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Teilhabeplanverfahren - Auszüge aus dem BTHG und der Gesetzesbegründung

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Inhaltsverzeichnis

Teilhabeplanverfahren - Auszüge aus dem BTHG und der Gesetzesbegründung

Gesetzesbegründung Besonderer Teil zu § 24 (Vorläufige Leistungen)

„Nach den Vorschriften der Leistungsgesetze der Rehabilitationsträger sind unter den dort geregelten Voraussetzungen Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig zu erbringen, wie z. B. das Sofortangebot nach § 15a SGB II, die Vorleistungspflicht der Arbeitsförderung nach § 23 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III), die Vorleistung der Unfallversicherungsträger nach § 139 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) oder die Verpflichtung der Jugendämter zum vorläufigen Tätigwerden nach § 86d SGB VIII. Diese besonderen Tatbestände für vorläufige Leistungen bleiben unberührt, damit eilbedürftige Leistungen nicht aufgrund des Teilhabeplanverfahrens oder aufgrund des Wunsches der Leistungsberechtigten nach Durchführung einer Teilhabplankonferenz versagt werden. Vorläufig erbrachte Leistungen nach diesen Vorschriften binden die Rehabilitationsträger jedoch nicht bei der Feststellung des Rehabilitationsbedarfs im Rahmen der Koordinierung der Leistungen und des Teilhabeplanverfahrens nach diesem Kapitel.

§ 43 SGB I ist nicht anzuwenden, da dieser allgemeinen Vorschrift zur vorläufigen Leistung im Falle streitiger Zuständigkeit insoweit die Regelungen dieses Kapitels zur Zuständigkeitsklärung und Kostenerstattung zwischen Rehabilitationsträgern vorgehen.“

(BT-Drs. 18/9522, S. 243)

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