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Assistenzleistungen

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Inhaltsverzeichnis

Assistenzleistungen

Budget für Ausbildung und Eingangsverfahren

Muss vor Inanspruchnahme des Budgets für Ausbildung das Eingangsverfahren nach § 57 Abs. 2 SGB IX durchlaufen werden?



Antwort:

In der Gesetzesbegründung zum Angehörigen-Entlastungsgesetz wird ausgeführt, dass das Eingangsverfahren nach § 57 Abs. 2 SGB IX vor Inanspruchnahme des Budgets für Ausbildung nicht durchlaufen werden muss, da es sich beim Budget für Ausbildung um eine Alternative zu Leistungen nach § 57 SGB IX handelt (BT-Drs. 19/13399: 37).

Budget für Ausbildung und Eingangsverfahren

Budget für Arbeit

Das Budget für Arbeit ist eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen haben.

Zugang zum Budget für Arbeit

Im § 58 SGB IX steht unter Absatz 1 folgender Satz: „[…] hiervon kann abgewichen werden, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat“.

Aus meiner Sicht trifft dies auf Menschen zu, die nach längerem Arbeitsleben den Weg in die Werkstatt gehen wollen und damit den Berufsbildungsbereich nicht mehr durchlaufen müssen. Im Zusammenhang mit dem Budget für Arbeit stellt sich die Frage, ob dieser Satz auch für Menschen gilt, die noch nie in eine Werkstatt waren, aber bereits über längere unterstütze Praktika z.B. im Rahmen einer "Unterstützten Beschäftigung" die erforderliche Leistungsfähigkeit erworben haben. Dies wird aktuell in Bayern eher kritisch diskutiert. Aus meiner Sicht müsste dies aber doch im Sinne des Gesetztes sein. Ansonsten müssten alle Menschen in die WfbM (Berufsbildungsbereich), bevor sie die Möglichkeit des Budgets für Arbeit nutzen könnten, obwohl sie bereits einen Arbeitgeber haben, der sie beschäftigen würde.



Antwort:

Berufliche Bildung als Voraussetzung für ein Budget für Arbeit – Grundsatz und Ausnahmeregelung

Da das Budget für Arbeit für Menschen mit Behinderungen gedacht ist, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten WfbM haben, muss in der Regel der Beschäftigung eine berufliche Bildung vorausgegangen sein. Das BTHG sieht hierbei eine Ausnahmeregelung vor, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits über die für die in Aussicht genommene Beschäftigung erforderliche Leistungsfähigkeit verfügt, die er durch eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erworben hat (§ 58 SGB IX).

Darüber hinaus enthält das BTHG keine Präzisierung dahingehend, durch welche Art der Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die erforderliche Leistungsfähigkeit zu erwerben ist. Entscheidend ist vielmehr die für die jeweilige Beschäftigung individuell notwendige Leistungsfähigkeit.

Alternativen zum Berufsbildungsbereich der WfbMMaterialien

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