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Allgemeine Beiträge und Fragen zum BTHG

Sie haben allgemeine Anmerkungen oder Fragen zum BTHG? Sie möchten zusätzliche Informationen zu Intention, Hintergrund oder Regelungsinhalten? Dann geben Sie hier Ihren Beitrag ein.
Die Antworten finden Sie ab Anfang März im BTHG-Kompass.

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    Beitrag #1061

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 13
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Durch das BTHG kommt es zur Trennung zwischen existenzsichernden Leistungen und Fachleistungen. Die existenzsichernden Leistungen (= Grundsicherung) müssen beim örtlichen Sozialamt beantragt werden. Am jetzigen Wohnort (= Ort der Einrichtung) des Leistungsberechtigten oder am Wohnort vor Zuzug in die Einrichtung? Ist der Grundsicherungsträger verpflichtet, einen Antrag aufzunehmen, auch wenn er nicht zuständig ist? Muss er leisten oder den Antrag weiterleiten?

    Beitrag #1056

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 2
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Im § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IX steht: Wenn für die Zuständigkeitsklärung die Ursache der Behinderung geklärt werden muss und die Klärung nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 möglich ist, soll der Antrag unverzüglich dem Rehaträger  weitergeleitet werden, der "die Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung erbringt". Wer erbringt gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IX eine "Leistung ohne Rücksicht auf die Ursache der Behinderung"? Wer macht das? Welchem Rehaträger kann der Antrag in diesem Fall weitergeleitet werden?

    Beitrag #1054

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 2
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Bildung ist der Schlüssel zum Arbeitsmarkt. Diese Erkenntnis ist nicht neu und wird in der Wissens-und Kompetenzgesellschaft immer wieder betont, doch bleibt insbesondere Menschen mit sogenannten geistigen Behinderungen dieses Tor zum Arbeitsmarkt verschlossen, weil sie keinen regulären Zugang zum berufsbildenden, tertiären Bildungssystem haben. Das Recht auf Arbeit (Art. 27 UN BRK) kann nur verwirklicht werden, wenn zuvor das Recht auf Bildung (Art. 24) umfassend eingelöst wird – wenn also das Recht auf Bildung auch das berufsbildende System und das Lebenslange Lernen (Fort- und Weiterbildung) umschließt. Andernfalls kommen wir zunehmend in eine völlig unglaubwürdige Situation, da nun der Primar- und Sekundarbereich inklusiv geöffnet wird, aber bislang kaum Anschlusschancen in Richtung Berufssystem bestehen.

    Ergo müssen sich die tertiären Institutionen – Berufsschulen, Fachschulen und Hochschulen – öffnen und dort müssen reguläre Bildungsangebote für alle bereitstehen. Darauf ist das tertiäre Bildungssystem aber gar nicht vorbereitet und notwendige Förderinstrumente gibt es nicht. Politik, Verwaltung und Bildungsinstitutionen haben diesen Bildungsbereich bislang nicht gestaltet. Zwar besteht ein Budget für Arbeit, aber kein Budget für Bildung und Qualifizierung. Es existieren zwar umfassende Förderinstrumente für die Beschäftigung Schwerbehinderter, aber nur wenn diese als erwerbsfähig gelten. Jedoch bestehen bspw. keine Leistungsansprüche auf berufliche Qualifizierung zum Übergang aus einer WfbM in das Berufssystem, weil die dortigen Menschen als nicht erwerbsfähig gelten und damit keinerlei Leistungsansprüche haben und weil sie keine Zugangschancen zum tertiären Bildungssystem haben, wenn sie bspw. gerade einmal einen Förderschulabschluss vorweisen können. Gerade Menschen mit sogenannten geistigen Behinderungen benötigen ein viel stärker modularisiertes, kompetenzorientiertes und personenzentriertes berufliches Bildungsangebot mit abgestuften Bildungsabschlüssen und viel mehr Zeit. Stattdessen gibt es in der Beruflichen Bildung der WfbM nur ein auf zwei Jahre verkürztes Angebot, das nicht wirklich zum tertiären System gehört.

    Ein wirksame Alternative hat das Institut für Inklusive Bildung modellhaft entwickelt: Menschen mit sogenannten geistigen Behinderungen, die bislang in einer WfbM tätig waren, erhalten eine dreijährige Vollzeit-Qualifizierung im Hochschulkontext zur Bildungsfachkraft. Als Bildungsfachkräfte arbeiten sie direkt im Hochschulbereich: Sie vermitteln Studierenden sowie Lehr-, Fach- und Führungskräften die Lebenswelten, Bedarfe und Kompetenzen aus erster Hand. Dadurch erwerben Menschen ohne Behinderungen umfassende Inklusionskompetenzen und die Hochschulen erreichen eine verbesserte Praxisqualität ihres Bildungsangebotes. Von dieser Arbeit können die Bildungsfachkräfte gut leben. Sie arbeiten unbefristet auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (vergütet in Anlehnung an den TV-L), als Lehrende inmitten des Hochschulsystems. Dabei haben sie auch persönlich enorme Entwicklungsfortschritte geleistet. Der Ansatz ist so erfolgreich, dass in den nächsten Jahren bundesweit 10 Hochschulstandorte aufgebaut werden – gefördert von der Aktion Mensch Stiftung und der Software AG Stiftung (mehr dazu: www.inklusive-bildung.org). Das Problem: Obwohl es nur Gewinner gibt – auch in ökonomischer Hinsicht – gibt es keine reguläre Finanzierung für diese beruflichen Qualifizierungen an Hochschulen. Jedes Qualifizierungsprojekt muss durch mutige Einzelpersonen, Experimentierklauseln und durch Stiftungen ermöglicht werden.

