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Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

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Inhaltsverzeichnis

Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Gesamtplanung und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Gesamtplanung gemäß § 58 SGB XII (altem Recht) sowie § 144 SGB XII (neuem Recht) war und ist Aufgabe des Kostenträgers, u.a. zur Koordinierung, Steuerung und Wirksamkeitskontrolle von Teilhabeleistungen der Eingliederungshilfe. Der Kostenträger hat dabei auch viele Hilfen zu steuern und zu planen, die dem Leistungsbereich "Teilhabe am Arbeitsleben" zuzuordnen sind. Die Praxis hat hierbei gezeigt, dass insbesondere bei Leistungsfällen, in denen Menschen mit Behinderung in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) beschäftigt sind, die Planungs- und Steuerungsmöglichkeiten begrenzt sind. Auch das neu geschaffene Budget für Arbeit dürfte hieran nur eingeschränkt etwas ändern. Unter "Aufwand-Nutzen-Aspekt" kann eine umfassende Gesamtplanung im Sinne des § 144 SGB XII hier durchaus kritisch gesehen werden. Im Gegenzug enthalten die (zumindest im Land Berlin) regelmäßig zu erstellenden Informationsberichte der WfbM oft eine gute Übersicht über personenbezogene Daten sowie den Hilfe- und Teilhabebedarf.

Halten Sie es in solchen Fällen für vertretbar, wenn der Kostenträger eine "verkürzte" Gesamtplanung vornimmt oder bspw. "festlegt", dass "hier im Einzelfall der Informationsbericht der WfbM die Gesamtplanung im Sinne des § 144 SGB XII darstellt"?

 



Antwort:

Informationsbericht der WfbM ersetzt nicht das Gesamtplanverfahren

Bei allem Verständnis für die Zeitnöte im teilweise dramatisch unterbesetzten Fallmanagement der Eingliederungshilfe in den Berliner Bezirksämtern: Dass der Informationsbericht der WfbM die Gesamtplanung im Sinne des § 144 SGB XII darstelle bzw. ersetze, dürfte (noch) nicht mit dem Willen des Bundesgesetzgebers in Einklang zu bringen sein.

Sinngemäß kommt eine solche Vorgehensweise frühestens im Jahr 2020/2021 in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. Das Berliner Bedarfsermittlungsinstrument liegt vor, das wird irgendwann im Jahr 2019 der Fall sein.
  2. Ein vollständiges Gesamtplanverfahren wird durchgeführt. Im Gesamtplan werden die Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben neu festgestellt und umgesetzt.
  3. Nach dem im Gesamtplan festgelegten Überprüfungszeitraum und anhand der Wirkungskontrollkriterien wird eine Wirkungskontrolle durchgeführt und ggf. eine Anpassung der Teilhabeleistungen vorgenommen.

Wenn dann der Informationsbericht der WfbM ergibt, dass die gewährten Teilhabeleistungen den Wünschen und Zielen der Betroffenen weiterhin entsprechen, bedarfsdeckend sind und sich keine leistungsrelevanten Bedingungen verändert haben, könnte eine Fortschreibung mittels eines verkürzten Gesamtplanverfahrens erfolgen.

Es bleibt die Frage, ob sich schon vor dem Vorliegen des Berliner Bedarfsermittlungsinstruments aus den bundesgesetzlichen Regelungen der §§ 141ff. SGB XII von Amts wegen Handlungsbedarf für die Fallmanagerinnen und Fallmanager in den Berliner Bezirksämtern bei den Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben ergibt. Es ist mindestens zu gewährleisten, dass Werkstattmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sich ihrer Wünsche und Ziele in Bezug auf ihre Teilhabe am Arbeitsleben bewusst werden und (ggf. mit Hilfe der rechtlichen Betreuer) entscheiden können, ob sie einen Antrag auf eine alternative Teilhabeleistungsgewährung stellen wollen.

Assistenzleistungen

Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht.

Änderungen bei der unterstützten Elternschaft durch das BTHG

Guten Tag, das Thema unterstütze Elternschaft hat ja mit dem BTHG eine Qualifizierung erfahren. Was bedeuten die rechtlichen Änderungen? Vielen Dank.



