Dieser Browser wird nicht mehr unterstützt.

Wenn Sie den Browser Internet Explorer nutzen, stehen Ihnen nicht alle Funktionen dieser Seite zur Verfügung.
Um den vollen Funktionsumfang nutzen zu können, benutzen Sie einen aktuellen Browser (z.B. Firefox oder Edge).

BTHG-Kompass 3.1

Verfassen Sie einen Beitrag zu einem Dokument oder einem speziellen Kapitel, indem Sie das jeweilige Dokument öffnen. Klicken Sie auf "Reden Sie mit", wenn Sie allgemeine Anmerkungen oder Fragen zum Thema haben. Unter "Beiträge" finden Sie veröffentlichte Beiträge anderer Nutzender, die Sie unterstützen können.

Inhaltsverzeichnis

BTHG-Kompass 3.1

Erbschaft eines Grundstücks

Ich habe eine Frage zur Heranziehung von Einkommen und Vermögen bei Eingliederungshilfeleistungen . Erfolgt bei dem zu erwartenden Erbe eines Hauses ein Eintrag ins Grundbuch des Leistungsträgers? Deutlicher: Wenn jemand in der Zukunft Alleinerbe eines Hauses ist, kann dann der Leistungsträger verlangen, im Grundbuch vorsorglich eingetragen zu werden? Und muss dann im Nachhinein die Leistung zurückgezahlt werden?



Antwort:

Zeitpunkt der Erbschaft ist entscheidend

Beim Einsatz von Vermögen im Eingliederungshilferecht nach Teil 2 SGB IX wird das gesamte verwertbare Vermögen (§ 139 Satz 1 SGB IX) herangezogen. Die Definition ist somit identisch zu derjenigen des § 90 Abs. 2 SGB XII. Dies trifft auch auf die Regelungen zum geschützten Vermögen zu, das nicht bei der Ermittlung des Eigenbeitrages der leistungsberechtigten Person herangezogen wird.

Eine Regelung für den Zeitpunkt einer Vermögensfeststellung besteht nicht. In Ermangelung einer solchen Regelung wird daher der Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen. Da die Antragstellung für den Beginn der Leistungen auf den Beginn des jeweiligen Kalendermonats zurückwirkt (§ 108 Abs. 1 Satz 2 SGB IX), wird für die Feststellung des Vermögens der letzte Tag des Kalendermonats, der demjenigen der Antragstellung vorausgeht, herangezogen. Allerdings muss die leistungsberechtigte Person das Grundstück ggf. nicht sofort verkaufen, da dies eine unzumutbare Härte bedeuten könnte. Der Eingliederungshilfeträger muss dann für die Zeitdauer bis zum Verkauf beantragte Leistungen als Sachdarlehen gewährleisten (§ 140 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Der Eingliederungshilfeträger kann dann auch zur dinglichen Absicherung eine Grundschuld im Grundbuch eintragen lassen (§ 140 Absatz 2 Satz 2 SGB IX)

Falls das Grundstück bis zu dem Zeitpunkt der Antragstellung nicht in das Eigentum der leistungsberechtigten Person übergegangen ist, wird es bei der Feststellung des Vermögens vom Eingliederungshilfeträger auch nicht herangezogen. Falls das Grundstück allerdings zu einem späteren Zeitpunkt von der leistungsberechtigten Person geerbt wird, wird es ab diesem Zeitpunkt zwar nicht als Vermögen, dann aber als Einkommen gewertet. Nicht zum Vermögen gehören nämlich finanzielle Zuflüsse im Bedarfsmonat. Ein entsprechendes Begriffsverständnis hat das Bundessozialgericht, seit in Sozialhilfeangelegenheiten der Rechtsweg zu ihm eröffnet ist.

Downloads und Links

Gleichzeitiger Bezug von Leistungen der Grundsicherung und Eingliederungshilfe

Gilt die Vermögensgrenze der Grundsicherung bei gleichzeitigem Bezug von Grundsicherung und Eingliederungshilfe? Beispiel: Der Klient ist in einer WfbM, wohnt stationär in der Einrichtung und bezieht Grundsicherung.



