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Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

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Inhaltsverzeichnis

Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Lebensunterhalt bei Betreuung in Pflegefamilien

§ 54 Abs. 3 SGB XII, der die Hilfe zum Lebensunterhalt bei Betreuung in einer Pflegefamilie regelt,  tritt am 31.12.2018 außer Kraft.

Ist Ihnen bekannt, ob eine Verlängerung bis zum 31.12.2019 durch den Gesetzgeber vorgesehen ist? Derzeit ist der Lebensunterhalt integraler Bestandteil der Hilfe nach § 54 Abs. 3 SGB XII. Wird dies auch ab 2020 der Fall sein, oder werden sowohl Kinder als auch Erwachsene in Pflegefamilien vom Träger der Eingliederungshilfe ab 2020 nur die fachliche Hilfe erhalten, aber keine Lesitungen für den Lebensunterhalt?



Antwort:

Rechtsänderung ist auf dem Weg

Muss das Gesamtplanverfahren auch stattfinden, wenn nur eine Einzelleistung beantragt wird?

Eine Frage, die in meiner Behörde auftauchte, ist, ob die Gesamtplanung auch stattfinden muss, wenn wir als Eingliederungshilfeträger lediglich eine Einzelleistung wie ein Hilfsmittel bewilligen.



Antwort:

Grundlage ist die Bedarfsermittlung, die Teil des Gesamtplanverfahrens ist.

Ja, auch bei einer begehrten Einzelleistung (Hilfsmittel) ist ein Gesamtplanverfahren durchzuführen. Welches konkrete Hilfsmittel den individuellen Teilhabebedarf deckt, hängt von der personenzentrierten Bedarfsermittlung nach den Maßstäben des § 141 SGB XII bzw. § 117 SGB IX (ab 2020) ab.

Bedeutung von "lebensweltbezogen" und "sozialraumorientiert"

Was bedeuten die Begriffe „lebensweltbezogen“ und „sozialraumorientiert“ in § 141 SGB XII?



Antwort:

Der Gesetzgeber hat sich in der Begründung zu § 117 Abs. 1 Nr. 3 f und g SGB IX (BT-Drs. 18/9522, S. 298) leider nicht dazu geäußert, welches Begriffsverständnis damit verbunden ist, welchen rechtssystematischen Bezug die Kriterien haben und welche Rechtsfolgen mit der Beachtung der einzelnen Kriterien verbunden sein sollen. Möglicherweise sind die Lebenswelten im Recht der Eingliederungshilfe die gleichen abgrenzbaren sozialen Systeme, die gem. § 20a SGB V für die Gesundheit bedeutsam sind, nämlich die des Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich des Sports.

Vielleicht hat der Gesetzgeber des BTHG die beiden Begriffe aber auch aus der Kinder- und Jugendhilfe übernommen. Sozialraumorientierung ist eine konzeptionelle Ausrichtung Sozialer Arbeit, bei der es über die herkömmlichen Einzelfallhilfen hinaus darum geht, Lebenswelten zu gestalten und Verhältnisse zu schaffen, die es Menschen ermöglichen, in schwierigen Lebenslagen besser zurechtzukommen. Lebensweltorientierung ist ebenfalls ein Handlungskonzept der Sozialen Arbeit nach Hans Thiersch, das die Unterstützung von sozialen Zusammenhängen zum Gegenstand hat, vor allem in Familie, Nachbarschaft, Gruppen oder Gemeinde durch Förderung der vorhandenen Ressourcen und deren Nutzung bei der Lösung von sozialen Problemen.

Beide Konzepte befassen sich mit den Beziehungen zwischen Menschen und der sie umgebenden Umwelt. Ihnen ist gemein, dass sie Voraussetzungen für die Inklusion von Menschen mit Behinderungen beschreiben. Die Rechtsfigur der Teilhabebeeinträchtigung erfordert ebenfalls den Blickwinkel der Lebenswelt- und Sozialraumorientierung.

Während im Gesamtplanverfahren die Lebensweltorientierung darüber hinaus keine unmittelbare rechtliche Bedeutung haben dürfte, ergibt sich aus der Sozialraumorientierung eine eigene Prüfstation bei der Bedarfsermittlung: Sind im Sozialraum Ressourcen erschließbar, die als ehrenamtliche Hilfen professionelle Unterstützung überflüssig machen?

 

Kein eindeutiges Begriffsverständnis des Gesetzgebers
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