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BTHG-Kompass 2.9

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.9

Einbeziehung des Menschen mit Behinderungen im Gesamtplanverfahren

Wie soll der Mensch mit Behinderungen ins Gesamtplanverfahren einbezogen werden?

Wann und wie kann er sich ins Verfahren einbringen?



Antwort:

Mensch mit Behinderungen an allen Verfahrensschritten beteiligt

Die Leistungsberechtigten sind gem. § 141 Abs. 1 SGB XII von Beginn an in allen Verfahrensschritten, beginnend mit der Beratung, mit allen Rechten zu beteiligen. Ihre Wünsche zu Ziel und Art der Leistungen sind bereits von Amts wegen zu ermitteln und zu dokumentieren. In die Dokumentation des Gesamtplanverfahrens können die Leistungsberechtigten selbst oder ihre Vertreter oder Vertrauenspersonen jederzeit Einsicht nehmen. Sie können gem. § 143 Abs 1 SGB XII die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen, in der die Ergebnisse des Gesamtplanverfahrens erörtert werden. Sie können Stellung zu einem Gesamtplanentwurf nehmen und Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte auf der Grundlage des Gesamtplanes einlegen.

Örtlicher und überörtlicher Träger im Gesamtplanverfahren

Wie verhalten sich örtlicher und überörtlicher Träger im Gesamtplanverfahren zueinander?



Antwort:

Nach den bisher verabschiedeten oder im Entwurf vorliegenden Ausführungsgesetzen der Länder ist entweder der örtliche oder der überörtliche Sozialhilfeträger als Träger der Eingliederungshilfe und damit als die für das Gesamtplanverfahren zuständige Behörde bestimmt worden. In zwei Flächenländern, in Bayern und im Saarland sind ausschließlich die überörtlichen Träger für das Gesamtplanverfahren zuständig. In Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen sind ausschließlich die örtlichen Träger zuständig. In Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen werden voraussichtlich „Lebensabschnittsmodelle“ realisiert, d. h. die jeweiligen örtlichen Träger werden für Kinder und Jugendliche zuständig sein, die überörtlichen Träger für Erwachsene mit Behinderungen. In Baden-Württemberg ist beim überörtlichen Träger ein medizinisch-pädagogischer Fachdienst angesiedelt, der die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berät und unterstützt. In Sachsen-Anhalt sind die örtlichen Träger dem überörtlichen Träger weisungsunterworfen.

Wie künftig fallbezogene Kooperationen in den Gesamtplanverfahren in den Ländern aussehen, lässt sich erst übersehen, wenn alle Länder ihre Bedarfsermittlungsinstrumente implementiert haben.    

Landesspezifische Zuständigkeitsregelungen

Aufwandsentschädigung für Vertrauenspersonen?

Für gerichtliche Betreuer oder auch Mitarbeiter von Leistungserbringern bedeutet die Teilnahme am Bedarfsfeststellungsverfahren als Vertrauensperson (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII bzw. § 121 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX ab 2020) einen hohen Zeitaufwand. Sieht das Gesetz eine Aufwandsentschädigung für die Vertrauensperson vor?



Antwort:

Keine Aufwandsentschädigung für Vertrauenspersonen

Das Gesetz sieht keine besondere Aufwandsentschädigung für gesetzliche Betreuer oder die Vertrauensperson des Leistungsberechtigten vor.

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