Zuständigkeit für die Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs
Wer ermittelt den Bedarf des Leistungsberechtigten?
Bedarfsermittlung ist Aufgabe des Trägers der Eingliederungshilfe
Die Bedarfsermittlung wird gemäß BTHG durch den Träger der Eingliederungshilfe mittels eines Instruments nach § 118 SGB IX durchgeführt. Sie ist Teil des Verwaltungsverfahrens (Gesamt- bzw. Teilhabeplanverfahren) und liegt damit in der Verantwortung der Behörde.
So schreibt beispielsweise das Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie im Rahmen der Veröffentlichung der Arbeitsversion 2.0 des Bedarfsermittlungsinstruments B.E.Ni: „Die Bedarfsermittlung und die Durchführung des Teilhabe- / Gesamtplanverfahrens fallen allein in die Verantwortung und Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe (ab dem Jahr 2020 der Träger der Eingliederungshilfe). Die Formulare sind folgerichtig vom Leistungsträger und nicht vom Leistungserbringer auszufüllen“ (Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie 2018: 3).
Materialien
- Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie (2018): Rundschreiben 3/2018. Umsetzung des Teilhabe- und Gesamtplanverfahrens Niedersachsen im Rahmen der Regelungen des § 19 ff. SGB IX und § 141 ff. SGB XII; hier: Veröffentlichung des Handbuchs und der Formularsätze der BedarfsErmittlung Niedersachsen (B.E.Ni) sowie weiterer Formulare für das Teilhabe-/Gesamtplanverfahren in Niedersachsen, Arbeitsversion 2.0 / 07.2018. In: www.soziales.niedersachsen.de (PDF-Dokument)(29.10.2019).