„Die Teilhabeplankonferenz ist ein zusätzliches Verfahren der Bedarfsfeststellung in den Fällen der Trägermehrheit, das die Möglichkeiten der Partizipation der Leistungsberechtigten stärkt und in komplexen Leistungsfällen die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger unterstützt.
Der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger hat nach Absatz 1 die Pflicht, die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer Teilhabeplankonferenz zu prüfen und bei Bejahung den Leistungsberechtigten diese auch anzubieten. Die Leistungsberechtigten haben ihrerseits einen Anspruch auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz, dem nach pflichtgemäßen Ermessen Rechnung zu tragen ist. Der verantwortliche Rehabilitationsträger übernimmt die Organisation der Teilhabeplankonferenz nach den allgemeinen Verfahrensvorschriften des SGB I und des SGB X. Die Rehabilitationsträger tragen nach § 64 SGB X ihre Verwaltungskosten selbst, wie auch die Leistungsberechtigten, soweit keine besonderen Kostenerstattungsansprüche nach anderen Vorschriften greifen. Wird von der Durchführung einer Teilhabekonferenz abgesehen, dürfen die Leistungsberechtigten hierdurch bei der Leistungserbringung keine Nachteile erleiden.
Soll auf eine Teilhabeplankonferenz verzichtet werden, obwohl diese vorgeschlagen wurde, ist den Leistungsberechtigten nach Absatz 2 Satz 1 Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung maßgeblichen Gründen zu äußern. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 wird gesetzlich bestimmt, dass die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs auf Wunsch der Leistungsberechtigten einer Teilhabeplankonferenz bedarf, da es sich um komplexe Fördertatbestände handelt, die fast immer die Zuständigkeit und Kostenträgerschaft mehrerer Rehabilitationsträger betreffen. Zu beteiligen sind die Träger der Jugendhilfe als Rehabilitationsträger und auch soweit ihr Aufgabenbereich nach dem Achten Buch im Übrigen berührt ist. Dem Wunsch der Leistungsberechtigten auf Durchführung einer Teilhabeplankonferenz ist in diesen Fällen immer Folge zu leisten.
Nach Absatz 3 können die bereits nach § 12 SGB X (Beteiligte) und § 13 SGB X (Bevollmächtigte und Beistände, insbesondere Vertrauenspersonen) zu beteiligenden Stellen und Personen an der Teilhabeplankonferenz teilnehmen.
Auf Wunsch oder mit Zustimmung der Leistungsberechtigten soll neben Rehabilitationsdiensten und Rehabilitationseinrichtungen auch die Teilnahme von Pflegediensten ermöglicht werden. Der mit der bundesfinanzierten Förderung von Angeboten der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung einhergehenden Stärkung der Position der Leistungsberechtigten soll im Rahmen von Teilhabeplankonferenzen besonders viel Raum eröffnet werden, da es sich bei Teilhabeplankonferenzen um anspruchsvolle Gesprächssituationen mit erheblicher Tragweite für das Verfahren der Leistungserbringung handeln kann.
Absatz 4 dient der Klarstellung. Eine Teilhabeplankonferenz kann bereits nach Absatz 1 nicht ohne Zustimmung der Leistungsberechtigten durchgeführt werden. Mit Absatz 3 wird zugleich sichergestellt, dass auch die zweitmonatige Entscheidungsfrist nach § 15 Absatz 4 für die Fälle der Teilhabeplankonferenz nicht ohne Zustimmung der Leistungsberechtigten von den Rehabilitationsträgern in Anspruch genommen wird. Es kommt für die verlängerte Entscheidungsfrist also nicht darauf an, ob eine Teilhabeplankonferenz nach den Vorstellungen der Rehabilitationsträger eingeleitet werden soll, sondern ob sie auch tatsächlich unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 eingeleitet wird.
§ 20 erweitert die Handlungsmöglichkeiten der Rehabilitationsträger und der Leistungsberechtigten im Verfahren. Kommt eine Teilhabeplankonferenz nicht zustande, bleiben im Bedarfsfall den Rehabilitationsträgern gemeinsame Beratungen zu den Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf unbenommen. Hierfür gelten die allgemeinen Regelungen über die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger, die durch die Teilhabeplankonferenz nach § 20 nicht abbedungen werden.
Die Teilhabeplankonferenz beschränkt nicht die nach dem allgemeinen Verfahrensrecht bestehenden Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit. Unberührt bleibt damit zum Beispiel die Möglichkeit, einen Leistungsträger auch schon vor dem Zeitpunkt, in dem er zuständiger Rehabilitationsträger sein kann, nach § 12 SGB X als Beteiligten einzubinden.“
(BT-Drs. 18/9522, S. 240 f.)