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BTHG-Kompass 3.1

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Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.1

Leistungen nach dem SGB II für Menschen mit Behinderungen

Meine Fragen wären:

1. In welchen Fällen Menschen mit Behinderungen Leistungen nach den SGB II erhalten, wenn sie trotz Arbeit und Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB IX ihren Lebensunterhalt nicht vollständig selbst bestreiten können?

2. Unterfallen Menschen mit Behinderung, die vom Jobcenter unterstützende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten haben und danach durch Arbeitsplatzverlust vollen Leistungsanspruch nach dem SGB II haben (über ein Jahr arbeitslos, erwerbsfähig, ...), wie „gesunde Menschen“ den Sanktionsregelungen des SGB II?

3. Wie hoch ist der Anteil Behinderter, die von ihrem Einkommen leben können und damit keine Sozialleistungen nach dem SGB II und SGB XII benötigen?

4. Kommt die Anhebung der Einkommens- und Vermögensfreibeträge überhaupt bei den Behinderten an, wenn Sie doch eh Leistungen nach dem SGB II oder XII beantragen müssen, wo die Einkommens- und Vermögensfreibeträge wesentlich geringer sind?



Antwort:

Leistungen nach dem SGB II für Menschen mit Behinderungen
  1. Für Menschen mit Behinderungen gelten dieselben Voraussetzungen für Leistungen nach dem SGB II wie für alle anderen volljährigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten. Für den Fall, dass sie zugleich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben über die Bundesagentur für Arbeit oder einen anderen Rehabilitationsträger erhalten, können sie ggf. zusätzlich einen Anspruch auf einen Mehrbedarf gem. § 21 Abs. 4 SGB II geltend machen.
  2. Die Sanktionsmöglichkeiten des SGB II sind nicht auf Menschen ohne Behinderungen beschränkt.
  3. Dazu liegen uns keine Informationen vor.
  4. Diejenigen Menschen mit Behinderungen, denen es nicht möglich ist, ihren Lebensunterhalt über Erwerbsarbeit oder auf andere Weise selbst zu sichern, profitieren von der Verbesserung tatsächlich nicht. Eine Unterscheidung beim Zugang zu existenzsichernden Leistungen würde zum einen dem Zweck dieser Leistungen zuwiderlaufen und Menschen mit Behinderung unzulässig privilegieren. Wer zumindest teilweise erwerbsfähig ist, soll (wie andere Menschen auch) seine Ressourcen einsetzen, um seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise selbst zu sichern.
Neuregelungen des Einsatzes von Einkommen und Vermögen in der Eingliederungshilfe

Anrechnung eines Grundstücks

Ich nehme Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch, beziehe aber keine Grundsicherung. Wird ein Grundstück, das von mir bewohnt wird, bei der Vermögensberücksichtigung herangezogen? Wie sieht es mit der Anrechnung von Mieteinnahmen aus vermieteten Grundstücken aus?



Antwort:

Berücksichtigung eines Grundstücks bei der Heranziehung des Einkommen & Vermögen in der Eingliederungshilfe

Seit dem 1. Januar 2020 gelten neue Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung in der Eingliederungshilfe SGB IX. Es ist hierbei zu einem umfassenden Systemwechsel gekommen. Freibetragsgrenzen orientieren sich nun an der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs.1 SGB IV (das Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr).

Bezüglich des Vermögens beträgt der Freibetrag nun, gem. § 139 SGB IX, 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße (2021: 59.220,- Euro). Falls Leistungen der Eingliederungshilfe bezogen werden, muss für die Leistungen zunächst das eigene Vermögen bis zum Freibetrag aufgebraucht werden. Zum Vermögen zählt dazu zunächst gem. § 139 SGB IX das gesamte verwertbare Vermögen, also alles was sich veräußern lässt. Allerdings gibt es gem. § 90 Abs. 2 SGB XII geschütztes Vermögen, welches nicht angerechnet werden darf. Hierzu zählt auch gem. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII ein angemessenes Hausgrundstück, wenn es selbst bewohnt wird. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes. Das eigene Grundstück wird somit voraussichtlich nicht bei der Vermögensanrechung berücksichtig, so lange es als angemessen bewertet wurde.

Mieteinnahmen durch ein Grundstück

Die Mieteinnahmen durch ein Grundstück werden allerdings im SGB IX als Einkommen nach § 136 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 Nr. 2 SGB IX angesehen. Danach sind 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV frei, also 29.610 € (im Jahr 2021). Der Freibetrag bei dieser Einkunftsart ist damit geringer als der bei Erwerbstätigkeit.

Bei der Einkommensanrechnung in der Eingliederungshilfe wird gem. § 136 SGB IX das Einkommen herangezogen, aus dem die leistungsberechtigte Person das überwiegende Einkommen erwirtschaftet.

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Abzug von Werbungskosten beim Einkommen

Werden bei der Berechnung des Einkommenseinsatzes Werbungskosten abgezogen bzw. geltend gemacht?



Antwort:

Werbungskosten als Pauschbetrag gem. § 9 a EStG

Seit dem 1. Januar 2020 gelten beim Beitragsverfahren in der Eingliederungshilfe neue Regelungen. Hierbei wurde für den Begriff des Einkommens (§135 SGB IX) auf die Definition aus dem Einkommenssteuerrechts (EStG) zurückgegriffen. Dementsprechend werden, wie im Einkommenssteuerrecht, in der Eingliederungshilfe bei der Ermittlung des Beitrags die Summe der Einkünfte des Vorvorjahres nach § 2 Abs. 2 EStG sowie bei Renteneinkünften die Bruttorente des Vorvorjahres herangezogen. Zur Ermittlung der Einkünfte wird dabei allein auf den Einkommenssteuerbescheid oder den Rentenbescheid zurückgegriffen.

Bei der Betrachtung der Einkünfte werden keine Einkunftsarten von vornherein ausgeklammert. So werden auch Überschusseinkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensermittlung herangezogen. Allerdings können hier sog. Werbungskosten abgezogen werden. Bei Werbungskosten handelt es sich dementsprechend um Aufwendungen/Ausgaben, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen, die bei den Überschusseinkünften entstehen, die zur Berechnung der Einkünfte von den Einnahmen abgezogen werden.

Bei den Überschusseinkünften werden vom Bruttoeinkommen aus Gründen der Vereinfachung u.a. die folgenden Pauschbeträge als Jahresbeträge ohne Nachweispflicht abgezogen (§ 9 a EStG):

  • 1.000 Euro als Arbeitsnehmer-Pauschbetrag von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 2 EStG),
  • 102 Euro Pauschbetrag bei Renteneinkünften (sog. Versorgungsbezüge, § 19 Abs. 2 EStG),
  • 801 Euro als Sparer-Pauschbetrag für Einkünfte aus Kapitalvermögen, wobei im Einzelfall keine höheren Werbungskosten geltend gemacht werden können gem. § 20 Abs. 9 EStG.

Falls höhere Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit sowie Renteneinkünften vorliegen, können diese i.s.d. § 9 EStG geltend gemacht werden, bedürfen allerdings der Nachweispflicht.

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