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Allgemeine Beiträge und Fragen zum BTHG
Sie haben allgemeine Anmerkungen oder Fragen zum BTHG? Sie möchten zusätzliche Informationen zu Intention, Hintergrund oder Regelungsinhalten? Dann geben Sie hier Ihren Beitrag ein.
Die Antworten finden Sie ab Anfang März im BTHG-Kompass.
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Beitrag #1019
Guten Tag, im BTHG ist mittlerweile die Sozialraumorientierung gesetzlich verankert. Mich interessiert, ob und welche Konzepte der Sozialraumorientierung in der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen es bereits gibt. Vielen Dank
Beitrag #1016
Sehr geehrte damen und Herren ,
in Ihrem Newsletter vom 18.01.2018 wurde im Abschnitt "Aktuelles" in der Darstellung Januar 2018: "Stand der Umsetzung des BTHG in Landesrecht" berichtet, dass "am 17. Januar 2018 das Bayerische Teilhabgesetz in Kraft getreten sei und dass das nach Hessen und Berlin das dritte Bundesland sei, welches ein Ausführungsgesetz verabschiedet habe.
Diese Information, dass Hessen ein Auführungsgesetz für das BTHG verabschiedet habe, widerspricht allen meinen bisherigen informationen.
Hierzu bitte ich dringend um eine Rückmeldung.
MfG Reinhardt
REDAKTIONELLE ANMERKUNG:
Wir stellen jeweils hier den aktuellen Stand zu den Umsetzungsgesetzen zusammen:
https://umsetzungsbegleitung-bthg.de/gesetz/umsetzungsstand-laender/)
Beitrag #1009
Sehr geehrte Damen und Herren,
bislang war der Schwerpunkt hinsichtlich der anstehenden Veränderungen immer in erster Linie der stationäre Bereich (Wohnheim, jetzt: gemeinschaftliches Wohnen/besondere Wohnformen) und in zweiter Linie der ambulante Bereich (betreutes Wohnen).
Meine Frage ist: Wie wird der teilstationäre Bereich (Tagesstätten für psychisch kranke Menschen) betroffen sein?
Soll hier auch die Fachleistung(sstunde/minute) eingeführt werden? Wenn ja, wie kann man sich das vorstellen?
Bislang ist meines Wissens nach das Einkommen und Vermögen für den Besuch einer Tagesstätte noch nicht von Relevanz. Werden künftig hier die diesbzgl. Regelungen aus dem ambulanten/stationären Bereich auch für die Besucher der Tagesstätte angewendet?
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Gruß
Reinhardt
Beitrag #1008
Der ICF als Instrument der Bedarfsermittlung nach § 118 BTHG:
In dem alten Hilfeplan im Rheinland und auch in dem neuen BEI-NRW, Bedarfe ermitteln – Teilhabe gestalten, wird nach den Punkten des ICF gefragt: Was mir gelingt und was mir gelingen könnte! Was mir nicht so gut gelingt und was ich verändern möchte!
Wonach nicht gefragt wird, sind: Krankheitsbezogene Anforderungen und Belastungen
Der ICF führt uns in seiner Fragestellung nicht zu drohenden pflegerischen Problemen wie: Dekubitus, Sturzgefährdung, Umgang mit Schmerzen, Inkontinenzprobleme, Fehlernährung, was aber für eine qualifizierte Pflege und die soll ja auch in den Wohnstätten weiter erfolgen, unerlässlich ist.
Die Folge ist, dass ein weiteres System, zum Beispiel die SIS- Strukturierte Informationssammlung, neben der Individuellen Hilfeplanung zur Bedarfserhebung eingesetzt werden muss. Aus meiner Sicht widerspricht dies dem Gedanken des „Gesamtplans“. Vor allen Dingen ist es auch für den Berechtigten gefährlich, wenn nur ein Teil seines Bedarfs ermittelt wird.
