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Teilhabeplanverfahren - Auszüge aus dem BTHG und der Gesetzesbegründung

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Inhaltsverzeichnis

Teilhabeplanverfahren - Auszüge aus dem BTHG und der Gesetzesbegründung

§ 23 Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz

(1) Bei der Erstellung des Teilhabeplans und der Durchführung der Teilhabeplankonferenz ist der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger die verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach § 67 Absatz 9 des Zehnten Buches sowie Stelle im Sinne von § 35 Absatz 1 des Ersten Buches.

(2) Vor Durchführung einer Teilhabeplankonferenz hat die nach Absatz 1 verantwortliche Stelle die Einwilligung der Leistungsberechtigten im Sinne von § 67b Absatz 2 des Zehnten Buches einzuholen, wenn und soweit anzunehmen ist, dass im Rahmen der Teilhabeplankonferenz Sozialdaten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, deren Erforderlichkeit für die Erstellung des Teilhabeplans zum Zeitpunkt der Durchführung der Teilhabeplankonferenz nicht abschließend bewertet werden kann. Die Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten nach Durchführung der Teilhabeplankonferenz ist nur zulässig, soweit diese für die Erstellung des Teilhabeplans erforderlich sind.

(3) Die datenschutzrechtlichen Vorschriften des Ersten und des Zehnten Buches sowie der jeweiligen Leistungsgesetze der Rehabilitationsträger bleiben bei der Zuständigkeitsklärung und bei der Erstellung des Teilhabeplans unberührt.

Gesetzesbegründung Besonderer Teil zu § 23 (Verantwortliche Stelle für den Sozialdatenschutz)

„Nach Absatz 1 ist der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger auch für die Einhaltung der sozialdatenschutzrechtlichen Verpflichtungen bei der Erstellung des Teilhabeplans verantwortlich. Es gelten die allgemeinen Regelungen des SGB X für die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung.

Dies betrifft insbesondere die Zulässigkeit der Datenübermittlung zwischen den Rehabilitationsträgern im Rahmen des Teilhabeplanverfahrens und der trägerübergreifenden Bedarfsfeststellung nach § 15.

Im Rahmen der Erstellung des Teilhabeplans müssen die Rehabilitationsträger stets sicherstellen, dass Sozialdaten nur in dem erforderlichen Umfang erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Da grundsätzlich alle Rehabilitationsträger als Federführer für das Teilhabeplanverfahren in Betracht kommen, sollten möglichst einheitliche Grundsätze und standardisierte Verfahren (z. B. Formulare für das schriftliche Umlaufverfahren) für die Einhaltung sozialdatenschutzrechtlicher Vorgaben erarbeitet werden.

Die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz stellt eine besondere Herausforderung für den federführenden Rehabilitationsträger dar. Im Gespräch mit den Leistungsberechtigten und den beteiligten Rehabilitationsträgern über mögliche Teilhabeeinschränkungen, Rehabilitationsbedarfe und die hierfür möglicherweise relevanten personenbezogenen und umweltbezogenen Kontextfaktoren wird eine Prüfung sozialdatenschutzrechtlicher Belange nur im Hinblick auf offensichtliche Grenzen der Datenerhebung und des Datenaustausches möglich sein.

Absatz 2 gestattet daher bei der Durchführung einer Teilhabekonferenz auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten, deren Erforderlichkeit für die Erstellung des Teilhabeplans zwar wahrscheinlich ist, aber noch nicht abschließend feststeht, und knüpft dies an die Voraussetzung einer informierten Einwilligung der Leistungsberechtigten.

Stellt sich heraus, dass die Daten für die Erstellung des Teilhabeplans nicht benötigt werden, oder widerruft der Betroffene seine datenschutzrechtliche Einwilligung, so entfällt die Grundlage für die Verarbeitung der Daten, und die Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Verarbeitung der Daten bis zum Wegfall der Grundlage bleibt davon unberührt.

Absatz 3 stellt – wie schon nach § 10 Absatz 4 SGB IX in der bislang geltenden Fassung – klar, dass die allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften des SGB I und des SGB X sowie der jeweiligen Leistungsgesetze der Rehabilitationsträger bei der Zuständigkeitsklärung und bei der Erstellung des Teilhabeplans unberührt bleiben.“

(BT-Drs. 18/9522, S. 242 f.)

§ 24 Vorläufige Leistungen

Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Verpflichtung der Rehabilitationsträger zur Erbringung vorläufiger Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen unberührt. Vorläufig erbrachte Leistungen binden die Rehabilitationsträger nicht bei der Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach diesem Kapitel. Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, ist § 43 des Ersten Buches nicht anzuwenden.

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