Inhalt dieser Seite
- Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX
- Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe
- Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren
- Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe
- Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX
- Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträge (§ 131 Abs. 2 SGB IX)
- Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX)
Ausführungsgesetz und Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX
Im September 2019 hat das Berliner Abgeordnetenhaus das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin (Berliner Teilhabegesetz – BlnTG) verabschiedet und damit festgelegt, wie der Träger der Eingliederungshilfe in Berlin zukünftig organisiert sein soll.
Am 5. Juni 2019 wurde der Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX (Berliner Rahmenvertrag Eingliederungshilfe – BRV EGH) zwischen dem Land Berlin (vertreten durch die für Soziales zuständige Senatsverwaltung) und der Vereinigung der Leistungserbringer geschlossen.
In § 39 des Berliner Rahmenvertrages werden Übergangsregelungen getroffen, "um einen möglichst reibungslosen Übergang vom SGB XII in das SGB IX zu gewährleisten." Für bestehende Leistungsvereinbarungen sollen sogenannte Vereinbarungsmäntel entwickelt werden, die bewirken, dass die in der Leistungsvereinbarung gemäß § 75 Absatz 3 Nummer 1 SGB XII vereinbarten Leistungen nach Inhalt, Qualität und Umfang als SGB IX-Vereinbarungen fortgeführt werden.
Die bis 31. Dezember 2021 befristete Übergangsvereinbarung wurde durch die Berliner Vertragskommission Eingliederungshilfe (KO131) mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 (Nr. 7/2021) bis längstens 31. Dezember 2023 verlängert. Bis dahin soll unter anderem die neue Vergütungsstruktur geeint werden, die im jetzigen Landesrahmenvertrag noch nicht enthalten ist.
Von Mai 2017 bis zum 30. Juni 2020 wurde die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben durch ein Umstellungs- und Einführungsprojekt gesteuert (BTHG-Projekt in Berlin).
Die Inhalte des Landesrahmenvertrags haben wir Ihnen im unteren Bereich dieser Seite zusammengefasst.
Das Ausführungsgesetz und den Landesrahmenvertrag haben wir Ihnen am rechten Seitenrand verlinkt.
Landesspezifische Regelungen zur Struktur der Eingliederungshilfe
Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)
Träger der Eingliederungshilfe ist das Land Berlin (§ 1 AG SGB IX).
Für die Durchführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe sind die Teilhabefachdienste der Ämter für Soziales der Bezirke zuständig. Die Durchführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche obliegt den bezirklichen Jugendämtern in den jeweiligen Teilhabefachdiensten. Die Teilhabefachdienste der Sozial- und Jugendämter koordinieren dabei ihre Arbeit in einem jeweiligen bezirklichen örtlichen Arbeitsbündnis im sogenannten „Haus der Teilhabe“ (§ 2 AG SGB IX).
Spezielle Leistungen bestimmter Personenkreise (Leistungen der Eingliederungshilfe, die außerhalb Berlins erbracht werden und Leistungen in Form der Persönlichen Assistenz für Menschen mit schwerer Körperbehinderung mit besonderem Pflegebedarf und besonderem Unterstützungsbedarf) werden dem Landesamt für Gesundheit und Soziales zugewiesen (§ 3 AG SGB IX).
Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 4 SGB IX)
Als Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 SGB IX wurde der „Berliner Teilhabebeirat“ bei der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales gebildet, dessen Aufgabe es ist, die Strukturen der Eingliederungshilfe zu fördern und weiterzuentwickeln. Der Berliner Teilhabebeirat berät dabei den Träger der Eingliederungshilfe und die von ihm beauftragten Leistungserbringer. Zudem erarbeitet der Teilhabebeirat Empfehlungen zur Qualität der gesamtstädtischen Leistungsgewährung und -erbringung für Menschen mit Behinderungen.
Weitere Informationen zum "Berliner Teilhabebeirat" finden Sie unter:
Landesspezifische Regelungen zur Bedarfsermittlung, zum Gesamt- und Teilhabeplanverfahren
Bedarfsermittlungsinstrument (§ 118 SGB IX)
Die Berliner Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hat im November 2018 das Teilhabeinstrument Berlin (TIB) veröffentlicht.