Antwort:

Mit dem Bundesteilhabegesetz wurde die Assistenzleistung zum 1. Januar 2018 erstmals mit verbindlicher Wirkung für alle Rehabilitationsträger gesetzlich verankert. Menschen mit Behinderungen haben nunmehr Anspruch auf Assistenzleistungen. Dabei handelt es sich um eine Leistung zur sozialen Teilhabe. 

Die Assistenzleistungen dienen der selbstbestimmten Alltagsbewältigung und Tagesstrukturierung. Sie umfassen „insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen“ (§ 78 Abs. 1 S. 2 SGB IX). Umfasst sind dabei auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung ihrer Kinder (§ 78 Abs. 3 SGB IX), etwa pädagogische Anleitungen, Beratungen oder Begleitungen zur Wahrnehmung der Elternrolle, oftmals als „Elternassistenz“ oder „begleitete Elternschaft“ bezeichnet.

Künftig sollen Eltern mit Beeinträchtigung von Fachkräften als qualifizierte Assistenz begleitet werden. Die Leistungsberechtigten sollen auf der Grundlage des Teilhabeplans selbst über die konkrete Gestaltung aller Assistenzleistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme entscheiden können (§ 78 Abs. 2 SGB IX). 

 

Elternassistenz und begleitende Elternschaft 

Gemäß der Begründung des BTHG geht es bei der „Elternassistenz“ „um ‚einfache‘ Assistenzleistungen für Eltern mit körperlichen oder Sinnesbehinderungen nach Absatz 1 Nummer 1, bei der ‚begleiteten Elternschaft‘ um pädagogische Anleitung, Beratung und Begleitung zur Wahrnehmung der Elternrolle, d. h. qualifizierte Assistenz. Im Übrigen werden über die Assistenzleistungen des § 78 SGB IX hinaus von verschiedenen Leistungsträgern weitere Leistungen gewährt, die der Stärkung der Eltern mit Behinderungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben als Eltern dienen“ (BT-Drs. 18/9522: 263).

 

Einbezug der Elternassistenz in das Gesamtplanverfahren

Bei der Bedarfsermittlung und -feststellung im Gesamtplanverfahren für die Eingliederungshilfe sind nunmehr alle Unterstützungsmöglichkeiten einzubeziehen: „Die betreffenden Leistungsträger, aber auch ehrenamtliche Stellen und sonstige Personen, die zur Unterstützung beitragen können, werden an der Gesamtplankonferenz beteiligt“ (BMAS 2018: 42). Grundsätzlich muss bei der Leistungsgewährung immer der behinderte Mensch in seiner jeweiligen Lebenslage und einer individuellen Beeinträchtigung berücksichtigt werden. Das gilt auch, wenn Leistungen als Unterstützungsleistungen an Eltern mit Behinderungen gewährt werden.

Die Frage, ob im Einzelfall Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zu den Leistungen der Eingliederungshilfe hinzutreten oder diese ersetzen, hat der Gesetzgeber im Teilhabeplanverfahren verankert und strebt damit eine möglichst frühzeitige Zusammenarbeit zwischen beiden Rehabilitationsträgern an.

Die Dokumentation der Zuständigkeitsklärung ist insbesondere in den Fallkonstellationen hilfreich, in denen Komplexleistungen zu erbringen sind, die die Zuständigkeiten, die Kostenträgerschaft und die Leistungsgesetze mehrerer Rehabilitationsträger betreffen, wie z. B. im Falle der Gewährung von Assistenzleistungen an Eltern mit Behinderungen im Rahmen der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.

Mit dem neuen § 78 SGB IX sind keine neuen Leistungen verbunden. Die entsprechenden Leistungen wurden bis zum 31. Dezember 2017 über andere Leistungstatbestände erbracht, insbesondere über den bisherigen § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX a.F. (Hilfe zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten) oder § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX a.F. (Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen oder kulturellen Leben) (BT-Drs. 18/9522: 261).

 

Regelungen zu Assistenzleistungen im BTHGMaterialien
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