Hier wäre jetzt der Zeitpunkt das zu ändern.
Im Folgenden habe ich zur Verdeutlichung meines Anliegens die Fragestellungen des ICF und der SIS- Strukturierten Informationssammlung gegenüber gestellt.
ICF:
- Lernen Wissensanwendung, SIS 1: kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Allgemeine Aufgaben und Anforderungen, SIS 1: kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Kommunikation, SIS 1: kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Mobilität, SIS 2: Mobilität und Beweglichkeit
- Selbstversorgung und 6. häusliches Leben, SIS 4: Selbstversorgung
- interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, SIS 5: Leben in sozialen Beziehungen
- bedeutende Lebensbereiche, SIS 5: Leben in sozialen Beziehungen
- Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben, SIS 5: Leben in sozialen Beziehungen
Zuzüglich SIS 3: Krankheitsbezogene Anforderungen und Belastungen
Beitrag #1007
Träger der Eingliederungshilfe werden in einzelnen Fällen von Betroffenen mit Forderungen auf bestimmte Leistungen konfrontiert, die in Privaten Krankenkassen versichert sind und Leistungen erhalten wollen, die zwar nicht von ihren eigenen Privaten Krankenkassen gedeckt werden, jedoch im Regelfall von Gesetzlichen Krankenkassen. Dies wirft die Frage auf, ob Betroffenen für solche speziellen von Privaten Krankenversicherungen nicht erbrachten Leistungen einen Anspruch beim EGH-Träger geltend machen können. Eine rechtliche Einschätzung wäre hilfreich.
Beitrag #1006
Guten Morgen! Auf der Auftaktveranstaltung "Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz" Ende November 2017 tauchte mehrmals die Frage auf, welche Auswirkungen das BTHG auf die Kinder- und Jugendhilfe hat. Treten in 2018 Regelungen in Kraft, die von der Kinder- und Jugendhilfe zu beachten bzw. anzuwenden sind? Und was bedeutet dies konkret?
Beitrag #1005
Welche Aspekte umfasst in der ICF die Domäne 8 „bedeutende Lebensbereiche“?
Beitrag #1004
In § 118 SGB IX-neu wird darauf abgestellt, dass das Instrument der Bedarfsermittlung eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Aktivität und Teilhabe vorzusehen hat. Die ICF-Komponenten der Umweltfaktoren und personbezogenen Faktoren werden hier nicht genannt. Muss das Bedarfsermittlungsinstrument zur Orientierung an der ICF diese Umweltfaktoren und personbezogenen Faktoren trotzdem erfassen?
Beitrag #1003
Überörtliche Träger der Sozialhilfe machen im Rahmen ihrer Trägerschaft der Eingliederungshilfe die Erfahrung, dass die Einbindung anderer Rehabilitationsträger im Einzelfallmanagement Schwierigkeiten bereitet. Andere Rehabilitationsträger beteiligen sich z.T. schlicht nicht in gemeinsamen Verfahren. Für die Träger der Eingliederungshilfe wäre es wichtig zu verstehen, ob und, falls vorhanden, welche Sanktionsmöglichkeitenen/Druckmittel sie im Rahmen des BTHG in der Hand haben, um andere Rehabilitationsträger für eine trägerübergreifende Zusammenarbeit zu gewinnen.
Beitrag #1002
Unser Träger Assistenz & Pflege Lebenshilfe Uckermark möchte ab dem 01.01.2018 Anbieter von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Anderer Leistungsanbieter - werden. Der Antrag auf Vereinbarung der Leistung beim Kostenträger ist gestellt. Der Bundesgesetzgeber hat die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Sozialhilfeträger (BAGüS) beauftragt, nähere Bestimmungen zu den §§ 60 ff SGB IX zu erlassen. Dieses scheint bis jetzt nicht erfolgt zu sein. Kann trotzdem eine Vereinbarung geschlossen werden ab dem 01.01.2018?