Zwischen Mai und September 2018 wurde das TIB unter der Federführung der Senatsverwaltung mit der fachlichen Begleitung von Herrn Prof. Dr. Markus Schäfers (PROINTENT Beratung) und einer Facharbeitsgruppe erarbeitet. Das Instrument erfüllt die von Frau Dr. Engel und Frau Prof. Dr. Beck entwickelten Kriterien für ein ICF-orientiertes Instrument, beinhaltet eine Weiterentwicklung des Berliner Behandlungs- und Rehabilitationsplanes und greift darüber hinaus fachliche Ansätze aus weiteren ICF-orientierten Instrumenten (B.E.Ni und BEI_NRW) auf.
Im Juli 2019 hat der Berliner Senat eine Verordnung zur Bestimmung des Bedarfsermittlungsinstruments beschlossen und darin das Berliner Teilhabeinstrument (TIB) als Instrument der Bedarfsermittlung für die Eingliederungshilfe gemäß § 118 SGB IX bestimmt. Es existiert eine Version für Erwachsene und eine für Kinder und Jugendliche.
Das TIB wurde im Jahr 2019 von der Evangelischen Hochschule Berlin (EHB) unter der Leitung von Prof. Dr. Michael Komorek erprobt und evaluiert. Aufgrund der Corona-Pandemie musste die zum 1. Juli 2020 geplante Einführung des TIB verschoben werden. Die Einführung erfolgt schrittweise seit 1. Juli 2021.
Das Land Berlin hat mit einer Studie untersuchen lassen, welche der in Berlin und bundesweit eingesetzten Bedarfsermittlungsinstrumente den Anforderungen des BTHG entsprechen.
Für das Gesamtplanverfahren wurden auf der Basis der Prozessmodellierung mit Unterstützung von Fraunhofer Focus ein Rahmendokument erstellt, bestehend aus mehreren Modulbögen. Diese dienen der Dokumentation des gesamten Prozesskreislaufs der Gesamtplanung. Die Einführung des Dokumentationsinstruments erfolgt spätestens mit der Einführung des TIB.
Das Land Berlin hat eine Verwaltungsvereinbarung mit der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Rentenversicherung Bund und Berlin-Brandenburg sowie mit dem Sozialministerium Brandenburg getroffen, die das Teilhabeplanverfahren bei der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben regelt. Sie ist am 1. April 2019 in Kraft getreten. Weitere Festlegungen von Abläufen der Zusammenarbeit der Eingliederungshilfe mit anderen Reha-Trägern sind in Arbeit.
- Teilhabeinstrument Berlin (TIB) (PDF-Dokument)
- Manual des Teilhabeinstruments Berlin
- Bedarfsermittlungsinstrument für Berlin – Abschlussbericht der Voruntersuchung
- Download der Verordnung zur Bestimmung des Bedarfsermittlungsinstruments
- Download des Abschlussberichts der TIP-Pilotierung
- Dokumentation der Regionalkonferenz Ost - Forum 1 "Bedarfsermittlung"
Weitere Informationen zum Gesamtplanverfahren in Berlin und zum TIB finden Sie unter:
Landesspezifische Regelungen zu den Leistungsgruppen der Eingliederungshilfe
Budget für Arbeit (§ 61 Abs. 2 SGB IX)
Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales hat im Juli 2020 ein Rundschreiben über die Berliner Regelungen zum Budget für Arbeit veröffentlicht. Während die Gültigkeit eines ersten Rundschreibens vom Dezember 2017 auf zwei Jahre begrenzt wurde, gelten die neuen Regelungen nun unbegrenzt.
Der Lohnkostenzuschuss beträgt bis zu 75 % des Arbeitnehmerbruttos, jedoch höchstens 40 % der monatlichen Bezugsgröße (West) nach § 18 Abs. 1 SGB IV.
Bei schwerbehinderten Menschen kann das Integrationsamt nach Maßgabe des § 185 SGB IX nach eigenem Ermessen und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel einen Teil der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit abdecken.
Das Arbeitsverhältnis sollte in der Regel unbefristet sein. Die Arbeitszeit sollte möglichst 35 bis 40 Stunden betragen, damit die Leistungsberechtigten ihren Lebensunterhalt oder zumindest einen Großteil davon durch eigenes Einkommen bestreiten können. Teilzeit ist möglich. Die Mindeststundenzahl beträgt 15 Stunden pro Woche.
Das Rundschreiben der Senatsverwaltung über die Berliner Regelungen zum Budget für Arbeit finden Sie hier:
Andere Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX)
Für den Arbeitsbereich der anderen Leistungsanbieter soll in der Berliner Vertragskommission für Soziales (KO80, vormals KO75) eine Leistungsbeschreibung erarbeitet und beschlossen werden.
