„Nach Absatz 1 ist der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger auch für die Einhaltung der sozialdatenschutzrechtlichen Verpflichtungen bei der Erstellung des Teilhabeplans verantwortlich. Es gelten die allgemeinen Regelungen des SGB X für die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung.
Dies betrifft insbesondere die Zulässigkeit der Datenübermittlung zwischen den Rehabilitationsträgern im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens und der trägerübergreifenden Bedarfsfeststellung nach § 15.
Im Rahmen der Erstellung des Teilhabeplans müssen die Rehabilitationsträger stets sicherstellen, dass Sozialdaten nur in dem erforderlichen Umfang erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Da grundsätzlich alle Rehabilitationsträger als Federführer für das Teilhabeplanverfahren in Betracht kommen, sollten möglichst einheitliche Grundsätze und standardisierte Verfahren (z. B. Formulare für das schriftliche Umlaufverfahren) für die Einhaltung sozialdatenschutzrechtlicher Vorgaben erarbeitet werden.
Die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz stellt eine besondere Herausforderung für den federführenden Rehabilitationsträger dar. Im Gespräch mit den Leistungsberechtigten und den beteiligten Rehabilitationsträgern über mögliche Teilhabeeinschränkungen, Rehabilitationsbedarfe und die hierfür möglicherweise relevanten personenbezogenen und umweltbezogenen Kontextfaktoren wird eine Prüfung sozialdatenschutzrechtlicher Belange nur im Hinblick auf offensichtliche Grenzen der Datenerhebung und des Datenaustausches möglich sein.
Absatz 2 gestattet daher bei der Durchführung einer Teilhabekonferenz auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten, deren Erforderlichkeit für die Erstellung des Teilhabeplans zwar wahrscheinlich ist, aber noch nicht abschließend feststeht, und knüpft dies an die Voraussetzung einer informierten Einwilligung der Leistungsberechtigten.
Stellt sich heraus, dass die Daten für die Erstellung des Teilhabeplans nicht benötigt werden, oder widerruft der Betroffene seine datenschutzrechtliche Einwilligung, so entfällt die Grundlage für die Verarbeitung der Daten, und die Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung der Daten bis zum Wegfall der Grundlage bleibt davon unberührt.
Absatz 3 stellt – wie schon nach § 10 Absatz 4 SGB IX in der bislang geltenden Fassung – klar, dass die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften des SGB I und des SGB X sowie der jeweiligen Leistungsgesetze der Rehabilitationsträger bei der Zuständigkeitsklärung und bei der Erstellung des Teilhabeplans unberührt bleiben.“
(BT-Drs. 18/9522, S. 242 f.)