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BTHG-Kompass 3.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.1

Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens bei Werkstattmitarbeitenden

§ 138 Abs. 1 SGB IX besagt, dass ein Beitrag des/der Leistungsberechtigten nicht aufzubringen ist, wenn u.a. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 SGB IX bezogen werden. Heißt das, Einkommen und Vermögen werden nicht herangezogen, wenn jemand in einer Werkstatt arbeitet? Auch nicht das des Partners?



Antwort:

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gem. § 111 SGB IX ist kein Eigenbeitrag zu leisten

Bei einigen Leistungen der Eingliederungshilfe wird seitens der leistungsberechtigten Person kein Eigenbeitrag vom Reha-Träger gefordert (§ 138 SGB IX). Dies bedeutet, dass für diese Leistungen weder das Einkommen noch das Vermögen der leistungsberechtigten Person herangezogen werden kann. Gem. § 138 Abs. 1 Nr. 3 zählen dazu auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Abs. 1 SGB IX, mit Ausnahme von Hilfsmittel nach § 111 Abs. 2 SGB IX.

Häufig beziehen Mitarbeiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) jedoch auch die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung. In diesem Fall muss zwar weiterhin nicht für die Leistungen des § 111 Abs.1 SGB IX gezahlt werden, allerdings bleibt in diesem Fall der Werkstattlohn nicht unberührt. Beim Lohn werden dabei 50 Prozent der Differenz vom Bruttolohn abzüglich ein Achtel der Regelbedarfsstufe (RBS) 1 als Freibetrag geschont. Auch das Partnereinkommen wird in bei der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung herangezogen.

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Berücksichtigung des Partnereinkommens/-vermögens

Was genau ist ein Partnereinkommen/-vermögen? Bezieht es sich nur auf Eheleute oder auch einfach auf Partnerschaften? Bzw. geht es dabei um Partnerschaften allgemein oder nur, wenn diese zusammen in einer Wohnung wohnen?



Antwort:

Partnereinkommen/-vermögen wird nicht herangezogen

Seit dem 1. Januar 2020, im Rahmen der 3. Reformstufe des BTHG, werden beim Beitragsverfahren in der Eingliederungshilfe grundsätzlich nur das Einkommen und Vermögen der volljährigen antragstellenden Person, nicht aber das Einkommen und Vermögen einer Partnerin oder eines Partners herangezogen. Während die Vermögenswerte der Partnerin/ des Partners keinerlei Auswirkungen auf den zu zahlenden Eigenbeitrag der antragstellenden Person haben, kommt es bzgl. der Einkünfte darauf an, wie hoch diese bei der Partnerin/dem Partner ausfallen. Liegen diese unter den Einkommensobergrenzen gem. § 136 Abs. 2 SGB IX, erhöht sich die Einkommensobergrenze der leistungsberechtigten Person um einen Partnerzuschlag in Höhe von 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung nach § 18 Abs. 1 SGB IV (§ 136 Abs. 3 SGB IX).

Unter einem Partnereinkommen werden dabei alle Einkünfte von einem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner bzw. des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft verstanden (vgl. Palsherm in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., § 136 SGB IX, Stand: 07.01.2020, Rn. 22).

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Wann gelten bei Leistungen zur Hilfe zur Pflege die Einkommens- und Vermögensregelungen der Eingliederungshilfe?

Wenn jemand im Alter von über 65 Jahren erstmals Eingliederungshilfeleistungen und gleichzeitig Leistungen der Hilfe zur Pflege erhält, gelten dann die Einkommens- und Vermögensvorschriften der Eingliederungshilfe oder der Hilfe zur Pflege?



Antwort:

Regelungen der Eingliederungshilfe gelten nur bei erstmaligem Bezug von Leistungen vor der Regelaltersgrenze

Hilfe zur Pflege nach § 64a ff. SGB XII ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Unterstützung pflegebedürftiger Personen, die den notwendigen Pflegeaufwand nicht aus eigenen Mitteln sicherstellen können. Sie kommt somit zum Einsatz, wenn entweder die finanziell gedeckelten Leistungen der sozialen Pflegeversicherung im Einzelfall nicht ausreichen, die pflegbedürftige Person nicht pflegeversichert ist, die Pflegebedürftigkeit nicht länger als sechs Monate andauert oder die Pflegversicherung aus anderen Gründen nicht leisten muss und die pflegebedürftige Person die Leistungen nicht aus eigenen Mitteln zahlen kann (von Boetticher und Kuhn-Zuber 2019: 143).

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfasst für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 häusliche, teilstationäre und vollstationäre Pflege sowie Kurzzeitpflege. Falls die leistungsberechtigte Person simultan Leistungen zur häuslichen Pflege und Eingliederungshilfe bezieht, werden die Pflegeleistungen von denen der Eingliederungshilfe umfasst. Hier gilt das sog. „Lebenslagenmodell“. Voraussetzung für das Lebenslagenmodell ist, dass die leistungsberechtigte Person die Teilhabeziele nach Maßgabe des Gesamtplans erreicht bzw. erreichen kann und bereits vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach SGB VI Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch genommen hat. In dem Fall gelten für die leistungsberechtigte Person die günstigeren Anrechnungsregelungen bzgl. des Einkommen und Vermögens nach § 135 ff. SGB IX.

Wenn die leistungsberechtigte Person allerdings erstmalig Leistungen der Eingliederungshilfe im Rentenalter bezieht, werden die Leistungen von unterschiedlichen Trägern getragen. Außerdem kommen dann auch die ungünstigeren Freibetragsgrenzen nach § 82 ff. SGB XII (Einkommen: 2x Regelbedarfsstufe 1 zzgl. Wohnkosten und Familienzuschläge; Vermögen: 30.000 €) zur Anwendung. Des Weiteren werden Leistungen der Pflege in Einrichtungen nach § 65 SGB XII in keinem Fall von der Eingliederungshilfe mit umfasst (von Boetticher und Kuhn-Zuber 2019: 144).

Quellen
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