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Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

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Inhaltsverzeichnis

Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Unfallversicherung im Rahmen der Pauschalen Geldleistung

Eine Frage zur Pauschalen Geldleistung am Beispiel der Nachbarschaftshilfe. In deren Rahmen kann die Pauschale Geldleistung dafür genutzt werden, einen Obulus an eine Helferin oder einen Helfer zu zahlen, der oder die beispielsweise für den Menschen mit Behinderungen einkaufen geht. Wie sind sowohl die unterstützende als auch die leistungsberechtigte Person im Zuge dessen versichert?



Antwort:

Die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales:

Bezüglich der Unfallversicherung gilt hier Folgendes:

Sofern die Hilfe von Freunden, Familienangehörigen oder Nachbarn im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zu der leistungsberechtigten Person erfolgt, steht sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies dürfte in der Praxis allerdings eher selten der Fall sein. Liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, kann Unfallversicherungsschutz der Helferinnen und Helfer als sogenannte „Wie-Beschäftigte“ bestehen. „Wie-Beschäftigte“ bedeutet, dass Personen ohne Beschäftigungsverhältnis wie Arbeitnehmer tätig werden. Kein Versicherungsschutz besteht in der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn es sich bei der Hilfe um eine Gefälligkeitsleistung oder familiäre Mitarbeit handelt. Entscheidend ist hierbei die Enge der Beziehungen und das Gesamtbild der gegenseitig im Rahmen der Familien- oder Freundschaftsdienste geleisteten Gefälligkeiten. Für die Beurteilung des Versicherungsschutzes in derartigen Fallgestaltungen kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine verbindliche Entscheidung, ob die (Nachbarschafts-)Hilfe unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, kann nur die zuständige kommunale Unfallkasse unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalls treffen.

Sofern die Nachbarschaftshilfe im Rahmen einer Organisation oder eines Vereines erfolgt, besteht vielfach Unfallversicherungsschutz für die Nachbarschaftshelferinnen und -helfer; auch hier kommt es auf die Umstände im Einzelfall an. Auskunft hierüber kann die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege geben.

Die leistungsberechtigte Person selbst ist in der beschriebenen Fallkonstellation nicht gesetzlich unfallversichert.

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Leistungen zur Mobilität

Leistungen zur Mobilität können Menschen unter bestimmten Voraussetzungen bekommen, wenn sie aufgrund ihrer Behinderungen nur stark eingeschränkt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Recht auf Leistungen zur Mobilität

Unser Verein betreut im flächenmäßig größten Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (MSE) in Mecklenburg-Vorpommern psychisch kranke Menschen u.a. in Tagesstätten für psychisch Kranke. Das bedeutet, dass ein Fahrdienst bestehen muss, gerade für Menschen, die Ängste haben, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, bzw. teilweise gibt es gar keine solchen Verbindungen, damit Klienten morgens aus der dörflichen Region in unsere Kleinstadt Stavenhagen oder Waren/Müritz und am Nachmittag zurück nach Hause kommen.

Der Fahrdienst als sozialversicherungspflichtig angestellter Fahrer wird jedoch nicht mit seinen Gestehungskosten durch den Kostenträger Landkreis MSE refinanziert mit dem Hinweis, diese Aufgabe sollte ein Freiwilliger oder eine Freiwillige (im Freiwilligesn Sozialen Jahr oder Bundesfreiwilligendienst) übernehmen. Es gibt aber auch über unseren Spitzenverband, den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, keine Freiwilligen, daher die sozialversicherungspflichtige Anstellung eines Fahrers für 32 Stunden.

Wie Sie sich sie denken können, arbeiten wir nunmehr in diesem Bereich nicht mehr kostendeckend - ohne Finanzierung des Fahrers. Demzufolge habe ich dem Landkreis angekündigt, dass ich den Fahrdienst zeitnah nicht mehr vorhalten kann. Nun komme ich zu meiner Frage an Sie:

Hat der/die Hilfebedürftige, wenn er/sie einen Bewilligungsbescheid für die Nutzung einer Tagesstätte für psychisch Kranke hat, auch das Recht, sich für den Hin- und Rücktransport zu/von dieser Einrichtung unterstützende Leistungen nach § 83 SGB IX einzufordern, wenn es keine Alternative gibt bzw. er/sie gesundheitlich so eingeschränkt ist, dass er/sie nicht in der Lage ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen?



Antwort:

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Leistungen zur Mobilität ist, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist. Dabei muss die Art und Schwere der Behinderung kausal sein für die Unzumutbarkeit; infrastrukturelle Nachteile sind nicht zu berücksichtigen (BT-Drs. 18/9522: 265). Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, ergibt sich nicht aus § 83 SGB IX. Maßgeblich ist das für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltende Leistungsgesetz. Leistungen zur Mobilität werden in der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 40 SGB VII), in der Kinder- und Jugendhilfe (§ 35a SGB VIII) und der Eingliederungshilfe nach den §§ 90 SGB IX ff. n.F. erbracht.

Die Leistungen zur Mobilität umfassen Leistungen zur Beförderung, etwa durch Beförderungsdienste oder mit Taxen (vgl. LSG Hamburg vom 12.02.2015, L 4 SO 62/13), sowie Leistungen für ein Kraftfahrzeug. Letztere sind jedoch nur möglich, wenn Leistungen zur Beförderung nicht zumutbar oder nicht wirtschaftlich sind (§ 83 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Bemessung und Umfang der Leistungen werden in § 83 Abs. 3 SGB IX festgelegt bzw. bestimmen sich nach der Verordnung über die Kraftfahrzeughilfe. Hierdurch wird auf Dauer eine Parallelität zu den entsprechenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 8 SGB IX erreicht.

Um Leistungen zur Mobilität aus der Eingliederungshilfe zu erhalten, gilt ab 1. Januar 2020, dass die leistungsberechtigte Person zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ständig auf die Nutzung des Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Diese Voraussetzung ist zwar nicht ausdrücklich im geltenden Recht geregelt, wird aber durch das Tatbestandsmerkmal „insbesondere zur Teilhabe am Arbeitsleben“ in § 8 der Eingliederungshilfe-Verordnung zum Ausdruck gebracht. Dadurch wird deutlich, dass der Schwerpunkt der Versorgung mit einem Kraftfahrzeug im Bereich der Teilhabe am Arbeitsleben liegt (ebd.: 285f.). Dies wird auch durch die Rechtsprechung bestätigt, siehe z. B. BSG 12.12.2014, AZ B 9 SO 18/12 R.

Recht auf Leistungen zur Mobilität
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