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BTHG-Kompass 2.9

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.9

Örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung

Durch das BTHG kommt es zur Trennung zwischen existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen. Die existenzsichernden Leistungen (Grundsicherung) müssen beim örtlichen Sozialamt beantragt werden. Am jetzigen Wohnort (Ort der Einrichtung) des Leistungsberechtigten oder am Wohnort vor Zuzug in die Einrichtung? Ist der Grundsicherungsträger verpflichtet, einen Antrag aufzunehmen, auch wenn er nicht zuständig ist? Muss er leisten oder den Antrag weiterleiten?



Antwort:

Örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung

Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Existenzsicherung bei gleichzeitiger Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe ist ab dem 1. Januar 2020 in § 98 Abs. 6 SGB XII geregelt. Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen der Existenzsicherung folgt danach der örtlichen Zuständigkeit für die Leistungen der Eingliederungshilfe, soweit das Landesrecht keine abweichende Regelung trifft.

Die BTHG-Ausführungsgesetze der Länder enthalten häufig Regelungen zur Ausführung des SGB XII. Wenn es dort eine Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit für existenzsichernde Leistungen gibt, geht diese also vor. In aller Regel wird das der Ort sein, an dem die leistungsberechtigte Person vor der Antragstellung zuletzt ihren „gewöhnlichen“ Aufenthalt hatte, also dem Wohnort vor Zuzug in die „Einrichtung“.

Ist der gewöhnliche Aufenthalt der leistungsberechtigten Person nicht vorhanden oder innerhalb von vier Wochen nicht zu ermitteln, muss der für den tatsächlichen Aufenthalt zuständige Träger Leistungen vorläufig erbringen gemäß § 98 Abs. 2 SGB IX (ab 1. Januar 2020).

 

Anträge sind grundsätzlich aufzunehmen und erforderlichenfalls weiterzuleiten

Der Grundsicherungsträger ist verpflichtet, einen Antrag aufzunehmen und ihn unverzüglich an den zuständigen Träger weiter zu leiten gemäß § 16 SGB I.

Berücksichtigung der Umsatzsteuer in Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen?

Ziel des Gesetzes ist ja die möglichst vollständige Modularisierung der Leistungen. Dies hätte aber zur Folge, dass beispielsweise für den Verkauf von Lebensmitteln (Gemeinschaftsküche) oder das Angebot von Transportdienstleistungen oder Wäscherei Umsatzsteuer anfallen würde. Die Leistung würde damit teurer als bisher, obwohl sie möglicherweise in höherem Maße „personenzentriert“ angeboten werden kann. Werden die Träger der Eingliederungshilfe dies beim Abschluss der Leistungs-und Vergütungsvereinbarungen berücksichtigen?



Antwort:

BMAS und BMF haben Steuerfragen gemeinsam erörtert

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat diese Fragen gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen erörtert. Das BMAS hat sich dazu in einem Schreiben an die Abeilungsleiter der Sozialministerien der Länder im April 2019 wie folgt erklärt:

„Das zuständige BMF zeigte sich sehr aufgeschlossen, die Regelungen zur Gemeinnützigkeit so anzupassen, dass sich für die heute noch stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe durch die leistungsrechtliche Trennung der Fach- von den existenzsichernden Leistungen keine steuerlichen Nachteile ergeben, wenn weiterhin faktisch sowohl Wohnraum als auch Betreuungsleistungen durch die Einrichtung geleistet werden. Hier wurde sehr konkret vereinbart, dass der Anwendungserlass zu § 68 Abgabenordnung (AO) so ergänzt wird, dass Leistungserbringer, die "besondere Wohnformen" betreiben, auch künftig gemeinnützig bleiben. Ziel ist, dass BMF noch vor Ostern mit einem Schreiben auf die Länder zugeht und eine entsprechende Änderung des Anwendungserlasses vorschlägt. Wir werden Ihnen dieses Schreiben zeitnah zusenden.

Hinsichtlich der Frage der Umsatzsteuerpflicht von in besonderen Wohnformen erbrachten Leistungen stellt sich die Lage differenzierter dar, in Abhängigkeit davon, um welche Leistungen es sich handelt. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass etwaige Ausnahmen von der Umsatzsteuerpflicht immer verfassungs- und EU-rechtskonform erfolgen müssen.

