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BTHG-Kompass 3.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.1

Anteiliges Pflegegeld

Menschen mit Behinderungen, die ihren Alltag mit Hilfe persönlicher Assistenten organisieren, haben i.d.R. sowohl einen pflegerischen als auch einen Bedarf an Teilhabeleistungen. Dabei steht ihnen gem. § 64a SGB XII ein Pflegegeld in Höhe des Pflegegeldes nach § 37 Absatz 1 des Elften Buches zu, das gem. § 63b Abs. 5 SGB XII um bis zu zwei Drittel gekürzt werden kann. Den verbleibenden anteiligen Betrag erhalten die Menschen mit Behinderungen zusätzlich zu ihrem Budget, das der Finanzierung der persönlichen Assistenz dient.

Bereits vor Inkrafttreten der 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes versuchten einige Sozialhilfeträger, den Betroffenen mit Verweis auf § 63b Abs. 4 S. 2 SGB XII oder § 63b Abs. 6 SGB XII die Auszahlung des anteiligen Pflegegeldes zu verweigern.

Jedoch bildet § 63b Abs. 4 S. 2 SGB XII keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verweigerung des anteiligen Pflegegeldes. § 63b Abs. 4 S. 2 SGB XII bezieht sich allein auf Szenarien eines vorübergehenden Aufenthalts in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von Personen, die ihre Pflege durch ein Arbeitgebermodell organisieren. Nur in diesen Fällen sind vorrangige Leistungen nach dem SGB XI anzurechnen. Ebenso verhält es sich mit § 63b Abs. 6 SGB XII, der sich nur auf die Anrechenbarkeit des Pflegegeldes für das Pflegegeld der Pflegekasse bezieht, nicht aber auf das Pflegegeld nach den Bestimmungen der Sozialhilfe.

Mit Inkrafttreten der 3. Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2020 sind die Sozialhilfeträger dazu übergegangen, den Anspruch auf das anteilige Pflegegeld mit der Begründung abzulehnen, dass gem. § 103 Abs. 2 SGB IX (Lebenslagenmodell) überhaupt kein Anspruch auf Pflegeleistungen gem. SGB XII bestünde, da alle Leistungen im Rahmen des SGB IX erbracht würden. Damit bestünde auch kein Anspruch auf das anteilige Pflegegeld. Dabei ist in § 103 Abs. 2 SGB IX ausdrücklich der Anspruch auf das Pflegegeld nach § 64a SGB XII aufgeführt:


„(2) Werden Leistungen der Eingliederungshilfe außerhalb von Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches erbracht, umfasst die Leistung auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i und 66 des Zwölften Buches …“

Der grundsätzlichen Vorenthaltung des anteiligen Pflegegeldes steht zudem eindeutig die Zusicherung der Bundesregierung entgegen, wonach Leistungsverschlechterungen gegenüber dem bisherigen Recht ausgeschlossen seien (siehe Bundesdrucksache 19/775, S. 69).

Wir bitten daher dringend um Klarstellung, damit für die betroffenen Personen wieder Rechtssicherheit hergestellt wird und langwierige Verfahren vermieden werden.

 

Bei den bei uns eingegangenen Anfragen zum anteiligen Pflegegeld handelt es sich ausnahmslos um Personen im Arbeitgebermodell mit Eingliederungshilfeanspruch, die bereits vor Inkrafttreten des Pflegestärkungsgesetzes III und den BTHG-Reformstufen zum 01.01.2017 und 01.01.2020 Pflegegeldleistungen gem. § 64 ff. SGB XII erhalten und die Regelaltersrentengrenze noch nicht erreicht haben. Insofern ist der Eingliederungshilfeträger zuständig. Wäre die Regelaltersrentengrenze bereits überschritten, so bestünde eine Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers. Dieser Punkt ist unstrittig.

Allerdings verweigern einige Eingliederungshilfeträger die Auszahlung des max. um 2/3 gekürzten Pflegegeldes, obwohl gem. § 103 Abs. 2 SGB IX das Pflegegeld ein Bestandteil der EGH-Leistung ist. Nach unserer Auffassung ist bei einem Anspruch vor Erreichen der Regelaltersrentengrenze der Eingliederungshilfeträger zur Auszahlung des max. um 2/3 gekürzten Pflegegeldes verpflichtet und nach der Regelaltersrentengrenze der Sozialhilfeträger.

Beispielhaft für die Ablehnungsgründe senden wir Ihnen nachfolgend einen Auszug aus einem Bescheid eines unserer Mitglieder zu:

„Gemäß § 63b Abs. 6 SGB XII können Pflegebedürftige, die ihre Pflege im Rahmen des Arbeitgebermodells sicherstellen, nicht auf die Inanspruchnahme von Sachleistungen nach dem Elften Buch verweisen werden. In diesen Fällen ist das geleistete Pflegegeld nach § 37 des Elften Buches auf die Leistungen der Hilfe zur Pflege anzurechnen.
Sie erhalten entsprechend § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 SGB XI aufgrund Ihres Pflegegrades 5 Pflegegeld durch die Pflegekasse in Höhe von 901,00 EUR monatlich.
§ 63b Abs. 6 SGB XII enthält eine Sonderregelung für Arbeitgebermodelle dergestalt, dass die Leistungsempfänger, die ihre Pflegekräfte im Rahmen des Arbeitgebermodells organisieren, nicht auf Sachleistungen nach dem SGB XI verwiesen werden können. Diese Vorschrift dient der Privilegierung des Arbeitgebermodells. Eine Inanspruchnahme von Sachleistungen der Pflegeversicherung wäre beim Arbeitgebermodell nicht möglich, weil der eigene Haushalt kein ambulanter Pflegedienst im Sinne der Pflegeversicherung ist. Somit übernimmt die Pflegekasse lediglich Pflegegeld, die höheren Pflegesachleistungen können hingegen für ein Arbeitgebermodell nicht in Anspruch genommen werden, was im Ergebnis für den nachrangig zuständigen Sozialhilfeträger mit höheren Kosten verbunden ist. Daher wird im Gegenzug zur Privilegierung des Arbeitgebermodells das Pflegegeld der Pflegekasse vollumfänglich in das Arbeitgebermodell einbezogen und somit vollständig angerechnet.


