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BTHG-Kompass 2.0

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.0

Werkstattlohn und Grundsicherung

Bewohnerinnen und Bewohner einer "besonderen Wohnform" konnten bisher ihren Werkstattlohn zusätzlich zum Barbetrag "behalten". Wie wird es zukünftig sein? Steht dann lediglich ein Barbetrag zur Verfügung und der Werkstattlohn wird, wie bei der Grundsicherung von Menschen im eigenen Haushalt, prozentual als Einkommen angerechnet?



Antwort:

Werkstattlohn und Grundsicherung

Mit dem BTHG und der damit einhergehenden Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen wird der bisherige Barbetrag ab 2020 entfallen. Als Barmittel erhalten die Bewohnerinnen und Bewohner besonderer Wohnformen, sofern sie Leistungsberechtigte in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind, jedoch in Zukunft den Regelsatz. Sie sind damit unabhängig von der Wohnform den Menschen mit Behinderungen, die in Wohnungen leben, gleichgestellt.

Zur Anrechnung des Werkstattlohns regelt § 82 Abs. 3 SGB XII, dass "bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen" ist.

Zuschnitt und Finanzierung der Fachleistungen

Mit der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem des SGB XII geht auch eine Weiterentwicklung bzw. Ausdifferenzierung der Leistungen einher. Wo bislang eine „Komplexleistung Eingliederungsghilfe“ erbracht wurde, soll es künftig größere Wahlmöglichkeiten geben. Voraussetzung dafür ist, sich über den Zuschnitt von (Einzel-)Leistungen und ihre Finanzierung klar zu werden.

Externe Fachleistungen für Menschen in besonderen Wohnformen

Ich habe eine Frage zur Abgrenzungsproblematik zwischen existenzsichernden Leistungen und Fachleistungsstunden:
Müsste es bei Trennung dieser beiden Bereiche für Bewohner/innen jetziger stationärer Einrichtungen nicht grundsätzlich möglich sein, die Heimkosten mit existenzsichernden Leistungen abzugelten und die ggf. notwendige Assistenz extern einzukaufen?



Antwort:

Das ist grundsätzlich richtig und entspricht der Intention des Gesetzgebers in Umsetzung des Art 19 UN-BRK.

Mit dem BTHG wird den Bewohner/innen bisheriger stationärer Einrichtungen der Behindertenhilfe die Möglichkeit eröffnet, bei einem Anbieter zu wohnen und einzelne oder auch alle ihm zustehenden Facheistungen der Eingliederungshilfe bei einem oder mehreren anderen Anbietern in Anspruch zu nehmen.

Dieser Teil der Reform trifft allerdings in der Praxis auf eine historisch gewachsene Leistungsstruktur und ein ebenso gewachsenes Angebotsspektrum. Ob bzw. ab wann diese Wahlmöglichkeiten für einen einzelnen Bewohner umsetzbar sind, hängt unter anderem von Größe und Lage der Wohngelegenheit ab und davon, ob es alternative wohnortnahe Fachleistungsangebote gibt. 

Es gibt bereits Leistungserbringer, die Chancen darin sehen, ihren Bewohner/innen Mietverträge und einzelne Fachleistungen als Alternative zu kombinierten Wohn- und Betreuungsverträgen anzubieten. Andere werden das bisherige kombinierte Angebot aus verschiedenen Gründen zunächst beibehalten. 

Externe Fachleistungen für Menschen in besonderen Wohnformen

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