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Assistenzleistungen

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Inhaltsverzeichnis

Assistenzleistungen

Muss der Träger der Eingliederungshilfe über die Leistungsgesetze aller anderen Rehaträger Bescheid wissen?

Erfolgt die Mitteilung des Rehabedarfs nach § 31 Abs. 3 gemeinsame Empfehlungen bei Beteiligung eines Rehaträgers nicht fristgerecht, ermittelt der leistende Rehabilitationsträger den Rehabilitationsbedarf auch nach den Leistungsgesetzen der beteiligten Rehabilitationsträger (§ 31 Abs. 5 gemeinsame Empfehlungen). Wie soll das in der Praxis aussehen? Im Umlaufverfahren? Muss der Träger der Eingliederungshilfe über die Leistungsgesetze aller anderen Rehaträger Bescheid wissen?



Antwort:

Rehaträger muss die Leistungsvoraussetzungen kennen

Ja, der Träger der Eingliederungshilfe muss (wie alle übrigen Rehabilitationsträger) wissen, unter welchen Voraussetzungen aus welchem Gesetz Leistungen welcher Leistungsgruppen erbracht werden können.

Als nach wie vor nachrangigem Träger obliegt es ihm nicht erst seit Inkrafttreten des BTHG, auf vorrangige (Teil-)Leistungen anderer Träger zu verweisen bzw. sie im Teilhabeplanverfahren zu beteiligen.
Dazu ist ein Umlaufverfahren nicht nötig, sondern die grobe Vorprüfung der Leistungsvoraussetzungen der für die konkret begehrte Rehabilitations- oder Teilhabeleistung infrage kommenden Träger.

Welche Rehaträger müssen in das Teilhabeplanverfahren einbezogen werden?

Wie findet der Fallmanager heraus, welche anderen Rehabilitationsträger in ein Teilhabeplanverfahren einzubeziehen sind?



Antwort:

Zuständigkeiten der Rehaträger nach Leistungsgruppen

Grundsätzlich ist das eine Aufgabe, die jedem Sozialleistungsträger schon mit § 14 SGB I übertragen ist.

Welcher Rehabilitationsträger für welche Leistungsgruppe zuständig ist, ergibt sich aus den §§ 5 und 6 SGB IX. Um diejenigen Rehabilitationsträger zu identifizieren, die möglicherweise an einem Teilhabeplanverfahren zu beteiligen sind, muss man also die geschilderte Lebenssituation und die Teilhabeeinschränkungen des Leistungsberechtigten vor dem Hintergrund der neun Lebensbereiche der ICF den einzelnen Leistungsgruppen zuordnen. Das Rangverhältnis der Rehabilitationsträger untereinander und Leistungsausschlüsse ergeben sich aus den einzelnen Leistungsgesetzen. 

Das Bundessozialgericht leitet aus § 14 SGB I seine ständige Rechtsprechng zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch ab und auch der Bundesgerichtshof in Zivilsachen führt diese Rechtsprechung mit einem Urteil vom 2. August 2018 fort (BGH III ZR 466/16 m.w.N).


 

Rolle der Kinder- und Jugendhilfe bei der Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger

Aus den bisherigen Beiträgen auf Ihrer Seite geht hervor, dass die Steuerung der bisherigen Hilfeprozesse nicht mehr in der Hand des Leistungserbringers liegt, sondern durch den Leistungsträger erfolgen soll. Wenn es nun um Leistungen geht, die aus den Systemen Jugendhilfe und Krankenhilfe für ein Kind erfolgen sollen, für wen gelten dann die Verfahrensregeln nach dem SGB IX (Kooperation, Bedarfsermittlung und Koordination der Rehabilitationsträger)? Ist die Kinder- und Jugendhilfe überhaupt noch an diese Regeln, insbesondere die der Zusammenarbeit nach § 25 SGB IX, gebunden oder gelten diese nur noch für die Krankenkassen? Führt die Krankenkasse dann das Teilhabeplanverfahren mit dem Jugendamt? Und wer erstellt zur Sicherung der Zusammenarbeit gemeinsame Empfehlungen nach § 26 SGB IX?



Antwort:

Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger

Die Verfahrensregelungen zur Koordinierung der Leistungen in den §§ 14ff. SGB IX und die Regelungen für Bedarfsermittlungsinstrumente in § 13 SGB IX gelten für alle Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX und damit auch für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der gesetzlichen Krankenkassen. Durch das BTHG wurde zudem neu bestimmt, dass diese Regelungen auch den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger vorgehen (§ 7 Abs. 2 SGB IX).

Für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens ist der leistende Rehabilitationsträger zuständig (§§ 14, 15 Abs. 2 SGB IX). Leistender Rehabilitationsträger kann dabei sowohl der Träger der öffentlichen Jugendhilfe als auch der Träger der gesetzlichen Krankenkassen sein. Leistender Rehabilitationsträger kann ein Rehabilitationsträger durch folgende Möglichkeiten werden:

· Der erstangegangene Reha-Träger stellt fest, dass er für eine der beantragten Leistungen zuständig ist und wird leistender Reha-Träger.

· Der erstangegangene Reha-Träger ist für keine der beantragten Leistungen zuständig und leitet den Antrag innerhalb von zwei Wochen weiter. Der zweitangegangene Träger wird leistender Reha-Träger.

· Der zweitangegangene Reha-Träger ist für keine der beantragten Leistungen zuständig und leitet den Antrag mit Einvernehmen an einen drittangegangenen Reha-Träger weiter, der dann leistender Reha-Träger wird (Turboklärung).

· Der zweitangegangene Träger ist für keine der beantragten Leistungen zuständig und will den Antrag an einen dritten Träger weiterleiten – der verweigert jedoch die Übernahme der Verantwortung. Der zweitangegangene Träger bleibt leistender Reha-Träger

· Sobald ein Träger entweder für zumindest eine im Antrag in Betracht kommende Leistung zuständig ist, oder die zwei Wochen Frist verstreichen lässt, wird er zum leistenden Reha-Träger (BAR 2019a: 10).

Die Erarbeitung von gemeinsamen Empfehlungen zur Sicherung der Zusammenarbeit nach § 26 SGB IX ist Aufgabe der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) (§ 39 Abs. 2 SGB IX). Die Gemeinsame Empfehlung zum Reha-Prozess der BAR wurde im Februar 2019 veröffentlicht (BAR 2019b).

Materialien

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