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BTHG-Kompass 2.9

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 2.9

Rechtsverordnungen zur Regelung interdisziplinärer Frühförderstellen

Muss die Landesregierung Regelungen durch Rechtsverordnung treffen, wenn eine Landesrahmenvereinbarung nach § 46 Abs. 4 SGB IX nicht zustande kommt?



Antwort:

Im BTHG ist geregelt, dass die Landesregierungen Regelungen durch Rechtsverordnung treffen sollen, wenn Landesrahmenvereinbarungen nach § 46 Abs. 4 SGB IX bis zum 31. Juli 2019 nicht zustande kommen.

Rechtsverordnungen zur Regelung interdisziplinärer Frühförderstellen

Landesrahmenvereinbarung Frühförderung und Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen

Nach § 131 Abs. 2 BTHG wirken die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge mit. Gilt § 131 Abs. 2 BTHG auch für die Landesrahmenvereinbarungen zur Früherkennung und Frühförderung nach § 46 Abs. 4 BTHG?

Welche Auswirkung hat es, wenn die durch Landesrecht bestimmten maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen bei der Erarbeitung und Beschlussfassung der Landesrahmenvereinbarung nach § 46 Abs. 4 BTHG nicht mitwirken konnten? Ist die Landesrahmenvereinbarung nach § 46 Abs. 4 BTHG dann ordnungsgemäß zustande gekommen? Kann die Vereinbarung in diesem Fall angefochten werden?



Antwort:

Die Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen in § 131 Abs. 2 SGB IX bezieht sich nur auf die Rahmenverträge des Eingliederungshilferechts nach Teil 2 SGB IX. Die Landesrahmenvereinbarungen nach § 46 Abs. 4 SGB IX ist davon getrennt zu betrachten. Diese sind zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer zu schließen. Eine Mitwirkung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen sieht das BTHG hier nicht vor. Insofern hat ein Nichtmitwirken der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen auch keine Auswirkungen auf das Zustandekommen oder die Geltung der Landesrahmenvereinbarungen nach § 46 Abs. 4 SGB IX.

Landesrahmenvereinbarung Frühförderung und Mitwirkung der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen

Zulassung von interdisziplinären Frühförderstellen

Ist die Zulassung von Interdisziplinären Frühförderstellen (IFF) eine Aufgabe des Landes oder eine Aufgabe der Träger der Eingliederungshilfe? Einrichtungen mit vergleichbarem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum sind gemäß § 46 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX (zwingend) nach Landesrecht zuzulassen. Dies bedeutet doch, dass die Zulassung Aufgabe des Landes ist.



Antwort:

Zulassung von interdisziplinären Frühförderstellen

Die Regelungen des BTHG zur Frühförderung knüpfen an die bisherige Praxis in den Bundesländern an und präzisieren diese. So kann die Komplexleistung Frühförderung neben den interdisziplinären Frühförderstellen auch durch nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum erbracht werden (§ 46 Abs. 2 SGB IX). Diese hatten sich in den Bundesländern bereits vor Verabschiedung des BTHG etabliert. So wird in der Gesetzesbegründung zum BTHG ausgeführt:

„Neben den interdisziplinären Frühförderstellen haben sich in den Bundesländern weitere Einrichtungen etabliert, die eine Komplexleistung Frühförderung anbieten und durch Landesrahmenvereinbarungen oder Landesrecht zur Leistungserbringung zugelassen wurden. Die Änderung greift die bestehende Praxis auf.“ (BT-Drs. 18/9522: 251)

Gemäß § 46 Abs. 4 SGB IX sind nun in allen Bundesländern in Landesrahmenvereinbarungen (oder ersatzweise Rechtsverordnungen) zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer u.a. die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen und Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum zu Mindeststandards, Berufsgruppen, Personalausstattung, sachlicher und räumlicher Ausstattung zu regeln, die letztlich eine wesentliche Grundlage für die Zulassung ausmachen.

Die Vorgaben für das Zulassungsverfahren und die beteiligten Akteure sind ebenfalls in den Landesrahmenvereinbarungen, sofern bereits vorhanden, präzisiert. So ist in der Landesrahmenvereinbarung Sachsen-Anhalt festgeschrieben:

„Mit den sozialpädiatrischen Zentren werden die Vereinbarungen von Leistungen und Entgelten zur Erbringung der Komplexleistung von den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen geschlossen. Mit den interdisziplinären Frühförderstellen werden die Leistungs-, Entgelt- und Prüfungsvereinbarungen von der Sozialagentur Sachsen- Anhalt oder den Trägern der Jugendhilfe geschlossen“ (Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt et al. 2019: 6).

Die Landesrahmenvereinbarung in Nordrhein-Westfalen führt hierzu Folgendes aus:

„Interessierte Leistungserbringer beantragen die Anerkennung zur Durchführung der Komplexleistung bei dem jeweils zuständigen Eingliederungshilfeträger und den Krankenkassen(/-verbänden)“ (LVR et al. 2019: 10).

Materialien

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