Allgemein gilt für die Umsatzsteuer folgende Rechtslage: Durchdie Neuausrichtung der Wohnform für behinderte Menschen durch das BTHG fallen grundsätzlich nicht mehr alle Leistungen der Wohneinrichtung gegenüber volljährigen behinderten Menschen generell unter die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 16 Buchstabe h UStG. Anders als beim Betrieb von stationären Wohneinrichtungen, in denen regelmäßig gegenüber betreuungs- oder pflegebedürftigen Heimbewohnern umfassende Leistungen entsprechend der Hilfsbedürftigkeit erbracht werden und deshalb die Vermietungs- und Verpflegungsdienstleistungen hinter diesen Leistungen zurücktreten, ist beim Betrieb einer Einrichtung in besonderer Wohnform grundsätzlich von mehreren Einzelleistungen - u. a. von einer nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Vermietungsleistung, von einer nach § 4 Nr. 16 Buchstabe h UStG n. F. steuerfreien Pflege- und Betreuungsleistung und einer grundsätzlich steuerpflichtigen Verpflegungsleistung - auszugeben.“ (BMAS 2019).

 

Materialien

Verwaltung des „Heimtaschengeldes“ - Einrichtung eines Girokontos

Ich bin gesetzliche Betreuerin für mehrere Menschen, die im Rahmen der Kostenübernahme durch den LWV Hessen in die Eingruppierung der Eingliederungshilfe fallen und als solche in einer Einrichtung leben. Nun wurde seitens der Einrichtung mitgeteilt, dass für die Betreuten ein Girokonto bei einer Bank einzurichten ist, da in der Folge des neuen BTHG die Verwaltung des Heimtaschengeldes nicht mehr über die Verwaltung der Einrichtung geschehen dürfe.

Dies wäre aus meiner Sicht zum deutlichen Nachteil der Heimbewohner, da es regional keine Bank gibt, die solche Konten gebührenfrei führt. Das würde heißen, von dem Heimtaschengeld in Höhe von ca. 110 Euro monatlich ist eine Gebühr von mindestens 3 Euro monatlich zu entrichten, das heißt im Jahr 36 Euro. Das kann nicht im Sinne der sowieso schon Benachteiligten sein. Hierzu bitte ich um Überprüfung, wie auch um Rückantwort.



Antwort:

Grundsicherungsleistungen und Kontoführungsgebühren

Ein „Heimtaschengeld“ wird es für den Zeitraum ab 1. Januar 2020 in seiner bisherigen Form nicht mehr geben. Es handelt sich dann vielmehr um den „Anteil des Regelsatzes nach § 27 a Abs. 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als Barmittel verbleibt“ und seine Höhe ist Gegenstand der Beratungen im Rahmen des Gesamtplanverfahrens, § 121 Abs. 4 Ziff. 6 SGB IX n.F.

Grundsätzlich müssen auch andere Beziehende von Grundsicherungsleistungen in aller Regel ein Girokonto führen und Kontoführungskosten sind als „Finanzdienstleistungen“ oder „sonstige Dienstleistungen“ Bestandteil des Regelsatzes. Die Höhe der Kontoführungsgebühren mindert den zur Verfügung stehenden Geldbetrag und deshalb muss sie in die Beratungen zum verbleibenden Anteil des Regelsatzes mit einfließen.

Darin ist für sich genommen keine „Schlechterstellung“ des Menschen mit Behinderungen zu sehen. Die Intention des Gesetzgebers geht dahin, dass der Mensch mit Behinderungen (bzw. mit ihm gemeinsam der rechtliche Betreuer oder die rechtliche Betreuerin) künftig seine Bedarfe mit dem Träger der Eingliederungshilfe bespricht und im Gesamtplanverfahren mit diesem gemeinsam bestimmt, bei welchem Anbieter er welche Leistungen in Anspruch nehmen will oder eben nicht.

Es geht um eine Stärkung des Wunsch- und Wahlrechts. Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen, ein höheres „Taschengeld“ zu erhalten und dafür auf einen Teil der in der Einrichtung angeboteten regelsatzrelevanten Leistungen zu verzichten. Selbstverständlich spricht auch nichts dagegen, mit dem Leistungserbringer künftig Absprachen zur Verwaltung von Bargeld zu treffen, falls dieser das aus lebenspraktischen Gründen weiterhin anbietet.

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