Antwort:

Leistungsberechtigte Person kann nicht von den günstigeren Konditionen der Eingliederungshilfe profitieren

Vor allem durch die im Rahmen der 3. Reformstufe des BTHG eingeführte Trennung der Leistungen in Fachleistungen und existenzsichernden Leistungen zum 1. Januar 2020 besteht vermehrt die Notwendigkeit für Menschen mit Behinderungen und/oder pflegebedürftige Menschen zwei oder gar drei Leistungen simultan beantragen zu müssen. Dabei stoßen sie je nach beantragter Leistung auf unterschiedliche Regelungen zur Einkommens- und Vermögensanrechnung. Auch die Anrechnung des Partnereinkommen- vermögen kann je nach Leistung variieren.

Bei der Anrechnung des Vermögens geht es hierbei vor allem um das sog. Schonvermögen. Das Vermögen, dass die leistungsberechtigte Person ansparen darf. Das geschützte Vermögen gem. § 90 SGB XII bleibt hingegen bei allen Leistungen unangetastet. Während in der Eingliederungshilfe der Vermögensfreibetrag 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung gem. § 18 SGB IV (59.220 Euro im Jahr 2021) beträgt, liegt der Freibetrag in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nur bei 5.000 Euro.

Falls die leistungsberechtigte Person Leistungen der Eingliederungshilfe bezieht, die nicht gem. § 138 SGB IX beitragsfrei gewährt werden, bleiben vom Vermögen theoretisch 150 Prozent der Bezugsgröße unberücksichtigt. Da in diesem Beispiel jedoch gleichzeitig Leistungen der Grundsicherung bezogen werden und hier eine deutlich niedrigere Freibetragsgrenze vorliegt, kann die leistungsberechtigte Person von den günstigeren Konditionen in der Eingliederungshilfe nicht profitieren.

Da die Person Grundsicherung bezieht, bleibt in diesem Fall auch der Werkstattlohn nicht unberührt. Beim Lohn werden dabei 50 Prozent der Differenz vom Bruttolohn abzüglich ein Achtel der Regelbedarfsstufe (RBS) 1 als Freibetrag geschont. Auch das Partnereinkommen- und vermögen wird, im Gegensatz zur Eingliederungshilfe, bei der Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung herangezogen.

Downloads und Links

Anrechnung des gemeinsamen Vermögens

Wie wird in der Eingliederungshilfe das gemeinsame Vermögen in einer Ehe angerechnet, wenn das Partnervermögen nicht mehr berücksichtigt wird? Zum Beispiel bei Hauseigentum und Sparguthaben.



Antwort:

Zuordnung des Vermögens ist eine Einzelfallfrage

Seit dem 1. Januar 2020, im Rahmen der 3. Reformstufe des BTHG, werden beim Beitragsverfahren in der Eingliederungshilfe grundsätzlich nur das Einkommen und Vermögen der volljährigen antragstellenden Person, nicht aber das Einkommen und Vermögen einer Partnerin oder eines Partners herangezogen.

Bei der Ermittlung des Vermögens der leistungsberechtigten Person gem § 140 SGB IX kann es jedoch zu Abgrenzungsproblemen kommen. Dies ist der Fall bei gemeinschaftlichen Vermögen in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft. Laut Gesetzgeber ist die Zuordnung des Vermögens zum Antragsteller bzw. seinem Partner/Partnerin jeweils eine Einzelfallfrage und muss somit vom Gericht bestimmt werden (BT-Drs. 18/9522: 304).

Downloads und Links
Sie können Ihren Beitrag veröffentlichen und anderen Nutzern die Möglichkeit geben, diesen einzusehen und zu unterstützen. Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Bitte überprüfen Sie Ihre Angaben vor dem Absenden noch einmal.

Bitte füllen Sie alle Pflichtfelder(*) korrekt aus. Erst dann können Sie Ihre Angaben speichern.

Ich möchte nicht, dass mein Beitrag in der Fachdiskussion online einsehbar ist. Ich möchte, dass mein Beitrag (nach Freigabe) online einsehbar ist.
Bundesland:
Gruppe:
Organisation:
Position:
Ich möchte meinen Namen nicht nennen. Ich möchte den Beitrag namentlich einreichen. Vorname:
Nachname:

Ich möchte via E-Mail informiert werden, wenn die neue Version des BTHG-Kompasses online verfügbar ist.
E-Mail-Adresse:
Ich möchte keine Rückmeldung zu meinem Beitrag erhalten.

Mein Beitrag:

Unsere Webseiten verwenden Cookies zur Verbesserung der Bedienung und des Angebots sowie zur Auswertung von Webseitenbesuchen. Einzelheiten über die von uns eingesetzten Cookies und die Möglichkeit diese abzulehnen, finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.