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BTHG-Kompass 2.9

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.9

Computer als Hilfsmittel

§ 84 SGB IX: Ist grundsätzlich nur durch den Träger der Eingliederungshilfe das Hilfsmittel Computer zu gewähren? Oder kommen hierfür auch andere Reha-Träger in Betracht? Zum Beispiel: Der Computer wird für die Schulbildung benötigt. Kann das benötigte Hilfsmittel durch die Schuleinrichtung gestellt werden?
 



Antwort:

Hilfsmittel gemäß § 84 SGB IX dienen der Überwindung bestehender Barrieren, die eine gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft behindern. Sie sind Bestandteil des Leistungskatalogs der Sozialen Teilhabe. Als Leistungsträger für diese Leistungsgruppe kommen die gesetzlichen Krankenkassen, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie die Träger der Eingliederungshilfe in Betracht (§ 6 Abs. 1 SGB IX). Leistungen der Eingliederungshilfe  erhält, wer die entsprechenden Bedarfe nicht durch Leistungen anderer Sozialleistungsträger decken kann (§ 91 SGB IX).  

Zudem werden Leistungen zur Sozialen Teilhabe nachrangig zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe an Bildung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht (§ 102 Abs. 2 SGB IX). Sofern die entsprechenden Leistungen den vorrangigen Leistungsgruppen zuzuordnen sind, sind folglich keine Hilfsmittel gemäß § 84 SGB IX zu gewähren. Maßgebend für die Zuordnung ist, welche Bedürfnisse mit dem konkreten Hilfsmittel befriedigt werden sollen (Dau et al. 2019: 424)

Hilfsmittel nach § 84 SGB IX müssen ausdrücklich zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erforderlich sein. In dem vorliegenden Beispiel ist jedoch davon auszugehen, dass die Bereitstellung des Computers als Leistung der Teilhabe an Bildung einzustufen ist (§ 112 SGB IX).

Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 5 SGB IX umfassen die Hilfen zur Schulbildung „auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Teilhabe an Bildung erforderlich sind. Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass die leistungsberechtigte Person das Hilfsmittel bedienen kann. Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der leistungsberechtigten Person notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.“

Zuständige Träger der Leistungen zur Teilhabe an Bildung sind die gesetzliche Unfallversicherung, die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge. Wird die Teilhabe an Bildung nicht von einem anderen Kostenträger übernommen, ist die Eingliederungshilfe zuständiger Leistungsträger.

Computer als HilfsmittelLiteratur

Fahrrad als Hilfsmittel

Gehört ein spezielles Fahrrad (Klient ist gehbehindert und hat Gleichgewichtsstörungen, braucht aber keinen Rollstuhl) zur Eingliederungshilfe? Falls ja, ist § 84 maßgeblich oder ein anderer Paragraph?



Antwort:

Fahrrad als Hilfsmittel

Grundsätzlich ist die Einordnung des Fahrrades als Hilfsmittel gemäß § 84 SGB IX richtig. Zu berücksichtigen ist insoweit der Nachrang der Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber der Hilfsmittelversorgung der Krankenversicherung gemäß § 91 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 33 Abs. 1 SGB V. Danach werden Hilfsmittel gewährt u.a. zum Ausgleich einer Behinderung, soweit es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt. Bei Hilfsmitteln, die ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen ersetzen, wie Prothesen o.ä., spricht man von unmittelbarem Behinderungsausgleich, bei allen anderen, die nur die direkten und indirekten Behinderungsfolgenausgleichen, wie z.B. ein Fahrrad, vom mittelbaren Behinderungsausgleich (ständige Rechtsrepchung, vgl. BSG, Urteil vom 15. März 2018 – B 3 KR 4/16 R, Rn. 33 mit weiteren Nachweisen).

Die Abgrenzung zwischen Eingliederungshilfe und Zuständigkeit der Krankenkasse ist äußerst kniffelig. Die GKV ist für den Behinderungsausgleich nach dem Zweck des Hilfsmittels u.a. dann zuständig, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis der Erschließung des Nahbereichs und einem möglichst selbstbestimmten Leben und selbstständigen Leben befriedigt. Mit der Erschließung des Nahbereichs der Wohnung ist Bewegungsradius gemeint, den ein nicht behinderter Mensch üblicherweise noch zu Fuß erreicht, nicht aber ein darüber hinausreichendes Interesse an Fortbewegung (BSG, Urteil vom 15. März 2018 – B 3 KR 4/16 R, Rn. 46 und 46). Nach dieser Rechtsprechung dürfte ein Fahrrad regelmäßig nicht in die Zuständigkeit des GKV, sondern in das der Eingliederungshilfe nach § 84 SGB IX fallen. Entscheidend sind aber die Umstände des Einzelfalls.

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Besuchsbeihilfen

Werden Leistungen bei einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht erbracht, können den Leistungsberechtigten oder ihren Angehörigen zum gegenseitigen Besuch Beihilfen geleistet werden, soweit es im Einzelfall erforderlich ist.

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