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Assistenzleistungen

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Inhaltsverzeichnis

Assistenzleistungen

Einbeziehung der Erkenntnisse des Leistungserbringers bei Überprüfung des Bedarfs

Ist es vorgesehen, bei der Feststellung des weiteren Bedarfs nach Ablauf einer zeitlichen Befristung die Erkenntnisse des Leistungserbringers aus dem zurückliegenden Leistungszeitraum zu berücksichtigen?



Antwort:

Die Regelungen über die Aufstellung eines Gesamtplans gem. § 144 SGB XII bzw. § 121 SGB IX n.F. enthalten jeweils in Absatz 3 einen offenen Katalogvon Mitwirkenden. Die Formulierung „insbesondere“ macht deutlich, dass die Aufzählung dort beispielhaft ist und der Fallmanager weitere Beteiligte einbeziehen kann (aber nicht muss).

Mitwirkende am Gesamtplan

Gutachten der Gesundheitsämter

Bisher haben die Ärzte der Gesundheitsämter die Krankheiten anhand des ICD ermittelt. Auf dieser Grundlage prüfte der Sozialdienst die Teilhabeeinschränkung und somit die Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis. In den Gutachten der Gesundheitsämter nach ICF werden jedoch seit dem 1. Januar 2018 detailliert die Teilhabeeinschränkungen beschrieben, sodass die Prüfung des Sozialdienstes entfallen könnte. Ist der Träger der Eingliederungshilfe an das Gutachten gebunden? Entfällt dieser Prüfschritt durch den Sozialdienst in Zukunft?



Antwort:

Aufgabenverteilung zwischen Gesundheitsämtern und Sozialdienst

Nach dem BTHG ist der Träger der Eingliederungshilfe und nicht das Gesundheitsamt für die Beschreibung der Beeinträchtigung der Teilhabe zuständig (§ 142 SGB XII; ab 1. Januar 2020 § 118 SGB IX n.F.).

Zugleich ist das Gesamtplanverfahren gemäß § 141 SGB XII (ab 1. Januar 2020 § 117 SGB IX n.F.) unter Beachtung des Kriteriums „interdisziplinär“ durchzuführen. In diesem Zusammenhang formuliert die BAGüS in ihrer Orientierungshilfe zur Gesamtplanung den Hinweis, am Gesamtplanverfahren „die fachlichen Disziplinen zu beteiligen, die die für die Ermittlung und Feststellung des Bedarfs notwendige Fachkompetenz mitbringen“ (BAGüS 2018: 8).

Zur Sicherstellung der im BTHG geforderten Interdisziplinarität ist auch die Einbindung der ärztlichen Expertise der Gesundheitsämter von Bedeutung. Weitere Vorgaben hinsichtlich der konkreten Aufgabenverteilung zwischen Gesundheitsämtern und Träger der Eingliederungshilfe sind im BTHG jedoch nicht enthalten. Vielmehr unterscheiden sich die Bedarfsermittlungsinstrumente, die aktuell durch die Träger der Eingliederungshilfe und die Bundesländer (weiter-)entwickelt werden dahingehend, inwieweit die Träger der Eingliederungshilfe auf der ärztlichen Diagnose hinsichtlich des Gesundheitsproblems und der Körperfunktionen und -strukturen aufbauen oder diese eigenständig erheben.

 

Materialien

Wie soll im neuen Bedarfsermittlungsinstrument in Bayern die Abbildung konkreter Leistungen erfolgen?

Was wird zukünftig der Output der neuen Bedarfsermittlungsinstrumente sein? Ein Anzahl genehmigter Fachleistungsstunden? Ein Budget? Wird es Hilfebedarfsgruppen geben?



Antwort:

Regelung der Übergangsvereinbarung in Bayern

Zwar soll das Instrument der Bedarfsermittlung nach den Vorgaben durch das BayTHG I „eine Einschätzung des Umfangs des Bedarfs zur Beseitigung oder Abmilderung der Beeinträchtigung“ liefern. Die Weiterentwicklung der Leistungen durch Überarbeitung der Landesrahmenverträge ist aber primär die Aufgabe der Landesentgeltkommission bzw. (ab 2020) der Landeskommission Eingliederungshilfe. Vorbereitet werden diese Vereinbarungen in der AG Verhandlungen. Das Instrument kann die Einschätzung des Umfangs des Bedarfs somit immer nur nach den aktuell dort vereinbarten Parametern angeben. Dies sind nach der für Bayern geschlossenen und bis längstens 31. Dezember 2022 geltende Übergangsvereinbarung im stationären Bereich weiterhin noch Leistungstypen bzw. ambulant Fachleistungsstunden. Die Diskussionen in der AG Verhandlungen zur Überarbeitung der Landesrahmenverträge und Ausgestaltung der „neuen Fachleistung“ nach Auslaufen der Übergangsvereinbarung stehen erst ganz am Anfang, so dass das Ergebnis (Fachleistungsstunden? Module? …?) noch völlig offen ist. Auch ob und wie eine Verzahnung der AG Verhandlungen mit der AG § 99 erforderlich werden wird, muss die Entwicklung in beiden Gremien erst zeigen.

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