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Fachdiskussion Gesamtplanverfahren - Teilhabeplanverfahren: Chance für Leistungen wie aus einer Hand
Von A wie Antrag bis Z wie Zusammenarbeit von Rehabilitationsträgern reicht das Thema der Fachdiskussion zum Gesamtplan- und Teilhabeplanverfahren. Im Zentrum stehen die Verwaltungsverfahren, deren Abläufe und Zusammenspiel.
Beteiligung beendet –
Orientierungshilfe zur Gesamtplanung §§ 117 ff. SGB IX / §§ 141 ff. SGB XII
Gemeinsame Empfehlung Reha-Prozess (Arbeitsentwurf)
Teilhabeplanverfahren - Auszüge aus dem BTHG und der Gesetzesbegründung Dokument öffnen
Beitrag #1013
Ist die Stellungnahme nach § 35 a Abs. 1a SGB VIII ein Gutachten nach § 28 gemeinsame Empfehlungen bzw. § 17 SGB IX?
Beitrag #1012
Erfolgt die Mitteilung des Rehabedarfs nach § 31 Abs. 3 gemeinsame Empfehlungen bei Beteiligung eines Rehaträgers nicht fristgerecht, ermittelt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf auch nach den Leistungsgesetzen der beteiligten Rehabilitationsträger (§ 31 Abs. 5 gemeinsame Empfehlungen). Wie soll das in der Praxis aussehen? Im Umlaufverfahren? Muss der Träger der Eingliederungshilfe über die Leistungsgesetze aller anderen Rehaträger Bescheid wissen?
Beitrag #1011
Wenn ein erstangegangener Träger den Antrag an einen anderen rechtlich selbstständigen Träger desselben Sozialleistungsbereiches weiterleitet, ist dieser der zweitangegangene Träger im Sinne des § 14 SGB IX (§ 22 Abs. 2 gemeinsame Empfehlungen). Wie verhält es sich, wenn der zweitangegangene Träger den Antrag an einen anderen rechtlich selbstständigen Träger desselben Sozialleistungsbereiches weiterleitet? Ist dieser dann drittangegangener Träger und hat die Fristen nach § 14 Abs. 3 SGB IX (Turbo-Klärung) zu beachten?
Beitrag #1010
Ist das Formblatt HB/A der Gesundheitsämter ein Gutachten nach § 28 gemeinsame Empfehlungen bzw. § 17 SGB IX?
Beitrag #1009
Gemäß § 25 As. 2b der gE wird die Teilhabeplanung im Sinne von Abs. 2a nicht durchgeführt, wenn die verschiedenen Verwaltungsverfahren sachlich oder zeitlich so weit auseinanderliegen, dass ihre Verknüpfung über die Teilhabeplanung keine verbesserte Erreichung des Ziels der Teilhabe des Antragstellers ermöglicht. Wie kann das in der Praxis beurteilt werden? Inwieweit müssen Verwaltungsverfahren sachlich auseinanderliegen? Ist dies bei unterschiedlichen Sozialleistungsbereichen der Fall oder schon bei unterschiedlichen Leistungsgruppen? Wie weit müssen die Anträge zeitlich auseinanderliegen?
Beitrag #1008
Das Gesetz spricht von "dem Verwaltungsakt". Gibt es bei anderen Trägern auch Überlegungen einen oder aber mehrere Bescheide zu erlassen -insbesondere für die Leistungen nach unterschiedlichen Gesetzen wir SGB IX und SGB XII?
Beitrag #1007
Eine Frage, die in meiner Behörde auftauchte, ist, ob die Gesamtplanung auch stattfinden muss, wenn wir als Eingliederungshilfeträger lediglich eine Einzelleistung wir ein Hilfsmittel bewilligen.
Beitrag #1006
In welchen Fällen muss ein Teilhabeplanverfahren durchgeführt werden?
Beitrag #1005
Was bedeuten die Begriffe „lebensweltbezogen“ und „sozialraumorientiert“ in § 141 SGB XII?
Beitrag #1004
Wie findet der Fallmanager heraus, welche anderen Rehabilitationsträger in ein Teilhabeplanverfahren einzubeziehen sind?