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Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

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Inhaltsverzeichnis

Fachdiskussion BTHG für Akteure des Betreuungswesens

Mietzahlungen und Einwilligungsvorbehalt in Betreuungsfällen

Was sieht das Gesetz für den Fall vor, dass der Betreute in einer

1. Einrichtung lebt, die Kosten somit ab 1/2020 auf und von seinem Konto begleichen soll/muss und dieses regelmäßig gepfändet wird? Leistungen der Einrichtungen können dann nicht mehr ausgeglichen werden. (Leistungen der Sozialhilfe, unterliegen dem Pfändungsschutz, Gläubiger pfänden regelmäßig trotzdem, Klageverfahren dauert ca. 6 - 9 Monate bis zur Rückerstattung).

2. Die Betreuung ist mit Vermögenssorge eingerichtet aber kein Einwilligungsvorbehalt. Fallbeispiel: Betreuter ist kognitiv nicht mehr in der Lage die Notwendigkeit der Zahlung zu erkennen und bucht das Geld für den Eigenverbrauch ab? (Daueraufträge bzw. SEPA ist nicht umsetzbar, da die Zahlungen je Monat zu unterschiedlichen Zeiten auf dem Konto eingehen. Teilweise bei Betriebsrenten oder Leistungen der Unfallversicherung erst zum 15. d. M. ) Soll ich den Betreuten durch einen Einwilligungsvorbehalt "geschäftsunfähig" stellen lassen?

Ich würde mich über eine Antwort freuen. In den Fällen handelt es sich nicht um Ausnahmen, sondern um ca. 70 % aller Betreuungsfälle.



Antwort:

Mietzahlungen und Einwilligungsvorbehalt in Betreuungsfällen

In beiden Fällen kann unproblematisch die Parallele zu psychisch kranken Betreuten gezogen werden, die in einer eigenen Wohnung leben. Auch für diese muss die fristgerechte Zahlung der Miete, der Telefon- und anderer laufender Kosten geregelt werden. Der Einwilligungsvorbehalt, soweit er besteht, hebt die Geschäftsfähigkeit nicht auf, sondern beschränkt sie nur (§ 1903 BGB).

Nicht immer besteht ein Einwilligungsvorbehalt und soweit er eingerichtet ist, schützt er nicht vor selbständigen Verfügungen des Betreuten, sondern erleichtert lediglich ihre Rückabwicklung.

Im Fall von Kontopfändungen würde die/der rechtliche Betreuer/in zunächst gemeinsam mit dem Betreuten dafür sorgen, dass die Pfändungen beendet werden. Hierzu könnte man Ratenzahlungen mit den Gläubigern vereinbaren, ein Verbraucherinsolvenzverfahren betreiben oder die Eidesstattliche Versicherung zur Zahlungsunfähigkeit gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgeben.

Zur Sicherstellung von Miet- und anderen Zahlungen kann man mit den Grundsicherungsämtern Direktzahlungen an den/die Leistungserbringer vereinbaren. Diese werden in den Bescheiden entsprechend aufgeführt und es erfolgt nur noch eine Zahlung des verbleibenden Rests auf das Konto des Betreuten.

Eine andere Möglichkeit ist, dem Betreuten den eigenen Zugriff lediglich auf ein "Taschengeldkonto" zu ermöglichen und die laufenden Zahlungen betreuerseitig zu bewerkstelligen.

Auch Betriebsrenten oder Zahlungen der Unfallversicherung erfolgen nicht völlig unvorhersehbar. Soweit sich mit dem Gläubiger kein regelmäßiger späterer Zahlungstermin vereinbaren lässt und keine weiteren eigenen Mittel zur Verfügung stehen, kann beim Grundsicherungsträger ein einmaliges Darlehen oder ein Zuschuss beantragt werden.

Existenzsichernde Leistungen außerhalb der KdU

Hier finden Sie Fragen und Antworten rund um Höhe und Zusammensetzung des Regelsatzes, zu Mehrbedarfen und zur Höhe des „verbleibenen Teils des Regelsatzes“ für Leistungsberechtigte, die in besonderen Wohnformen leben.

Finanzierung der Kosten für Lebensmittel ab 1. Januar 2020

Ich leite eine externe Tagesstruktur für Erwachsene mit überwiegend geistigen, körperlichen und/oder mehrfachen Behinderungen. Wie verhält es sich ab 1. Januar 2020 mit den Kosten für Lebensmittel (Getränke, Mittag)?



Antwort:

Finanzierung der Kosten für Lebensmittel ab 1. Januar 2020

Der Wareneinsatz für Lebensmittel und Getränke der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist grundsätzlich eine Leistung, die diese selbst tragen bzw. aus der Grundsicherung finanzieren müssen, wenn sie dieses Angebot wahrnehmen.

Lediglich die übrigen Kosten (Investionskosten, Personalkosten oder Miete für die Räume, Assistenzleistungen etc.) sind Bestandteil der Fachleistung Eingliederungshilfe und entsprechend mit dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe zu verhandeln.

Allerdings sieht § 42 b Abs. 2 SGB XII in der Fassung ab dem 01.01.2020 vor, dass Grundsicherungsberechtigte einen Mehrbedarf für die Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung beim Grundsicherungsträger beantragen können. Das gilt sowohl für die Teilnahme am Mittagessen in der WfbM, bei andneren Leistungsanbietern und "im Rahmen vergleichbarer tagessrukturierender Angebote".

Die Höhe des Mehrbedarfes wird 2020 bei 3,40 EUR liegen. Das ist ein Dreißgstel des sich aus § 2 Abs. 1 Satz 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung ergebenden Betrages, der jährlich angepasst wird.

 

Lebensmittelkosten, die über diesen Betrag hinausgehen, sind aus dem Regelsatz bzw. aus eigenen Mitteln des Leistungsberechtigten zu finanzieren.

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