„In das Teilhabeplanverfahren sollen nach Absatz 1 andere öffentliche Stellen, die keine Rehabilitationsträger sind,einbezogen werden, soweit dies für die Feststellung des Bedarfs erforderlich und ihm Rahmen der Zusammenarbeitsregelungen nach den allgemeinen Vorschriften geboten und möglich ist. Vor dem Hintergrund der Schnittstelle zwischen der Schulbildung und den Leistungen zur Teilhabe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung soll soweit erforderlich daher auch eine Beteiligung der Schule erfolgen.
Nach Absatz 2 werden die Rehabilitationsträger angehalten, auf die Pflegekassen zuzugehen, wenn Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit bestehen. Infolge der Hinzuziehung der Pflegekassen kann der Versorgungsplan nach § 7a SGB XI, dessen Qualität im Rahmen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes deutlich verbessert wurde, auch zu einem wichtigen Bestandteil des Teilhabeplans werden. Hierbei ist die vorherige Einbindung der Leistungsberechtigten von besonderer Bedeutung, da mit ihnen gemeinsam die Möglichkeiten und Grenzen des Informationsaustausches zwischen den Sozialleistungsträgern besprochen werden müssen. Die für die Pflegekassen geltenden
datenschutzrechtlichen Vorgaben werden durch die Einleitung des Teilhabeplanverfahrens und der Teilhabeplankonferenz nicht berührt.
Sofern sich zunächst bei den Pflegekassen im Rahmen einer Prüfung nach § 18 Absatz 6 SGB XI Hinweise auf einen Bedarf auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ergeben, gilt für die Pflegekassen die Hinwirkungspflicht auf eine Antragstellung bereits nach § 18a SGB XI und § 31 SGB XI. Im Fall der Einleitung eines Antragsverfahrens auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch eine Mitteilung der Pflegekasse hat der zuständige Rehabilitationsträger nach § 31 Absatz 3 Satz 4 SGB XI die Pflicht, die Pflegekasse über seine Leistungsentscheidung zu informieren. Nach § 22 Absatz 2 kann der Rehabilitationsträger zu diesem Zweck nunmehr auch die Pflegekasse in das Teilhabeplanverfahren und in die Teilhabeplankonferenz einbinden.
Wie schon nach bisheriger Rechtslage, sind die Integrationsämter nach Absatz 3 im Rahmen ihrer Zuständigkeit an der Erstellung des Teilhabeplans zu beteiligen. Zusätzlich wird in Satz 2 die Möglichkeit eröffnet, dem Integrationsamt mit Einwilligung der Leistungsberechtigten die Koordinierungsverantwortung für das Teilhabeplanverfahren zu übertragen. Eine Gesamtverantwortung für die Leistungserbringung ist hiermit jedoch nicht verbunden, da die Integrationsämter nach § 6 Absatz 1 keine Rehabilitationsträger sind.
Nach Absatz 4 sind auch die Jobcenter Beteiligte des Teilhabeplanverfahrens, soweit dies zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist. Die Jobcenter sind keine Rehabilitationsträger und damit nicht in dem Verfahren der Koordinierung der Leistungen nach §§ 14 und 15 beteiligt. Diese Aufgabe wird von der Bundesagentur für Arbeit wahrgenommen. Gleichwohl kann die Beteiligung der Jobcenter im Teilhabeplanverfahren sowohl für die zuständigen Rehabilitationsträger als auch für die Jobcenter selbst von Vorteil sein, wenn für das Rehabilitationsverfahren relevante Sozialdaten ausgetauscht werden müssen. Jobcenter können deshalb ihre Beteiligung am Teilhabeplanverfahren vorschlagen. Insbesondere bei der Betroffenheit kommunaler Jobcenter nach § 6a SGB II ist deren Einbeziehung naheliegend, da sie eigene kommunale IT-Systeme nutzen und nicht auf den zentralen Datenbestand der Bundesagentur für Arbeit zurückgegriffen werden kann.
Nach Absatz 5 hat der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Teilhabeplans zu informieren, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen und soweit die Information zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist. Die Anordnung einer rechtlichen Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB setzt voraus, dass die Inanspruchnahme von vorrangigen „anderen Hilfen“ ohne gesetzliche Vertretung (bspw. Leistungen zur Teilhabe) nicht ausreicht, um die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen (§ 1896 Absatz 2 BGB). Diese Regelung ist Ausprägung des im Betreuungsrecht geltenden Erforderlichkeitsgrundsatzes, mit dem auch den Anforderungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) Rechnung getragen wird. Der Betreuungsbehörde kommt bei der Prüfung, ob betreuungsvermeidende „andere Hilfen“ insbesondere nach dem Sozialrecht vorhanden sind, eine zentrale Bedeutung zu. Im Rahmen ihrer Beratungspflicht nach § 4 Absatz 2 BtBG hat sie dem Betroffenen andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, zu vermitteln und dabei mit den zuständigen Sozialleistungsträgern zusammenzuarbeiten. Auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers hat die Betreuungsbehörde dem Gericht u. a. über die Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen zu berichten (§ 279 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 FamFG). Hierfür ist sie auf Informationen des Leistungsträgers, namentlich des für eine Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträgers, angewiesen. Die nunmehr eingeführte Informationspflicht des für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträgers mit Zustimmung des Leistungsberechtigten dient mithin ausschließlich dem Zweck, die zuständige Betreuungsbehörde in Fällen, in denen grundsätzlich die Anordnung einer rechtlichen Betreuung in Betracht kommt, in die Lage zu versetzen, von „anderen Hilfen“, die zur Vermeidung einer Betreuung geeignet sind, Kenntnis zu erlangen und darauf hinzuwirken, dass eine gesetzliche Betreuung vermieden wird.“
(BT-Drs. 18/9522, S. 241 f.)