Die von Ihnen zitierte Kürzung um lediglich bis zu zwei Drittel betrifft das Pflegegeld der Sozialhilfe nach § 64a SGB XII, welches bei Erbringung der Leistungen, die in § 63b Abs. 5 SGB XII genannt werden, gekürzt werden kann. § 63b Abs. 5 SGB XII enthält damit, entgegen Ihrer Ansicht, keine Konkretisierung des § 63b Abs. 6 SGB XII, sondern erfasst das Pflegegeld nach § 64a SGB XII. In dem Fall, dass eine Person sowohl Pflegegeld nach dem SGB XI als auch nach dem SGB XII erhält, besteht die Möglichkeit, letzteres um bis zu zwei Drittel zu kürzen."



Antwort:

Anteiliges Pflegegeld

Antwort des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales

Im vorliegenden Fall geht es ausweislich des konkretisierten Sachverhalts um die Anrechnung des SGB XI-Pflegegelds auf Leistungen der HzP im Rahmen des Arbeitgebermodells. Vor diesem Hintergrund sind die rechtlichen Ausführungen in dem zitierten Bescheid nicht zu beanstanden. Für die nur anteilige Anrechnung des Pflegegeldes ist entscheidend, ob dessen Zahlung auf § 37 SGB XI oder auf § 64a SGB XII beruht. Nur im letzteren Fall ist das Pflegegeld nach § 63b Absatz 5 SGB XII lediglich anteilig zu kürzen. Für das Pflegegeld nach SGB XI gelten dagegen die „normalen“ Regeln zur Anrechnung vorrangiger Leistungen. An der Anrechenbarkeit des SGB XII-Pflegegelds ändert sich im Übrigen nichts, wenn neben den Leistungen der häuslichen Pflege auch noch Leistungen der EGH bezogen werden.

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Assistenzleistungen und Entlastungsbetrag (SGB XI)

Es geht um den Fall, dass vom Eingliederungshilfe-Träger einfache Assistenz nach § 78 Abs. 2 Nr.1 SGB IX abgelehnt wurde und auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI verwiesen wurde. Ist es also so, dass man den Entlastungsbetrag von 125 Euro ausschöpfen muss, ehe man die einfache Assistenz nach § 78 Abs. 2 Nr.1 SGB IX beantragen kann? Auch wenn die einfache Assistenz regelmäßig stattfinden soll? Hier geht es um die einfache Assistenz durch einen Leistungserbringer, der nicht Pflegedienst ist.



Antwort:

Assistenzleistungen und Entlastungsbetrag (SGB XI)

Einfache Assistenz nach § 78 Absatz 2 Ziffer 1 SGB IX ist eine Leistung zur Sozialen Teilhabe und damit auch eine Eingliederungshilfeleistung gem. § 113 i.V.m. § 78 SGB IX. Der Entlastungsbetrag nach § 45 b SGB XI ist eine Leistung der gesetzlichen Pflegekasse.

Eingliederungshilfeleistungen und Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse bestehen nebeneinander, § 13 Absatz 3 Ziffer 3 SGB XI.

Eingliederungshilfeleistungen bleiben von den Leistungen nach §§ 45a ff. SGB XI auch deshalb unberührt, weil sich die beiden Leistungsarten nach ihrer Zielsetzung und ihrem Inhalt unterscheiden: Während es Aufgabe der Eingliederungshilfe ist, drohende Behinderung zu verhüten, eine Behinderung und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und behinderte Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, zielen Pflegeleistungen darauf ab, einen dauerhaften Hilfebedarf infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu erfüllen.  § 45b SGB XI zielt dabei in erster Linie darauf ab, die Belastung der pflegenden Personen, also insbesondere der Angehörigen, abzumildern (§ 45b Abs. 1 SGB XI). Außerdem sollen die Leistungen, für die der Entlastungsbetrag eingesetzt wird, darauf ausgerichtet sein, den Pflegebedürftigen Hilfestellungen zu geben, die ihre Fähigkeit zur selbständigen und selbstbestimmten Gestaltung des Alltags fördern. Auf diese Zielsetzungen soll bei der Leistungserbringung besonderer Wert gelegt werden (BT-Drs. 18/5926, 132 f.).

Leistungen nach § 45 b SGB XI können daher neben den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX gewährt werden.

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Regelungen des § 103 SGB IX und aufstockende Hilfe zur Pflege

Findet § 103 Abs. 2 SGB IX nur für sog. "nicht-pflegeversicherte" Personen Anwendung oder gelten die dortigen Regelungen auch für den Fall, dass ein SGB XI-Versicherter aufstockender Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bedarf?



Antwort:

Regelungen des § 103 SGB IX und aufstockende Hilfe zur Pflege

In § 103 Absatz 2 SGB IX wird nur Hilfe zur Pflege genannt. Eine Differenzierung hinsichtlich vollständiger oder ergänzender Hilfe zur Pflege erfolgt nicht, so dass die Regelung auch für aufstockende Hilfe zur Pflege gilt.

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