Rangverhältnisses zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Pflege
  • Abgrenzung der neuen Leistungen der Eingliederungshilfe

Materialien zum Download

Ausführungsgesetz

Das Hamburgische Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (AG SGB IX) finden Sie hier:

Materialien zum Download

Landesrahmenvertrag

Den Landesrahmenvertrag für die Freie- und Hansestadt Hamburg vom 19.12.2018 nebst Anlagen finden Sie hier:

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