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Thema

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Allgemeine Beiträge und Fragen zum BTHG

Sie haben allgemeine Anmerkungen oder Fragen zum BTHG? Sie möchten zusätzliche Informationen zu Intention, Hintergrund oder Regelungsinhalten? Dann geben Sie hier Ihren Beitrag ein.
Die Antworten finden Sie ab Anfang März im BTHG-Kompass.

Beteiligung beendet 

Sie können an dieser Stelle Einsicht in die Dokumente des Themas nehmen.

Allgemeine Beiträge und Fragen zum BTHG Dokument öffnen

Welche Themen im Rahmen der Umsetzung des BTHG interessieren oder bewegen Sie besonders? Was beschäftigt Sie in Ihrer beruflichen Praxis aktuell am meisten? Hier haben Sie die Gelegenheit, diese Beiträge einzustellen.

    Sie sehen hier die Beiträge, die von Beteiligten zu diesem Thema eingereicht und veröffentlicht wurden.

    Beitrag #9984

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 44

    Was ist die Intention des Bundes bei der Einführung einer Unterscheidung zwischen qualifizierter und einfacher Assistenz? Aktuell werden Vereinbarungen von Seiten des Leistungsträgers gekündigt und zur Neuverhandlung mit dem Ziel einer Unterscheidung zwischen qualifizierter und einfacher Assistenz aufgerufen. Soll das nur dazu dienen, Kosten zu sparen, indem teure Fachkräfte durch billigere Hilfskräfte ersetzt werden, die dann die einfache Assistenz ausführen? Ist das im Sinne der Teilhabe?

    Beitrag #9983

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 18

    Wie ist die Bemessungsgrundlage für Freizeitgestaltung, die durch das persönliche Budget finanziert wird?

    Ausgangspunkt ist eine Person, die aufgrund ihres Wohnortes keinerlei Möglichkeiten der sozialen Teilhabe ohne Assistenz hat. Sie verlässt das Haus praktisch nie.

    Mit wurde gesagt, realistisch wären 2-4 Tage Freizeitbegleitung in der Woche.

    Gehören zb auch mehrtägige Freizeiten in den Bereich beantragbarer Assistenzleistungen?

    Wie kann ich herausfinden, nach welchen Kriterien dieser Anspruch ermittelt wird?

    Auch die EUTB konnte mir hier keine schlüssige Antwort geben. Es würde individuell von Fall zu Fall entschieden.

    Es muss doch irgendeine Ermessensgrundlage geben, die ich auch im Vorfeld der Beantragung einsehen kann?

    Beitrag #9982

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 17

    Schulbegleitung als persönliches Budget - greift hier das Wunsch- und Wahlrecht?
    Welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es, das Wahlrecht durchzusetzen, wenn der Leistungsträger von den Eltern drei Negativbescheinigungen verlangt, um nachzuweisen, dass sie keinen Leistungserbringer für die Schulbegleitung gefunden haben? Aussage des Leistungsträgers ist, dass bei Kindern keine entsprechende Zielvereinbarung geschlossen werden kann, die das persönliche Budget rechtfertigt.

    Beitrag #9981

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 11

    Ist die Unterbringung in einer Pflegefamilie gem. § 113 Abs.2 Nr. 4 SGB. IX i. V. m. § 80 SGB IX in BERLIN nur bis zu zum 30. Lebensjahr möglich?

    Beitrag #9980

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 9

    Guten Tag, Im Landesrahmenvertrag B-W tauchen immer wieder bei Beschreibungen von Leistungen in der Besonderen Wohnform Formulierungen mit "grundständig" auf, beispielsweise " grundständige Unterstützung bei den Mahlzeiten", " Grundständige Anleitung zur Selbstversorgung",.... Ich frage mich immer wieder, was denn dieses "grundständig" tatsächlich bedeutet?? Gibt es hierzu Erläuterungen? Vielen Dank, C.S.

    Beitrag #9979

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 18

    Wie berechnet sich das persönliche Budget?

    Gibt es hierzu eine Musterkalkulation? Welche Nebenkosten (Bsp. Steuerberater, Regiekosten) fließen in die Berechnung mit ein?

    Beitrag #9978

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 10

    Wird bei einer Fereinfahrt (keine Klassenfahrt) für ein minderjähriges Kind ein Kostenbeitrag erhoben?

    Beitrag #9976

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 8
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Ich habe Fragen zum § 16 SGB IX.

    Im § 16 Abs. 4 Satz 1 steht:

    Für unzuständige Rehabilitationsträger ist § 105 des Zehnten Buches nicht anzuwenden, wenn sie eine Leistung erbracht haben,
    1. ohne den Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger nach § 14 Absatz 1 Satz 2 weiterzuleiten oder
    2. ohne einen weiteren zuständigen Rehabilitationsträger nach § 15 zu beteiligen,
    es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren Abweichendes.

    Wie ist das zu verstehen?
    Gibt es hierzu in leichter Sprache eine Erklärung an Beispielen?

    Im § 16 Abs. 4 Satz 2 steht:

    Hat ein Rehabilitationsträger von der Weiterleitung des Antrages abgesehen, weil zum Zeitpunkt der Prüfung nach § 14 Absatz 1 Satz 3 Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit auf Grund der Ursache der Behinderung bestanden haben, bleibt § 105 des Zehnten Buches unberührt.

    Gibt es hierfür Beispiele?
    Was ist, wenn von der Weiterleitung abgesehen wurde, weil zunächst die eigene Zuständigkeit anzunehmen war und aber erst nach Ablauf der Frist von 2 Wochen im Rahmen des Einholens weiterer Informationen bekannt wird, dass ein anderer Rehabilitationsträger im Sinne der §§ 5 und 6 SGB IX zuständig wäre?
    Streng genommen wurde noch keine Leistung erbracht, eine Weiterleitung ist aber nicht mehr möglich, wie geht es dann weiter?

    Wann kann der nach §§ 5 und 6 SGB IX faktisch zuständige Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit mit Hinweis auf die versäumte 2-Wochen-Frist ablehnen?
    Kann der ermittelte zuständige Rehabilitationsträger seine Unzuständigkeit ohne Angaben von Rechtsgrundlagen gegenüber dem anfragenden Rehabilitationsträger behaupten?
    Insbesondere, wenn die vorliegenden Fakten anderes belegen?
    Wer ist dann einzuschalten, wenn es zu keinem Einvernehmen kommt oder keine ausreichende Begründung mitgeteilt wird?

    Muss der unzuständige Rehabilitationsträger (zu Gunsten der beantragenden Person) zwingend leisten - ich denke: Ja!?
    Besteht dann grundsätzlich ein Erstattungsanspruch, wenn der § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB IX nicht vorliegt? Wenn nicht, in welchen Sachverhalten?

    Danke.

    Beitrag #9975

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 32
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    muss ein Gesamtplanverfahren auch dann durchgeführt werden und ein Gesamtplan nach § 121 SGB IX aufgestellt werden, wenn die antragstellende Person unter den § 140 Abs. 1 SGB IX fällt, also vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 2. Teil des SGB IX die erforderlichen Mittel aus ihrem Vermögen aufzubringen hat?

    Mit freundlichen Grüßen

    Gabriele Tews

    Beitrag #9973

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 12

    Das Gesamtplanverfahren hat konsensorientiert zu erfolgen. Gilt dies auch für die Aufstellung des Hilfeplans nach SGB VIII?

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