Hier gelangen Sie zu Informationen der KO80:
Bestimmungen zur Komplexleistung Frühförderung (§ 46 Abs. 4 SGB IX)
Die Kinder- und Jugendambulanzen/Sozialpädiatrische Zentren (KJA/SPZ) bilden gemeinsam mit den sozialpädiatrischen Einrichtungen an Krankenhäusern in Berlin das Versorgungssystem für behinderte und von Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche gemäß § 46 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) i.V.m. der Frühförderungsverordnung (FrühV) und der Rahmenvereinbarung zur sozialpädiatrischen Versorgung im Land Berlin.
Die Rahmenvereinbarung finden Sie als Anlage I der im Folgenden verlinkten Bröschüre:
Inhalte des Landesrahmenvertrags nach § 131 SGB IX
Abgrenzung der Kostenarten und -bestandteile und Methoden zur Festlegung der personellen Ausstattung (§ 131 Abs. 1 Nr. 1, 5 SGB IX)
Der Rahmenvertrag enthält in Teil III "Eckpunkte als Basis zur weiteren Verhandlung“. Die Vergütung wird in die vier Hauptbestandteile, Fallspezifische Leistungen, fallunspezifische Leistungen, Sockel (Trägergemeinkosten etc.) und Investitionsbeitrag unterteilt, die in § 22 Abs. 2, 4 und 5 weiter erläutert werden. (§ 22 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1-4 BRV EGH). Daneben sollen Auslastungsquoten, ein Wagniszuschlag und pauschale Steigerungen berücksichtigt werden (§ 22 Abs.6- 8 BRV EGH). Bei der personellen ausstatung wird zwischen Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern, dem Bechäftigungs- und Förderbereich sowie den therapeutisch betreuten Tagesstätten und Beschäftigungstagesstätten underschieden. Im Werkstättenbereich wird weiter zwischen fachlicher Betreuung im Arbeitsbereich und Begleitendem Dienst differenziert (Anlage 3 Nr. V). Im Beschäftigungs- und Förderbereich bereich soll ein Mitarbeiterteam, das insbesondere im Hinblick auf die vielfältigen Leistungsinhalte und die unterschiedlichen Bedarfe multiprofessionell zusammengesetzt ist, vorgehalten werden (Anlage 6 Teil 1 Nr. 5.4 BRV EGH). In therapeutisch betreuten Tagesstätten und Beschäftigungstagestätten gemäß § 81 SGB IX gilt bei der hilfebedarfsgruppenbezogenen Leistungserbringung eine Personalvorhaltung nach Minutenkontingenten als vereinbart (Anlage 6 Teil 2 Nr.7 BRV EGH)
Zusammensetzung der Leistungspauschalen (§ 131 Abs. 1 Nr. 2,3 SGB IX)
Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird künftig auf Grundlage einer solchen Musterkalkulation einen individuellen Preis für eine Zeiteinheit / Fachleistungsgruppe mit den Anbietern verhandeln. Es wird demnach keinen einheitlichen Preis für das gesamte Land Berlin geben (§ 22 Abs. 3 Satz 8 BRV EGH)
Kostenarten und -bestandteile für den Bereich WfbM (§ 131 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX)
Die Regelungen des alten Rahmenvertrages gelten im Übergangszeitraum bis Ende 2021 fort.
Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
Qualität der Leistungen wird im § 8 BRV EGH definiert als Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Die Ergebnisqualität wird mit der Wirksamkeit der Leistungerbringung bezogen auf ein Leistungsangebot gleichgesetzt. Die angebotsbezogene Ergebnisqualität wird in § 8 Abs. 4 BRV EGH abgegrenzt gegen die personenbezogene Ergebnisqualität, die im Rahmen des Gesamtplanverfahrens für die einzelne leistungsberechtigte Person ermittelt wird. In Anlage 4 Teil 2 § 14 Abs. 1 BRV EGH werden jedoch angebotsbezogene und personenbezogene Ergebnisqualität wieder verknüpft: "Die Ergebnisqualität und damit die Wirksamkeit der Leistung seitens des Leistungserbringers ist ausreichend erfüllt, wenn die vereinbarte Strukturqualität vorgehalten und die in der Gesamtplanung festgelegten Teilhabeleistungen durchgeführt wurden." In dieser Anlage 4 sind die Aspekte von Struktur- und Prozessqualität aufgeführt, die Teil der Leistungsvereinbarung sind.
