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Allgemeine Beiträge und Fragen zum BTHG

Sie haben allgemeine Anmerkungen oder Fragen zum BTHG? Sie möchten zusätzliche Informationen zu Intention, Hintergrund oder Regelungsinhalten? Dann geben Sie hier Ihren Beitrag ein.
Die Antworten finden Sie ab Anfang März im BTHG-Kompass.

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Allgemeine Beiträge und Fragen zum BTHG Dokument öffnen und Beitrag verfassen

Welche Themen im Rahmen der Umsetzung des BTHG interessieren oder bewegen Sie besonders? Was beschäftigt Sie in Ihrer beruflichen Praxis aktuell am meisten? Hier haben Sie die Gelegenheit, diese Beiträge einzustellen.

    Hier sehen Sie die Beiträge, die von anderen Nutzenden eingereicht und veröffentlicht wurden. Sie können diese Beiträge unterstützen und ihnen damit mehr Gewicht verleihen.

    Beitrag #1007

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 7
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Träger der Eingliederungshilfe werden in einzelnen Fällen von Betroffenen mit Forderungen auf bestimmte Leistungen konfrontiert, die in Privaten Krankenkassen versichert sind und Leistungen erhalten wollen, die zwar nicht von ihren eigenen Privaten Krankenkassen gedeckt werden, jedoch im Regelfall von Gesetzlichen Krankenkassen. Dies wirft die Frage auf, ob Betroffenen für solche speziellen von Privaten Krankenversicherungen nicht erbrachten Leistungen einen Anspruch beim EGH-Träger geltend machen können. Eine rechtliche Einschätzung wäre hilfreich.

    Beitrag #1006

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 15
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Guten Morgen! Auf der Auftaktveranstaltung "Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz" Ende November 2017 tauchte mehrmals die Frage auf, welche Auswirkungen das BTHG auf die Kinder- und Jugendhilfe hat. Treten in 2018 Regelungen in Kraft, die von der Kinder- und Jugendhilfe zu beachten bzw. anzuwenden sind? Und was bedeutet dies konkret?

    Beitrag #1005

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 7
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Welche Aspekte umfasst in der ICF die Domäne 8 „bedeutende Lebensbereiche“?

    Beitrag #1004

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 5
    im BTHG-Kompass beantwortet

    In § 118 SGB IX-neu wird darauf abgestellt, dass das Instrument der Bedarfsermittlung eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe vorzusehen hat. Die ICF-Komponenten der Umweltfaktoren und personbezogenen Faktoren werden hier nicht genannt. Muss das Bedarfsermittlungsinstrument zur Orientierung an der ICF diese Umweltfaktoren und personbezogenen Faktoren trotzdem erfassen?

    Beitrag #1003

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 10
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Überörtliche Träger der Sozialhilfe machen im Rahmen ihrer Trägerschaft der Eingliederungshilfe die Erfahrung, dass die Einbindung anderer Rehabilitationsträger im Einzelfallmanagement Schwierigkeiten bereitet. Andere Rehabilitationsträger beteiligen sich z.T. schlicht nicht in gemeinsamen Verfahren. Für die Träger der Eingliederungshilfe wäre es wichtig zu verstehen, ob und, falls vorhanden, welche Sanktionsmöglichkeitenen/Druckmittel sie im Rahmen des BTHG in der Hand haben, um andere Rehabilitationsträger für eine trägerübergreifende Zusammenarbeit zu gewinnen.

    Beitrag #1002

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 8
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Unser Träger Assistenz & Pflege Lebenshilfe Uckermark möchte ab dem 01.01.2018 Anbieter von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Anderer Leistungsanbieter - werden. Der Antrag auf Vereinbarung der Leistung beim Kostenträger ist gestellt. Der Bundesgesetzgeber hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) beauftragt, nähere Bestimmungen zu den §§ 60 ff SGB IX zu erlassen. Dieses scheint bis jetzt nicht erfolgt zu sein. Kann trotzdem eine Vereinbarung geschlossen werden ab dem 01.01.2018? 

    Beitrag #1000

    Verfasser*in: Privatperson
    Eingereicht am:
    Unterstützt von: 20
    im BTHG-Kompass beantwortet

    Es reicht nicht aus, dass es Rechte gibt; sie müssen auch nutzbar sein. Gerade die komplizierten Rechte des SGB IX mit Bezügen zu weiteren Gesetzbüchern, der Reform in vier Schritten und den Ermessensspielräumen der Leistungsträger machen es den Betroffenen nahezu unmöglich, ihre Rechte bis ins Detail zu kennen und damit auch einzufordern. Daher ist es unverständlich, dass die Förderrichtlinie zur Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung die Beratung und Begleitung Betroffener durch das Peer Counseling nun begrenzt: "Eine rechtliche Beratung sowie eine Begleitung werden im Widerspruchs- und Klageverfahren nicht geleistet". Der Kern des Peer Counseling wird dadurch ausgehöhlt, nämlich die Unabhängigkeit und die Beratung im Sinne der Ratsuchenden. Viele wenden sich erst an eine Beratungsstelle, wenn sie einen ablehnenden Bescheid erhalten haben. Sie erhoffen sich vom Beratenden nicht mehr und nicht weniger als eine Aufklärung über geltendes Recht, eine Begleitung im Dschungel des Sozialrechts. Das sollte das BMAS unterstützen und nicht verbieten, zumal auch Selbsthilfeverbände durchaus über (behinderte) Juristinnen und Juristen verfügen, die sich bestens auskennen.

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