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BTHG-Kompass 2.0

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.0

Aufwandsentschädigung für Vertrauenspersonen?

Für gerichtliche Betreuer oder auch Mitarbeiter von Leistungserbringern bedeutet die Teilnahme am Bedarfsfeststellungsverfahren als Vertrauensperson (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII bzw. § 121 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX ab 2020) einen hohen Zeitaufwand. Sieht das Gesetz eine Aufwandsentschädigung für die Vertrauensperson vor?



Antwort:

Keine Aufwandsentschädigung für Vertrauenspersonen

Das Gesetz sieht keine besondere Aufwandsentschädigung für gesetzliche Betreuer oder die Vertrauensperson des Leistungsberechtigten vor.

Bedarfsfeststellung – eine für alles?

Ist es Praxis, das einmal durchgeführte Bedarfsfeststellungsgespräch sowohl für die zeitliche Weiterbewilligung einer Leistung als auch als Grundlage für ihre anschließende Einstellung zu nutzen?



Antwort:

Neue Bedarfsfeststellung oder Teilhabezielvereinbarung

Eine zeitliche Befristung, also die Dauer der Maßnahme, kann gem. § 141 Abs. 1 Nr. 6 SGB XII (bzw. § 117 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX - ab 2020) Gegenstand des Gesamtplanverfahrens sein. Sie ist mit der Hypothese verbunden, dass nach Ablauf der Frist der Bedarf nicht mehr besteht. In diesem Fall kann die Maßnahme nach Fristablauf ohne weitere Begründung beendet werden.

Besteht der Bedarf weiterhin, ist grundsätzlich erneut zu klären, ob die Maßnahme verlängert wird oder der Teilhabebedarf auf andere Weise gedeckt werden kann. Die Teilhabezielvereinbarung gem. § 145 SGB XII (bzw. § 122 SGB IX – ab 2020) bietet die Möglichkeit, die Bedingungen für die Beendigung oder Verlängerung einer Maßnahme bereits im ursprünglichen Gesamtplanverfahren gemeinsam festzulegen.

Ein oder mehrere Verwaltungsakte?

Das Gesetz spricht von "dem Verwaltungsakt". Gibt es bei anderen Trägern auch Überlegungen einen oder aber mehrere Bescheide zu erlassen – insbesondere für die Leistungen nach unterschiedlichen Gesetzen wir SGB IX und SGB XII?



Antwort:

Ein Antrag – ein Verwaltungsakt

Das Gesetz sieht den Erlass eines Gesamtverwaltungsaktes vor. Der Antragsteller soll gerade nicht (mehr) gezwungen sein, in mehreren Rechtsbehelfs- bzw. Klageverfahren gegen mehrere Träger getrennt vorzugehen.

Vielmehr ist der leistende Rehabilitationsträger derjenige, der den Gesamtverwaltungsakt erlässt. Im Widerspruchs- bzw.Klageverfahren werden die übrigen Träger erneut einbezogen, falls es beispielsweise um Fehler des dortigen Bedarfsfeststellungsverfahrens geht.

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