    Also: Was müssen wir zusammen (Politik, Verwaltung und Ämter, Eingliederungshilfeträger, Bildungsinstitutionen) tun, damit das tertiäre Bildungssystem wirklich allen offen steht, so auch Menschen mit Behinderungen über gute Bildung verfügen können und dadurch erst eine reale Chance auf dem Arbeitsmarkt bekommen?

    Beitrag #1053

    Verfasser*in: Privatperson
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    im BTHG-Kompass beantwortet

    Wir haben einen Antrag auf (vorzeitige) Durchführung eines Gesamtplanverfahrens und eines Teilhabeplanverfahrens in einem bereits laufendem Fall erhalten. Die regelhafte Überprüfung des Bedarfs würde erst im kommenden Jahr stattfinden. Muss das Gesamtplan-/Teilhabeplanverfahren jetzt vorzeitig durchgeführt werden?

    Beitrag #1051

    Verfasser*in: Privatperson
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    im BTHG-Kompass beantwortet

    Nur ist in der Hilfe zur Pflege ja auch eine vollumfassende körperliche Versorgung UND die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglicht, besonders durch die seit 01.01.2015 eingesetzten Alltagsbegleiter. So stellt sich die Frage, inwiefern hier die Eingliederungshilfe überhaupt noch zuständig sein darf, wenn die Hilfe zur Pflege ausreicht. Ist hier die Hilfe zur Pflege bei nicht-sprechenden Menschen mit schweren Mehrfachbeeinträchtigungen nicht vorrangig? Oder ist das dann altersabhängig?

    Beitrag #1050

    Verfasser*in: Privatperson
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    Unterstützt von: 1
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Ist es vorgesehen, bei der Feststellung des weiteren Bedarfs nach Ablauf einer zeitlichen Befristung, die Erkenntnisse des Leistungserbringers aus dem zurückliegenden Leistungszeitraum zu berücksichtigen?

    Beitrag #1049

    Verfasser*in: Privatperson
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    Unterstützt von: 8
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Wer ermittelt zukünftig den Bedarf des Leistungsberechtigten?

    Beitrag #1048

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 8
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Als Sozialarbeiterin bei einem Leistungserbringer stelle ich fest, dass bisher für die von mir leistungsberechtigten Menschen mit psychischen Erkrankungen kein Teilhabeplan oder Gesamtplanverfahren vom Kostenträger durchgeführt wurde.

    Gibt es dafür auch Sanktionsmöglichkeiten?

    Beitrag #1047

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 11
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Abgrenzung Eingliederungshilfe und Pflege

    In Berlin lässt sich zunehmend feststellen, dass die Eingliederungshilfe als Kostenträger die Leistungsberechtigten auffordern, sich von der Pflegekasse begutachten zu lassen, damit sie einen Pflegegrad erhalten und damit mit bestimmten Leistungen z.B. Tagesstruktur aus dem Leistungsbereich der Eingliederungshilfe herausfallen.

    Dies hat für Leistungsberechtigte, die vorher z.B. eine Tagesstätte für psychisch Kranke besucht haben zur Folge, dass diese aufgefordert werden, eine Tagesstätte im Seniorenbereich zu besuchen.

    Wie ist die Abgrenzung von Eingliederungshilfe und Pflege auf bestimmte Leistungen zu sehen? Können Leistungsberechtigte ihr Wunsch- und Wahlrecht auf bestimmte Leistungen ausüben?

    Beitrag #1046

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 3
    im BTHG-Kompass beantwortet

    In vielen Fällen initiiert der Sozialdienst eines Krankenhauses den Rehaprozess, z.B. durch Unterstützung der Leistungsberechtigten bei der Beantragung der Anschlussheilbehandlung oder von Pflegeleistungen. Der Sozialdienst ist eine Organisationseinheit des Krankenhauses. Hat er dennoch nach den Grundsätzen des SGB IX zu arbeiten, d.h. liegt es (auch) in seiner Verantwortung, eine trägerübergreifende Gesamtplanung des Rehaprozesses zu initiieren?

    Bislang wird die Reha aber zumeist ganz traditionell in Etappen geplant und die Leistungsberechtigten etappenweise von einem Träger zum nächsten weiter"gereicht": Erst medizinische, dann berufliche Reha. Maßnahmen zur Sicherung des bestehenden Arbeitsverhältnisses setzen daher oft erst viele Wochen nach Feststellung der drohenden Erwerbsminderung ein. Selten erhalten die Leistungsberechtigten Informationen und Unterstützung zur Sicherung ihrer sozialen Teilhabe (z.B. Mobilität in der Freizeit, Elternassistenz). An welchem Hebel kann und muss angesetzt werden, um frühzeitig, d.h. möglichst schon vor Beginn der AHB auf eine umfassende Bedarfsfeststellung hinzuwirken?

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