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Gesamtplanverfahren - Auszüge aus dem BTHG und der Gesetzesbegründung

Gesamtplanverfahren - Auszüge aus dem BTHG und der Gesetzesbegründung

Gesetzesbegründung Besonderer Teil zu § 120 (Feststellung der Leistungen)

„Zu Absatz 1 und 2: Auf Grundlage der Beratung in der Gesamtplankonferenz nach § 119 werden die Leistungen abgestimmt, ein Gesamtplan erstellt und auf dessen Grundlage der Verwaltungsakt erlassen. In transparenter und Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 289 – Drucksache 18/9522

objektiver Art und Weise werden so der individuelle Bedarf von Menschen mit Behinderung zur Erzielung gleichberechtigter Teilhabe abschließend ermittelt und die Leistungen zur Bedarfsdeckung innerhalb der Fristen nach Teil 1 Kapitel 4, d. h. innerhalb von zwei Monaten nach Antragseingang, nach den für die beteiligten Träger geltenden Leistungsgesetzen festgestellt.

Zu Absatz 3: Die im Rahmen der Gesamtplanung festgestellten Leistungen in Leistungsverantwortung anderer Rehabilitationsträger bilden die für den Teilhabeplan erforderlichen Feststellungen nach § 15 Absatz 2.

Zu Absatz 4: In Einzelfällen, beispielsweise wenn ein Angehöriger, mit dem ein Leistungsberechtigter zusammen wohnt, plötzlich verstirbt, kann eine zeitnahe bzw. sofortige Leistungserbringung vor der Durchführung einer Gesamtplankonferenz erforderlich sein. In diesen Fällen erbringt der Träger der Eingliederungshilfe die Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich nach pflichtgemäßem Ermessen vorläufig.“

(BT-Drs.18/9522, S.288 f.)

§ 121 Gesamtplan

(1) Der Träger der Eingliederungshilfe stellt unverzüglich nach der Feststellung der Leistungen einen Gesamtplan insbesondere zur Durchführung der einzelnen Leistungen oder einer Einzelleistung auf.

(2) Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben werden.

(3) Bei der Aufstellung des Gesamtplanes wirkt der Träger der Eingliederungshilfe zusammen mit

1. dem Leistungsberechtigten,

2. einer Person seines Vertrauens und

3. dem im Einzelfall Beteiligten, insbesondere mit

a) dem behandelnden Arzt,

b) dem Gesundheitsamt,

c) dem Landesarzt,

d) dem Jugendamt und

e) den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.

(4) Der Gesamtplan enthält neben den Inhalten nach § 19 mindestens

1. die im Rahmen der Gesamtplanung eingesetzten Verfahren und Instrumente sowie die Maßstäbe und Kriterien der Wirkungskontrolle einschließlich des Überprüfungszeitpunkts,

2. die Aktivitäten der Leistungsberechtigten,

3. die Feststellungen über die verfügbaren und aktivierbaren Selbsthilferessourcen des Leistungsberechtigten sowie über Art, Inhalt, Umfang und Dauer der zu erbringenden Leistungen,

4. die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 im Hinblick auf eine pauschale Geldleistung und

5. die Erkenntnisse aus vorliegenden sozialmedizinischen Gutachten.

(5) Der Träger der Eingliederungshilfe hat der leistungsberechtigten Person Einsicht in den Gesamtplan zu gestatten.

Gesetzesbegründung Besonderer Teil zu § 121 (Gesamtplan)

„Die Vorschrift normiert Funktion und inhaltliche Ausgestaltung des Gesamtplans, die der bisherige § 58 SGB XII offen lässt. Sie leistet somit einen Beitrag zur Rechts- und Verfahrensklarheit.

Zu Absatz 1 und 2: Die Regelungen normieren die Funktion des Gesamtplans. Er dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses. Er bedarf der Schriftform und soll regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren überprüft und fortgeschrieben werden. Damit wird sichergestellt, dass auf veränderte Bedarfe, Wünsche und Teilhabeziele der Leistungsberechtigten zeitnah und flexibel reagiert werden kann.

Absatz 3 übernimmt die Regelung des § 58 SGB XII mit der Ergänzung, dass explizit ggf. eine Person des Vertrauens des Leistungsberechtigten mitwirken kann. Dies kann insbesondere auch ein ihn beratender anderer Mensch mit Behinderung oder eine von den Leistungsträgern so weit wie möglich unabhängige Beratungsinstanz sein.

Absatz 4 definiert die Mindestinhalte eines Gesamtplans und konkretisiert damit die bis dato offene Regelung des bisherigen § 58 SGB XII. Zentraler Stellenwert kommt dabei der Formulierung von individuellen, konkreten Teilhabezielen (vgl. § 19 Teilhabeplan) sowie in Orientierung an der ICF den mit diesen in einem engen Zusammenhang stehenden Aufgaben bzw. zu deren Erreichung notwendigen Handlungen („Aktivitäten“) der Leistungsberechtigten zu, an denen ressourcenorientiert im Rahmen der Bedarfsermittlung und -feststellung angesetzt werden kann.

Nach Absatz 5 hat der Träger der Eingliederungshilfe dem Leistungsberechtigten Einsicht in den Gesamtplan zu gewähren, um dem Kriterium der Transparenz Rechnung zu tragen.“

(BT-Drs.18/9522, S.289)

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