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BTHG-Kompass 2.0

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.0

Sozialräumliches Denken integrieren

Wie lässt sich sozialräumliches Denken und Handeln in die praktische Arbeit von Leistungsanbietern/Leistungserbringern integrieren? Gibt es positive Beispiele?



Antwort:

Aktivierung der eigenen Kräfte des Menschen steht im Vordergrund

Im Mittelpunkt sozialräumlichen Denkens und Handelns steht immer der Wille des jeweiligen (leistungsberechtigten) Menschen. Daran anknüpfend und darauf aufbauend geht es darum, ein Unterstützungssetting zu entwickeln, in dessen Zentrum all die Dinge stehen, die der Mensch selbst tun kann. Grundsätzlich gilt: Die Aktivierung der eigenen Kräfte des Menschen steht im Vordergrund, nicht die klassische, durch professionelle Tätigkeit erbrachte Betreuung.
Idealerweise ist es ein aus mehreren Mosaiksteinchen bestehendes Arrangement, das den Menschen dabei unterstützt, nach seinem Willen zu leben, und dieses Arrangement besteht aus zahlreichen Elementen, für die der leistungsberechtigte Mensch alleine zuständig ist: aus Unterstützungsleistungen durch Verwandte, Nachbarn, Freundinnen und Freunden, Mitbewohner/innen und zahlreichen anderen Ressourcen des Sozialraums sowie auch – aber eben immer nur als ein Element – aus auf hohem Niveau erbrachter professioneller Tätigkeit, sei es nun eine Assistenz, ein Wohnplatz, eine Technikunterstützung oder Pflegekraft. 
Beispiele für die gelungene Realisierung eines solchen Konzepts finden sich u.a. im Landkreis Nordfriesland oder in der Hansestadt Hamburg (s.u.).

Materialien

Eingliederungshilfe - Gesetzliche Pflegeversicherung - Hilfe zur Pflege

Hier finden Sie Antworten auf Fragen zur Abgrenzung und Kombination der Leistungen der Eingliederungshilfe und der Gesetzlichen Pflegeversicherung (SGB XI) und der HIlfe zur Pflege (SGB XII, Siebtes Kapitel).

Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs und der Pflegebedürftigkeit

Das BTHG hat neue Regelungen zur Bedarfsermittlung eingeführt. Erfolgt die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs in Abstimmung mit der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit (§ 18 SGB XI)? Wird in irgendeiner Weise der Anteil des Pflegebedarfs an der Leistungserbringung in der Eingliederungshilfe erhoben?



Antwort:

Die Bedarfsermittlungsinstrumente nach § 118 SGB IX n.F. ermitteln nur den Bedarf an Leistungen aus der Eingliederungshilfe. Die Pflegebedürftigkeit wird hier nicht ermittelt. Es ist aber in den meisten Instrumenten möglich, Angaben zu bereits festgestellter Pflegebedürftigkeit zu machen (BEI_BW 2018: 2; TIB 2018: 1).

Bei Anhaltspunkten für eine Pflegebedürftigkeit nach SGB XI wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen (§ 117 Abs. 3 SGB IX n.F.).

Da sich die Leistungen aus dem SGB XI und der Eingliederungshilfe im SGB IX n.F. (insb. Assistenzleistungen) teilweise überschneiden und klare Abgrenzungskriterien im Sozialgesetzbuch fehlen bzw. nicht eindeutig sind (Eingliederungshilfe = Leistungen zur Selbstbestimmung und im Sozialraum, Pflege = Leistungen zur Selbstständigkeit und häusliches Umfeld), wird jeweils im Gesamtplanverfahren unter Einbindung der Pflegekasse zu bestimmen sein, welche Bedarfe durch die Eingliederungshilfe und welche durch die Pflege (erforderlichenfalls ergänzt um Leistungen der Sozialhilfe aus dem Siebten Kapitel des SGB XII) zu decken sind. Eine Orientierung werden hier sicherlich die neuen Landesrahmenverträge für das Eingliederungshilferecht bieten, die sich aber in den Bundesländern noch in der Abstimmung befinden.

 

Instrumente ermitteln Rehabilitationsbedarf – Einbindung der Pflegekasse im GesamtplanverfahrenMaterialien

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