§ 9 BRV EGH enthält mögliche Maßnahmen zur Qualitätssicherung. In § 10 BRV EGH ist die Dokumentation der angebotsbezogenen Qualitätsstandards geregelt. Leistungserbringer müssen einen jährlichen, standardisierten Bericht bis zum 15. April des Folgejahres beim Leistungsträger einreichen. § 10 Abs. 4 BRV EGH regelt die Fristen und Pflichten für Leistungsträger und -erbringer hinsichtlich des Qualitätsberichts.
Bis auf weiteres nutzt Berlin für die Erfassung der Strukturqualität TOPqw. Welche weiteren Kennzahlen erfasst werden sollen, ist in § 10 Abs. 2 BRV EGH zu finden. Berlin will eine Arbeitsgruppe einsetzen, die ein Nachweis-/Berichtssystem entwickelt.
Die Dokumentation der personenbezogenen Qualitätsstandards ist in § 11 BRV EGH geregelt. Abs. 4 listet die Aspekte personenbezogener Prozessqualität auf. Die personenbezogene Ergebnisqualität ist nicht Teil der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (Abs. 5) und wird anhand eines Informationsberichts und Evaluationsgesprächs zwischen Leistungsberechtigtem, Leistungserbringer und Leistungsträger ermittelt. Abs. 6 listet die Formulare auf, die Leistungserbringer für die Dokumentation nutzen müssen.
Inhalt und Verfahren zur Durchführung von Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX)
In den § 26 und § 27 BRV EGH ist geregelt, was Gegenstand der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung ist. Die Prüfungen können anlassbezogen und anlasslos durchgeführt werden. § 28ff. BRV EGH regelt die Frist, in der Leistungserbringer über das Prüfungsergebnis informiert werden sowie das Verfahren, wenn Pflichtverletzungen festgestellt wurden (§ 29 BRV EGH) und das Verfahren zur Vergütungskürzung ( § 30 BRV EGH). Einigen sich Leistungsträger und -erbringer nicht auf die Höhe der Kürzung, kann die Schiedsstelle angerufen werden.
Der Inhalt des Abschlussberichts ist in § 31 LRV Berlin aufgeführt. Die Prüfungskosten trägt jede Vertragspartei für sich (§ 32 BRV EGH). Leistungsberechtigte erhalten Informationen über das Ergebnis der Prüfung und werden auf mögliche Schadenersatzansprüche gegenüber dem Leistungserbringer hingewiesen (§ 33 Abs. 1 BRV EGH). Eine Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse wird regelmäßig u.a. an den Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen kommuniziert (§ 33 Abs. 2 BRV EGH).
Verfahren zum Abschluss von Vereinbarungen (§ 131 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX)
Jeder Leistungserbringer hat eine schriftliche Vereinbarung nach § 125 SGB IX abzuschließen. Dabei ist zunächst Einvernehmen über die Inhalte der Leistungsvereinbarung herzustellen. Im Anschluss ist die Vergütungsvereinbarung zu verhandeln. Die Laufzeit der Leistungs- und Vergütungsvereinbarung ergibt sich aus der Vereinbarung nach §125 SGB IX (§ 2 BRV EGH).
Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen zur Mitwirkung an den Rahmenverträge (§ 131 Abs. 2 SGB IX)
Der Landesrahmenvertrag wurde vom Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen sowie einer weiteren vom Landesbeirat für Menschen mit Behinderungen benannten Person mitverhandelt.
Schiedsstelle (§ 133 Abs. 5 SGB IX)
Das Land Berlin richtet aktuelle eine Schiedsstelle ein, die Streitigkeiten im Vertragsrecht der Eingliederungshilfe regelt. Vorgesehen ist, dass die Schiedsstelle paritätisch besetzt wird mit je drei Vertretungen der Leistungserbringer und des Trägers der Eingliederungshilfe sowie einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden. Zusätzlich ist die gesetzlich geforderte Beteiligung der Interessenvertretung für Menschen mit Behinderungen festgelegt. Der Landesbeirat für Menschen mit Behinderung wird dazu eine Vertreterin oder einen Vertreter mit beratender Stimme in die Schiedsstelle entsenden.
Materialien zum Download
Ausführungsgesetz
Im September 2019 hat das Berliner Abgeordnetenhaus das Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin verabschiedet. Sie finden es auf den Seiten der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales:
Materialien zum Download
Landesrahmenvertrag
Den Berliner Rahmenvertrag Eingliederungshilfe (BRV EGH) und alle Anhänge finden Sie hier: